Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 01.12.2009
Sowohl der erstmalige Einsatz als auch wesentliche Änderungen von automatisierten Verfahren, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, bedürfen - von wenigen Ausnahmen abgesehen - der vorherigen schriftlichen Freigabe durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten der das Verfahren einsetzenden öffentlichen Stelle (Art. 26 BayDSG).
Im Rahmen meiner Beratungstätigkeit hat sich das praktische Bedürfnis gezeigt, die einzelnen Schritte auf dem Weg zur datenschutzrechtlichen Freigabe übersichtlich und leicht nachvollziehbar darzustellen. Deshalb habe ich gemeinsam mit dem Staatsministerium der Finanzen einen Musterablaufplan für das datenschutzrechtliche Freigabeverfahren entwickelt, der als Hilfestellung für alle dem Bayerischen Datenschutzgesetz unterfallenden öffentlichen Stellen gedacht ist.
Der Musterablaufplan kann auf meiner Homepage www.datenschutz-bayern.de in der Rubrik "Verwaltung" unter "Allgemeines" abgerufen werden.
Bereits seit einiger Zeit wird von den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder die Frage diskutiert, wie georeferenzierte Daten (Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet) aus datenschutzrechtlicher Sicht zu bewerten sind. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu klären,
Diese Fragestellungen haben nunmehr hohe Aktualität dadurch erlangt, dass derzeit vom Bund und von verschiedenen Ländern die Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Union (INSPIRE) in nationales Recht - zeitlich außerordentlich forciert - vorangetrieben wird. Ziel der INSPIRE-Richtlinie ist es, den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten für Bürger, Verwaltung und Wirtschaft europaweit zu vereinfachen. Auf Bundesebene ist hier der Entwurf für ein Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten (Geodatenzugangsgesetz-Entwurf) zu nennen. Auf Länderebene ist der Freistaat Bayern als erstes Land bereits der europarechtlichen Umsetzungsverpflichtung nachgekommen: das Bayerische Geodateninfrastrukturgesetz (BayGDIG) ist am 01.08.2008 in Kraft getreten. Diesem Gesetz liegen die "Musterempfehlungen für die Geodateninfrastrukturgesetzgebungen in den Ländern" zugrunde, die die von den Ländern eingesetzte Arbeitsgruppe "Geodateninfrastrukturgesetz" aus Vertretern der Länder Bayern, Berlin, Hessen, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie der kommunalen Spitzenverbände unter Federführung Bayerns erarbeitet hat.
Sowohl bei den "Musterempfehlungen" als auch beim Bayerischen Geodateninfrastrukturgesetz habe ich mich für eine datenschutzgerechte Fassung eingesetzt. So konnte ich in Verhandlungen mit dem innerhalb der Staatsregierung federführenden Staatsministerium der Finanzen an mehreren Stellen des Bayerischen Geodateninfrastrukturgesetzes Verweisungen auf das Bayerische Datenschutzgesetz erreichen, sodass im Ergebnis von einem "zweistufigen datenschutzrechtlichen Schutzkonzept" gesprochen werden kann. Ich sehe darin einen großen Schritt zu einem angemessenen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen der Nutzer von Geodaten einerseits und den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen andererseits.
Im Einzelnen konnte ich vor allem folgende Verbesserungen erreichen:
Die Umsetzung des Bayerischen Geodateninfrastrukturgesetzes in der Praxis werde ich aufmerksam beobachten.