Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 14.12.2000

2. Allgemeines Datenschutzrecht

2.1. Datenschutzrecht in der Europäischen Union

2.1.1. Europäische Grundrechte-Charta

Bereits im 18. Tätigkeitsbericht (Nr. 2.1) habe ich auf die Entschließung der 50. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 09./10. November 1995 hingewiesen, nach der anlässlich der Überarbeitung der Unions- und Gemeinschaftsverträge ein einklagbares europäisches Grundrecht auf Datenschutz in einen verbindlichen Grundrechtskatalog aufgenommen werden sollte. Der Europäische Rat hat am 04. Juni 1999 in Köln die Einsetzung eines Gremiums beschlossen, das eine Charta der Grundrechte der Europäischen Union erarbeiten sollte. Dieser "Konvent" - unter dem Vorsitz des ehemaligen Bundespräsidenten Roman Herzog - hat seinen Entwurf einer Grundrechte-Charta am 02. Oktober 2000 dem Europäischen Rat zugeleitet. Angestrebt ist die Grundrechte-Charta im Dezember 2000 bei der EU-Regierungs-konferenz in Nizza feierlich zu proklamieren und danach zu prüfen, ob und gegebenenfalls auf welche Weise die Charta in die EG-Verträge aufgenommen werden könnte.

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat in ihrer Entschließung vom 07./08. Oktober 1999 (vgl. Anlage 11) im Hinblick auf die Verfassungen einiger europäischer Staaten und deutscher Länder sowie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Bundesregierung, den Bundestag und den Bundesrat aufgefordert, sich für die Einfügung eines Grundrechts auf Datenschutz in den zu schaffenden Katalog europäischer Grundrechte und dessen Verankerung in den Verträgen der Europäischen Gemeinschaft einzusetzen.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz hat hierzu in der Anhörung der Europaausschüsse des Bundestages und des Bundesrates "Charta der Grundrechte der Europäischen Union" am
05. April 2000 für die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder Stellung genommen. Er hat sich dafür ausgesprochen, einer Formulierung des Datenschutzgrundrechts als Selbstbestimmungsrecht, das heißt als Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und die Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, den Vorzug zu geben. Er hat ferner angeregt, das Datenschutzgrundrecht um das Auskunftsrecht des Betroffenen, die unabhängige Kontrolle durch den europäischen Datenschutzbeauftragten und das Recht darauf, diesen anrufen zu können, zu ergänzen.

Der der Regierungskonferenz vorgelegte Entwurf der Grundrechte-Charta (Charte 4487/00 vom 28. September 2000) enthält in Art. 8 ein Datenschutzgrundrecht als Recht einer Person auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten. Danach dürfen diese Daten nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung des Betroffenen oder aufgrund einer sonstigen gesetzlichen Grundlage verarbeitet werden. Weiterhin soll jede Person das Recht auf Auskunft und Berichtigung erhalten und die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften durch eine unabhängige Stelle gewährleistet sein.

2.1.2. Datenschutzvorschriften für die Verwaltungsbehörden der EU

Ferner habe ich in meinem 18. Tätigkeitsbericht ausgeführt, dass eine Umsetzung der EG-Datenschutzrichtlinie vom 24. Oktober 1995 in verbindliche Datenschutzvorschriften für die Verwaltungsbehörden der EU noch aussteht, obwohl die Richtlinie seit 01. Januar 1999 auch auf die Einrichtungen und Organe der EU anwendbar ist. Die Europäische Kommission hat im Berichtszeitraum einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr vorgelegt. Der Verordnungsvorschlag lehnt sich in weiten Teilen an die EG-Datenschutzrichtlinie von 1995 an. Für besonders wichtig halte ich die Einrichtung einer Kontrollbehörde, des europäischen Datenschutzbeauftragten, der für die Überwachung der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung und aller anderen Rechtsakte der Gemeinschaft zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein Organ oder eine Einrichtung der Gemeinschaft verantwortlich ist. Er soll die ihm zugewiesenen Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrnehmen. Ich hoffe, dass diese Vorschriften in absehbarer Zeit in Kraft treten werden.

2.2. Umsetzung der EG-Datenschutzrichtlinie

2.2.1. Novellierung des BDSG

In einer Entschließung ihrer 57. Konferenz am 25./26. März 1999 haben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder gefordert, die notwendige umfassende Novellierung des BDSG nicht länger aufzuschieben (vgl. Anlage 3). Inzwischen liegt ein vom Bundeskabinett am 14. Juni 2000 beschlossener Gesetzentwurf zur Novellierung des BDSG vor.

