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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 01.12.2009

16. Änderungen des Heilberufe-Kammergesetzes

Zu berichten ist auch über zwei datenschutzrelevante Änderungen des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG):

Nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HKaG n.F. ist die Berufsvertretung der Ärzte dazu verpflichtet, den zuständigen Behörden auf deren Verlangen nicht nur - wie bislang schon - Gutachten zu erstatten, sondern nun auch Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu benennen. Zudem ist die Berufsvertretung nun nach Art. 2 Abs. 2 Satz 3 HKaG berechtigt, auch den Gerichten auf Verlangen Gutachten zu erstatten oder Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu benennen. Soweit es zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist, ist die Berufsvertretung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 4 HKaG berechtigt, die in den jeweiligen Verfahrensakten enthaltenen personenbezogenen Gesundheitsdaten zu nutzen und zu verarbeiten.

Diese Gesetzesänderung habe ich begrüßt. Denn durch sie wurde die gängige Praxis der Landesärztekammer, den Behörden und Gerichten Gutachten zu erstatten oder Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu benennen und hierbei auch die in den Verfahrensakten enthaltenen Gesundheitsdaten zu nutzen und zu verarbeiten, auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Damit wurde meiner Forderung nach einer klarstellenden Regelung Rechnung getragen.

Darüber hinaus ist in Art. 4 Abs. 8 HKaG n.F. nunmehr geregelt, dass die für die Berufszulassung zuständigen Behörden die Landesärztekammer über Personen unterrichten, denen die Berufszulassung neu erteilt wurde. Diese Datenübermittlung dient dem Zweck, die Landesärztekammer auch von denjenigen Mitgliedern der Ärztlichen Kreisverbände in Kenntnis zu setzen, die ihrer persönlichen Meldepflicht nach Art. 4 Abs. 7 HKaG nicht nachkommen, damit die Berufsvertretung ihre Aufgaben erfüllen und insbesondere die Berufsaufsicht führen kann. Da diese Regelung fachlich notwendig erscheint, bin ich ihr nicht entgegengetreten.