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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 27.01.2005

10. Vermessungsverwaltung

10.1. Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem „ALKIS“

Antragsteller auf Erteilung einer Baugenehmigung müssen mit dem Bauantrag bei der Gemeinde nach Art. 67 Abs. 2 Bayerische Bauordnung i.V.m. §§ 1 ff. Bauvorlagenverordnung bestimmte Unterlagen (sog. Bauvorlagen) einreichen. Zu diesen Unterlagen gehört auch ein auf einer Ablichtung des Auszugs aus dem Katasterkartenwerk zu erstellender Lageplan. Dieser muss, soweit für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich, u.a. die katastermäßige Bezeichnung des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke mit Angabe der Eigentümer und, soweit vorhanden, der Straße und der Hausnummer enthalten.

Ein Grundstückseigentümer hatte sich an mich gewandt, weil in dem vom Vermessungsamt erteilten Auszug zur Bauvorlage u.a. auch die Miteigentumsanteile der Grundstückseigentümer angegeben waren.

Da der Bauherr verpflichtet ist, mit seinem Bauantrag einen Lageplan mit bestimmten Angaben einzureichen, hat er insoweit ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Auszugs aus dem Liegenschaftskataster. Dies gilt jedoch nicht für die Angabe der Eigentumsanteile der jeweiligen Eigentümer der Nachbargrundstücke, da diese Daten für die Stellung eines Bauantrags nicht erforderlich sind.

Nachdem mir das zuständige Vermessungsamt mitgeteilt hatte, der Inhalt derartiger Auszüge sei durch die Vermessungsämter nicht beeinflussbar, da er durch das Programm "ALKIS" vorgegeben sei, habe ich mich an das für Änderungen der Programmierung zuständige Staatsministerium der Finanzen gewandt. Dieses hat die bisherige Verfahrensweise dahingehend umgestellt, dass in den Auszügen aus dem Liegenschaftskataster zur Bauvorlage nur noch die Eigentümer der Nachbargrundstücke, nicht jedoch deren Miteigentumsanteile ausgewiesen werden.