Er enthält zwar im Gegensatz zu den Vorentwürfen einige der innovativen Elemente, die ich im 18. Tätigkeitsbericht (Nr. 2.2.1) gefordert habe. So ist eine Regelung zu den Grundsätzen der Datenvermeidung und der Datensparsamkeit enthalten, an denen sich die Gestaltung und die Auswahl von Datenverarbeitungssystemen auszurichten haben. Ferner wurde der Vorrang anonymer und pseudonymer Formen der Datenverarbeitung - als Ausprägung des Grundsatzes der Erforderlichkeit - ausdrücklich aufgenommen. Es finden sich außerdem Regelungen zur Zulässigkeit der Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) und zum Datenschutzaudit, das das Ziel verfolgt, datenschutzgerechte Produkte zu fördern. Eine Chipkartenregelung ist leider - anders als in einem Vorentwurf - nicht mehr enthalten.

Von einer näheren inhaltlichen Bewertung sehe ich im Hinblick auf die Zuständigkeit des Bundesbeauftragten für den Datenschutz ab.

Die Fraktionen der Regierungskoalition haben sich darauf verständigt, in einer "Zweiten Stufe" der Novellierung des BDSG eine grundlegende Modernisierung des Datenschutzrechts in Deutschland zu initiieren. Hierzu hat im Juni 2000 in Berlin eine Auftaktveranstaltung mit dem Thema "Modernisierung des Datenschutzrechts" stattgefunden. Experten aus den Bereichen Recht und Informatik sollen zudem Gutachten über die juristischen und technischen Aspekte einer grundlegenden Modernisierung des Datenschutzrechts vorlegen. Das gesamte Projekt soll von einem Beirat mit Mitgliedern aus Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung und weiteren Datenschutzexperten begleitet werden, der die Arbeit der Gutachter bewertet und weitere Überlegungen einbringt. Ferner sind kleinere Expertengruppen ("Satelliten") vorgesehen, die bestimmte abgegrenzte Themenbereiche bearbeiten. Auf diesem Weg soll die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder an diesen Arbeiten beteiligt werden. Es ist beabsichtigt, die auf diesen Grundlagen erarbeiteten Entwürfe der Bundesregierung nicht nur im Kreis der Ausschüsse und innerhalb des Beirats zu diskutieren, sondern auch im Internet zur Diskussion zu stellen. Dies wird auch als wichtiger Versuch angesehen, erstmals in Deutschland weitergehende Schritte in den Bereich der "eDemocracy" zu gehen.

Ich hoffe, dass in dieser "Zweiten Stufe" die längst überfällige Modernisierung des Datenschutzrechts in Deutschland erreicht werden kann. Insbesondere von der Beteiligung der Öffentlichkeit an dem Diskussionsprozess verspreche ich mir eine bessere Verständlichkeit des Gesetzes und ein stärkeres Eingehen auf aktuelle Entwicklungen. Ich werde auch selbst an dieser Diskussion teilnehmen.

2.2.2. Novellierung des BayDSG

Die aufgrund der Vorgaben der EG-Datenschutzrichtlinie bis zum 24. Oktober 1998 (vgl. 18. Tätigkeitsbericht, Nr. 2.2) zu novellierenden Bestimmungen des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) sind zu ihrem größten Teil zum 01. Dezember 2000 geändert worden. Zwar war der bayerische Gesetzgeber damit etwas schneller als der Bundesgesetzgeber. Inhaltlich sind die Änderungen des BayDSG jedoch noch hinter dem Entwurf des BDSG sowie anderen Landesdatenschutzgesetzen zurückgeblieben.

Von den Vorschlägen, die ich während der Konzeptionsphase des Entwurfs durch das federführende Staatsministerium des Innern einbringen konnte, wurde leider nur ein Teil übernommen. Besonders erfreulich ist, dass die bloße Anlasskontrolle bei nur in Akten zu verarbeitenden Daten beseitigt wurde und grundsätzlich für alle bayerischen öffentlichen Stellen die Berufung interner Datenschutzbeauftragter gesetzlich vorgeschrieben wurde (vgl. hierzu den 17. Tätigkeitsbericht, Nr. 2.2.2). Auch ist die Einschränkung meines Kontrollrechts beim Widerspruch Betroffener - wie bei der Regelung im Entwurf des BDSG - nur noch bei der Sicherheitsüberprüfung vorgesehen; allerdings sollte die Möglichkeit des Widerspruchs auch dort gestrichen werden. Schließlich wurden ein Anrufungsrecht der Beschäftigten an den behördlichen Datenschutzbeauftragten sowie Vorschriften zu meiner rechtzeitigen Unterrichtung bei Gesetzesvorhaben und zur Erhöhung der Geldbuße bei Datenschutzverstößen in den Gesetzentwurf übernommen. Vor allem aber wurde gesetzlich bestimmt, dass alle öffentlichen Stellen, die automatisierte Verfahren mit personenbezogenen Daten einsetzen, behördliche Datenschutzbeauftragte zu bestellen haben; dies entspricht meiner Forderung im 17. (unter Nr. 2.1) und 18. Tätigkeitsbericht (unter Nr. 2.2.2). Bisher war die Bestellung durch Verwaltungsvorschrift lediglich staatlichen Behörden aufgegeben; für Kommunen bestand nur eine Empfehlung. Das sind immerhin wesentliche Verbesserungen.

