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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 01.12.2009

8. Ordnungswidrigkeitenverfahren

8.1. Umfang der Datenerhebung in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren

Im Berichtszeitraum war ich mit mehreren Eingaben befasst, die sich gegen den Umfang der abgefragten Daten in Anhörungsbögen kommunaler Verkehrsüberwachungsbehörden wandten. So sollte insbesondere die Telefonnummer, die mit dem Hinweis auf die Sanktionierung nach § 111 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) als Pflichtangabe bezeichnet war, erhoben werden. In einem Fall war mit dem gleichen Hinweis nach dem "Wohnungsgeber" gefragt worden.

Nach § 111 OWiG handelt ordnungswidrig, wer einer zuständigen Behörde über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert. Nicht aufgeführt in diesem Katalog sind die Telefonnummer sowie der Wohnungsgeber.

Auf den von mir überprüften Anhörungsbögen fehlte nicht nur der Hinweis auf die Freiwilligkeit dieser Angaben. Im Gegenteil wurde durch den Hinweis auf § 111 OWiG gerade der Eindruck erweckt, dass die Verweigerung auch dieser Angaben bußgeldbewehrt sei. Ich habe mich deshalb sowie mit der Anregung, den missverständlichen Begriff "Wohnungsgeber" durch "Angabe des Hauptmieters" zu ersetzen, an die betreffenden kommunalen Verkehrsordnungswidrigkeitenbehörden gewandt.

Diese haben daraufhin die Angaben zu den Personalien auf den Anhörungsbögen neu gestaltet. Dabei wurden entsprechend meiner Anregung die Angabenblöcke "Pflichtangaben" und "freiwillige Angaben" geschaffen, räumlich getrennt und die Angabe "Telefonnummer" entsprechend korrekt zugeordnet. Der unklare Begriff "Wohnungsgeber" wurde durch "evtl. Hauptmieter" ersetzt.

8.2. Anhörung wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Bürger hatten sich beschwert, dass sie als Halter eines Kraftfahrzeugs von kommunalen Verkehrsüberwachungsbehörden einen Anhörungsbogen als Betroffene einer Verkehrsordnungswidrigkeit erhalten hatten, obwohl von Anfang an feststellbar gewesen wäre, dass die Betroffenen nicht die Fahrer des Kraftfahrzeugs gewesen sein konnten.

Auf Nachfrage wurde mir von den Behörden mitgeteilt, dass im Rahmen eines automatisierten Verfahrens aufgrund des Kraftfahrzeugkennzeichens der Fahrzeughalter festgestellt werde. Ebenfalls automatisiert werde die Anhörung an den Fahrzeughalter als Betroffener einer Ordnungswidrigkeit versandt. Eine manuelle Kontrolle eventueller Messfotos auf Übereinstimmung von Alter und/oder Geschlecht des Halters erfolge zu diesem Zeitpunkt aufgrund der hohen Anzahl der zu bearbeitenden Fälle nicht. Erst im weiteren Verlauf der Ermittlungen, spätestens aber vor Erlass eines Bußgeldbescheids werde das Messfoto als Entscheidungshilfe mit herangezogen.

Neben der Polizei können in Bayern auch die Gemeinden Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Straßenverkehrsgesetz, die im ruhenden Verkehr begangen wurden, oder Verstöße gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Kraftfahrzeugen verfolgen und ahnden. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist aber die ungeprüfte Versendung des Anhörungsbogens an den Fahrzeughalter nicht akzeptabel. Dieses Verfahren führt dazu, dass selbst dann, wenn bei einem Abgleich mit dem Messfotos eindeutig erkennbar wäre, dass der Fahrzeughalter als Fahrer nicht in Betracht kommt, dieser mit dem Status eines Betroffenen bei den Ordnungswidrigkeitenbehörden - jedenfalls vorübergehend - gespeichert und durch die Versendung des Anhörungsbogens auch entsprechend behandelt wird.

Ich habe diese Vorgänge zum Anlass genommen, das Staatsministerium des Innern dazu um Stellungnahme zu bitten. Dieses teilte mir mit, dass die bayerische Polizei vor Versendung des Anhörungsbogens durch Bildabgleich überprüfe, ob der Fahrzeughalter als Fahrer in Betracht komme. Sei dies nicht der Fall, weil z.B. der Fahrzeughalter männlich und der augenscheinliche Fahrzeugführer weiblich oder der Halter eine juristische Person sei, versende die Zentrale Bußgeldstelle an den Halter automatisiert nur einen Zeugenbefragungsbogen und keinen Anhörungsbogen für Betroffene. Das Staatsministerium des Innern stimmt mit mir darin überein, dass eine solche Vorgehensweise nicht nur möglich und vorzugswürdig, sondern geboten ist.

Dies habe ich den betreffenden kommunalen Verkehrsordnungswidrigkeitenbehörden mitgeteilt. Diese haben daraufhin das dort praktizierte Verfahren dahin gehend geändert, dass sie neben Anhörungsbögen für Betroffene auch solche für Zeugen erstellen und entsprechend der Vorgaben des Staatsministeriums des Innern festlegen, welche Anhörungsbögen in welchen Fällen versendet werden. Außerdem wurde veranlasst, die EDV-technischen Abläufe im automatisierten Verfahren entsprechend anzupassen.