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Pressemitteilung

des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz


19.03.2008

Ein guter Tag für den Datenschutz

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz begrüßt die Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.03.2008 zur Vorratsdatenspeicherung.

Das Bundesverfassungsgericht hat darin eine wichtige Forderung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder bestätigt, dass die Verwendung der für sechs Monate auf Vorrat gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten auf schwere Straftaten zu beschränken ist, die auch im Einzelfall schwer wiegen. Damit hat es der gegen alle Bedenken vorgenommenen Ausweitung des Verwendungsbereichs auch auf weniger schwerwiegende Straftaten und solche mittels Telekommunikation begangene Straftaten im Eilverfahren eine deutliche Absage erteilt.

Mit dieser Eilentscheidung hat das Bundesverfassungsgericht nach den jüngsten Entscheidungen zur Online-Durchsuchung und zur automatisierten Kennzeichenerfassung einen weiteren Meilenstein für den Datenschutz gesetzt. Es hat dargelegt, dass der Verkehrsdatenabruf einen schwerwiegenden und nicht mehr rückgängig zu machenden Eingriff in das Fernmeldegeheimnis darstellt. Es hat darüber hinaus betont, dass bereits durch die sechs Monate andauernde Möglichkeit des Zugriffs auf sämtliche durch eine Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten entstandene Verkehrsdaten eine erhebliche Gefährdung des in dem Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses verankerten Persönlichkeitsschutzes zu sehen ist. Diese durch die anlasslose Speicherung hervorgerufene Gefährdung trifft annähernd jeden Bürger bei jeder Nutzung von Telekommunikationsanlagen.

Die Entscheidung lässt auch für das noch ausstehende Hauptsacheverfahren hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht die Vorratsdatenspeicherung zumindest erheblich einschränken wird.

München, 19.03.2008

I.V.
Dr. Karlheinz Worzfeld

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz

Tel.: 089 212672-0
Fax: 089 212672-50

E-Mail: dsb at datenschutz-bayern.de

Abdruck honorarfrei unter Quellenangabe, Belegexemplar erbeten