Ansonsten läßt das novellierte BayDSG innovative Gesichtspunkte weitgehend vermissen. Zwar habe ich grundsätzlich Verständnis dafür, dass im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Umsetzung der EG-Datenschutzrichtlinie, wie bei dem Entwurf der Bundesregierung, von einem Zweistufenkonzept ausgegangen wird und einzelne von mir vorgeschlagene Änderungen oder Neuregelungen nicht bereits jetzt, sondern erst in der zweiten Stufe behandelt werden sollen. Ich sehe allerdings auch die Frage, wann diese zweite Stufe realisiert werden wird. Zumindest in dieser zweiten Stufe sollten unter anderem noch folgende Komplexe geregelt werden:

Die Informationsgesellschaft ist durch die immer stärkere Miniaturisierung der Bauelemente von Rechnern, die sich ständig erhöhende Leistung dieser Elemente, durch die Entwicklung immer leistungsfähigerer Software, die Vernetzung der Systeme und durch immer komplexere Datenbanksysteme gekennzeichnet. Damit gehen immer weiter gehendere Möglichkeiten der Verarbeitung personenbezogener Daten einher. Die Forderung des Bundesverfassungsgerichts im Volkszählungsurteil, dass der Einzelne grundsätzlich selbst bestimmen können muss, wer, was, wann über ihn weiß und was er damit für Zwecke verfolgt, ist unter diesen Randbedingungen einer wesentlich höheren Belastung ausgesetzt.

Weiterhin sollten die Rechte der betroffenen Bürger und die Transparenz der Datenverarbeitung verbessert werden. Ein wesentlicher Schwerpunkt der EG-Datenschutzrichtlinie ist es, die Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen Bürger durch Auskunfts- und Berichtigungsansprüche, sowie durch eine Beschränkung der Verarbeitung besonders sensibler Daten zu stärken. Gerade die Auskunftsansprüche stellen einen wesentlichen Kern der Realisierung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar. Eine Beschränkung dieser Auskunftsansprüche greift in diesen Kern ein. Ich halte daher folgende Regelungen des BayDSG für überdenkenswert:

Außerdem sehe ich in dem neuen BayDSG zu weitgehende Verarbeitungsmöglichkeiten sensibler Daten:

Neben den oben angesprochenen Gesichtspunkten werde ich zur zweiten Stufe unter anderem noch eine Ersetzung der bisherigen "10 Gebote" im Bereich technischer und organisatorischer Maßnahmen durch Sicherheitsziele, die Neuabgrenzung meiner Kontrollzuständigkeit gegenüber den Gerichten durch das Abgrenzungskriterium der richterlichen Unabhängigkeit sowie die Einbeziehung des vor der Gnadenentscheidung ablaufenden Gnadenverfahrens in den Geltungsbereich des BayDSG anregen.

Die Staatsregierung hat zu erkennen gegeben, dass sie in der zweiten Stufe zumindest Regelungen zu Chipkarten, zur Videoüberwachung, zur Anonymisierung und Pseudonymisierung sowie eine Neukonzeption der "10 Gebote" für bedenkenswert hält.

