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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 1.2.2007

18. Landwirtschaft

18.1. Datenschutzgerechte Gestaltung des Berichtshefts im Lehrberuf Landwirt

Nach § 7 Satz 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt / zur Landwirtin (LwAusbV) hat der Auszubildende ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Im Rahmen einer Eingabe wurde mir nun vorgetragen, dass der Auszubildende seine dreijährige Ausbildungszeit in der Regel - um die gesamte Breite des Berufsbildes abzudecken - in verschiedenen Betrieben absolviere. Da in dem Berichtsheft der Gang der Ausbildung zu dokumentieren sei, würden dort auch wirtschaftliche und persönliche Daten des jeweiligen Betriebsinhabers eingetragen, wie etwa Ein- und Verkaufspreise, Anbautechniken und Darlehenskonditionen bis hin zu Privatausgaben. Während jedoch früher für jedes Lehrjahr ein gesondertes Heft zu führen gewesen sei, sei neuerdings - angeblich sogar bundeseinheitlich - ein zusammengefasstes Berichtsheft für alle drei Lehrjahre zu führen. Dies habe aber zur Folge, dass die Betriebsleiter des dritten Lehrjahres zahlreiche wirtschaftliche und persönliche Daten der Vorbetriebe über dieses Berichtsheft zu Gesicht bekämen, was wettbewerbsrechtlich fragwürdig und datenschutzrechtlich nicht hinnehmbar sei.

Meine Prüfung der einschlägigen Vorschriften hat zunächst ergeben, dass § 7 LwAusbV die Führung eines zusammengefassten Berichtsheftes nicht ausdrücklich vorschreibt. Die Auferlegung einer solchen Pflicht durch eine bundes- oder landesrechtliche Rechts- oder Verwaltungsvorschrift wäre meiner Auffassung nach auch datenschutzrechtlich bedenklich, da ihre ordnungsgemäße Erfüllung jedenfalls mittelbar zu Übermittlungen von sensiblen Daten der Betriebsinhaber vorausgegangener Ausbildungsabschnitte zwingen würde, ohne dass dies offensichtlich zur Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich wäre. Ich habe daher das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten um Stellungnahme zu dem geschilderten Sachverhalt gebeten.

Das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten hat in seiner Antwort ausgeführt, dass ein Wechsel des Ausbildungsbetriebes im Rahmen der Berufsausbildung zum Landwirt / zur Landwirtin ausdrücklich gewünscht sei. Folglich habe nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) der jeweilige Ausbildende den Auszubildenden zur Führung von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten. Im bundeseinheitlichen Berichtsheft seien zwar eindeutig festgelegte betriebliche Daten in vorgedruckte Formulare einzutragen. Für zusätzliche Angaben - wie etwa Darlehenskonditionen oder Privatausgaben des Betriebsleiters - seien allerdings keine Datenfelder vorgesehen. Die geforderten Angaben umfassten zum einen die natürlichen Verhältnisse (Boden, Geländegestalt, Klima), zum anderen die Ausstattung des Betriebes (Viehhaltung, Gebäude und Maschinen). Neben Angaben, die sich auf eher technische und natürliche Kapazitäten, wie Tierzahl, Stallplätze und ähnliches bezögen, seien dabei auch jeweils ein Blatt für Einkaufspreise sowie für Verkaufserlöse im Berichtsheft vorgegeben. Die Angaben in diesen beiden Blättern bezögen sich jedoch nur auf die jeweiligen technischen Einheiten (wie Euro je Kilogramm, je Doppelzentner, je Liter usw.); ein Schluss auf die betrieblichen Einnahmen und Kosten insgesamt sei bei diesen Angaben nicht möglich.

Bei den Formblättern handele es sich um Einlegeblätter, die vom Auszubildenden in einen Ringordner eingeordnet würden. Daher sei es technisch unschwer möglich, bestimmte betriebliche Daten, die ein Ausbilder dem nachfolgenden Ausbildungsbetrieb nicht offenbaren wolle, zu entfernen. Überdies verpflichte sich der Auszubildende mit der Unterzeichnung des (Muster-) Berufsausbildungsvertrages dazu, Stillschweigen "über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" zu wahren.

Um besser auf diese Möglichkeit hinzuweisen und um die Problematik auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht für alle Beteiligten transparenter zu gestalten, beabsichtigt das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten, in Bayern zukünftig wie folgt zu verfahren:

In einem speziellen Einlegeblatt soll der Ausbilder nun aufgefordert werden, mit Unterschrift zu erklären, ob

  • das Berichtsheft in vorliegender Form dem nachfolgenden Ausbilder vorgelegt werden kann oder
  • welche eigens gekennzeichneten Seitenblätter aus dem Berichtsheft vor der Weitergabe zu entfernen und vom Auszubildenden gesondert aufzubewahren sind.

Das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten hat angekündigt, sich beim Arbeitskreis der zuständigen Stellen nach dem BBiG dafür auszusprechen, dass bundesweit eine derartige Erklärung des Ausbilders zur Weitergabe von Daten des Berichtsheftes aufgenommen wird. Die zuständigen Stellen in Bayern erhielten bereits im Vorgriff auf die anzustrebende bundeseinheitliche Regelung das beschriebene zusätzliche Einlegeblatt.

Die vom Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten beabsichtigte Verfahrensweise ist aus meiner Sicht - insbesondere aufgrund der nunmehr schriftlich zu erteilenden (beschränkten) Einwilligung des Ausbilders in die Datenübermittlung - geeignet, die bei der Führung des Berichtsheftes auftretenden datenschutzrechtlichen Probleme einer praxisgerechten Lösung zuzuführen. Für seine Bereitschaft, auch bundesweit auf die Aufnahme einer derartigen Erklärung des Ausbilders in das Berichtsheft hinzuwirken, habe ich dem Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten ausdrücklich meinen Dank ausgesprochen.