2.3. Datenschutz und Forschung

2.3.1. Grundsätzliche Anforderungen an die datenschutzgerechte Ausgestaltung von Forschungsvorhaben

Immer wieder treten öffentliche Forschungseinrichtungen - z. B. Universitäten und wissenschaftliche Institute - mit Fragen zur datenschutzgerechten Ausgestaltung von Forschungsprojekten an mich heran. Bereits im 15. Tätigkeitsbericht (Nr. 2.2) habe ich zur Forschung mit Patientendaten Stellung genommen. Im 18. Tätigkeitsbericht (Nr. 2.3.1) habe ich die Rahmenbedingungen einer ordnungsgemäßen Verarbeitung von Daten bei medizinischen Forschungsvorhaben dargestellt. Die unabhängig vom Forschungsgebiet wesentlichen Anforderungen an eine datenschutzgerechte Ausgestaltung von Forschungsvorhaben sind folgende:

2.3.2. Forschungsvorhaben

2.3.2.1. PISA-Schulleistungsstudie der OECD

Die internationale Schulleistungsstudie PISA (Programme for International Student Assessment) ist Teil des Indikatorenprogramms INES (Indicators of Educational Systems) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Ziel dieses Programms ist es, den OECD-Mitgliedsstaaten vergleichende Daten über die Leistungsfähigkeit ihrer Bildungssysteme zur Verfügung zu stellen. Hierzu soll die Studie in den Jahren 2000, 2003 und 2006 in 32 Industriestaaten Leistungen von 15-jährigen Schülern in den Bereichen Leseverständnis, Mathematik und Naturwissenschaften messen. Ferner sollen fächerübergreifende Kompetenzen erfasst werden, die für methodisches Vorgehen, selbstständiges Lernen und kooperatives Arbeiten notwendig sind. Diese Ergebnisse sollen unter Berücksichtigung sozialer Lern- und Lebensbedingungen der Schüler ausgewertet werden.

Die Länder Deutschlands beteiligen sich an der Studie gemäß einer Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder. Im Jahr 1999 wurde zunächst ein so genannter "Feldtest" durchgeführt, der der Vorauswahl der zu befragenden 15-jährigen Schüler, der Verteilung der umfangreichen Fragebögen und der Ermittlung der Schülerteilnahme an den Leistungstests diente. Verantwortlich für die Durchführung der Studie ist ein nationales Konsortium mehrerer Universitäten und Forschungseinrichtungen unter der Federführung des Max-Planck-Instituts für Bildungsforschung (MPI) in Berlin. Die Feldarbeit und die Datenverarbeitung hat das so genannte Data Processing Center der International Association for the Evaluation of Educational Achievement (IEA-DPC) in Hamburg übernommen.

Leider wurden ich und auch die meisten anderen Landesdatenschutzbeauftragten erst sehr spät von dem Feldtest und der Studie informiert. Der Hessische Landesbeauftragte für den Datenschutz hat als Vorsitzender des Arbeitskreises Wissenschaft der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder die Stellungnahmen der Datenschutzbeauftragten koordiniert und dem MPI die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Studie mitgeteilt. Trotz des Zeitdrucks konnten wichtige Verbesserungen erreicht werden:

2.3.2.2. IEA-Studie Civic Education

Wie die PISA-Studie wird auch die IEA-Studie Civic Education vom Max-Planck-Institut für Bildungsforschung in Berlin durchgeführt. Hierbei handelt es sich um eine internationale Studie zur politischen Bildung von Schülern der 8. Jahrgangsstufe, an der 27 Staaten teilnehmen. Dabei haben die Schüler einen umfangreichen Fragebogen zu den Themen Demokratie, Nation, Europa, Menschenrechte, Chancengleichheit und Familie auszufüllen, mit dem ermittelt werden soll, welche Kenntnisse und Einstellungen sie zu politischen Themen haben. Weiterhin soll ermittelt werden, wie sie zu diesen Kenntnissen gekommen sind. Daneben werden noch persönliche Daten der Schüler wie z. B. das Geburtsjahr, die Staatsangehörigkeit und das Freizeitverhalten erhoben. Ferner gibt es Fragebögen für die Lehrer und die Schulleitung, mit denen das Umfeld erforscht wird.

Bei dieser Studie gab es vergleichbare datenschutzrechtliche Probleme wie bei der PISA-Studie. Außerdem wurden auch hier die Datenschutzbeauftragten erst sehr spät informiert, so dass eine koordinierte Stellungnahme sehr erschwert wurde. Ich habe auf folgende Punkte hingewiesen:

Erforderlich für die Erhebung personenbezogener Daten im Rahmen der Erhebungsbögen für die Schüler ist die freiwillige und informierte Einwilligung der Eltern, für die die oben bereits dargestellten Anforderungen gelten. Die ursprünglichen Mängel in den entsprechenden Informationsschreiben wurden auf Betreiben der Datenschutzbeauftragten weitgehend beseitigt. Insbesondere wird in dem Elternanschreiben nunmehr darauf hingewiesen, dass auch Fragen zur Einschätzung von Erziehungsstilen und Haltungen der Eltern durch die Schüler gestellt werden. Den Eltern wird die Möglichkeit eingeräumt, den Fragebogen in den Schulen einzusehen.