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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 23.01.2013

12. Spezielle datenschutzrechtliche Themen

12.1. Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention

Der Bundestag hat Ende 2011 das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention verabschiedet.

Ein erster Gesetzesentwurf sah zunächst vor, dass bereits beim Erwerb von E-Geld-Kleinstbeträgen umfangreiche Kundendaten zu erheben seien. Dies hätte eine verdachtsunabhängige, undifferenzierte und schrankenlose Datenerfassung zur Folge gehabt.

Aus diesem Grund befassten sich die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder auf ihrer 82. Konferenz im Herbst 2011 in München mit dem Thema und verabschiedeten die Entschließung "Anonymes elektronisches Bezahlen muss möglich bleiben!".

Entschließung der 82. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder am 28./29.09.2011

"Anonymes elektronisches Bezahlen muss möglich bleiben!"

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordern den Bundesgesetzgeber auf, bei der Bekämpfung von Geldwäsche auf umfassende und generelle Identifizierungspflichten beim Erwerb von elektronischem Geld zu verzichten. Ein aktueller Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Geldwäschegesetz (BT-Drs. 17/6804) sieht vor, über bereits bestehende - allerdings nicht umgesetzte - gesetzliche Verpflichtungen hinaus umfangreiche Daten über sämtliche Erwerber elektronischen Geldes zu registrieren. Der anonyme Erwerb von E-Geld würde damit generell abgeschafft.

Dies ist besonders kritisch, da umfangreiche Kundinnen- und Kundendaten unabhängig vom Wert des E-Geldes erhoben werden müssen. Beispielsweise ist eine Tankstelle bereits beim Verkauf einer E-Geld Karte im Wert von fünf Euro verpflichtet, den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der Kundinnen und Kunden zu erheben und für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Eine generelle Identifizierungspflicht würde außerdem dazu führen, dass anonymes Einkaufen und Bezahlen im Internet selbst bei Bagatellbeträgen praktisch ausgeschlossen werden. Anonyme Bezahlsysteme im Internet bieten ihren Nutzern jedoch Möglichkeiten, die Risiken eines Missbrauchs ihrer Finanzdaten beispielsweise durch Hackerangriffe zu minimieren. Sie sind zugleich ein wichtiger Baustein, um die Möglichkeit zum anonymen Medienkonsum zu erhalten, da Online-Medien zunehmend gegen Bezahlung angeboten werden. Auf jeden Fall muss verhindert werden, dass personenbeziehbare Nutzungsdaten über jeden einzelnen Artikel in Online-Zeitungen oder einzelne Sendungen im Internet-TV schon immer dann entstehen, wenn eine Nutzung gebührenpflichtig ist.

Nach den vorgesehenen Regelungen würden noch mehr personenbezogene Daten unbescholtener Bürgerinnen und Bürger erfasst und ganz überwiegend anlasslos gespeichert. Dies steht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. In seinem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsdaten vom 02.03.2010 (1 BvR 256/08) hatte das Gericht gemahnt, dass Gesetze, die auf eine möglichst flächendeckende vorsorgliche Speicherung aller für die Strafverfolgung oder Gefahrenprävention nützlichen Daten zielen, mit der Verfassung unvereinbar sind.

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder lehnt die vorgesehene verdachtsunabhängige, undifferenzierte und schrankenlose Datenerfassung ab, die auch europarechtlich nicht geboten ist. Die dritte Geldwäscherichtlinie (2005/60/EG) erlaubt den Mitgliedstaaten, von Identifizierungspflichten abzusehen, wenn der Wert des erworbenen elektronischen Guthabens 150 Euro nicht übersteigt. Der Bundesgesetzgeber sollte durch Einführung eines entsprechenden Schwellenwerts diesem risikoorientierten Ansatz folgen.

Die von der Konferenz geäußerten Bedenken wurden im Gesetzgebungsverfahren zumindest teilweise aufgegriffen. Das Gesetz sieht nunmehr eine Identifizierungspflicht erst ab einem Schwellenwert von 100 Euro pro Monat vor.

12.2. Verlängerung von Ausschreibungen im Schengener Informationssystem

Auch im Berichtszeitraum habe ich wieder Datenspeicherungen zu Drittausländern, die nach Art. 96 Abs. 3 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben wurden, auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft. Die Datenerfassung im SIS ist zunächst auf drei Jahre befristet, kann jedoch gemäß Art. 112 Abs. 1 und 2 SDÜ verlängert werden (vgl. Nr. 5.5.4.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz). Im Rahmen meiner Prüfungen habe ich wiederholt festgestellt, dass Ausländerbehörden SIS-Ausschreibungen nach Ablauf dieser drei Jahre automatisch verlängerten, ohne dass geprüft wurde, ob eine Verlängerung der SIS-Ausschreibung für den der Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich war.

Auf meine Bitte hin hat das Bayerische Staatsministerium des Innern die nachgeordneten Behörden darauf hingewiesen, dass die Erforderlichkeit der weiteren Ausschreibung schon bei der erstmaligen Verlängerung zu überprüfen ist (Art. 112 Abs. 1 Satz 2 SDÜ). Als Ergebnis der Prüfung kann die Ausländerbehörde beschließen, die Ausschreibung noch beizubehalten, wenn dies für den zugrundeliegenden Zweck weiter erforderlich ist (Art. 112 Abs. 4 Satz 1 SDÜ). Dies setzt - wie bereits die Erstausschreibung - eine individuelle Prüfung und Entscheidung voraus, ob und wie lange eine weitere Ausschreibung erfolgen soll. Die Entscheidung und ihre Gründe sind im Akt zu dokumentieren. Falls nach der Prüfung keine Notwendigkeit einer weiteren Speicherung gesehen wird, ist die Löschung zu veranlassen.

Artikel 112 Abs. 1 und 4 SDÜ

(1) Die zur Personenfahndung in dem Schengener Informationssystem aufgenommenen personenbezogenen Daten werden nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich gespeichert. Spätestens drei Jahre nach ihrer Einspeicherung ist die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung von der ausschreibenden Vertragspartei zu prüfen. Für die Ausschreibung gemäß Artikel 99 beträgt diese Frist ein Jahr.

(4) Die ausschreibende Vertragspartei kann innerhalb der Prüffrist beschließen, die Ausschreibung noch beizubehalten, wenn dies für den der Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich ist. Eine Verlängerung der Ausschreibung ist in die technische Unterstützungseinheit einzugeben. Absatz 1 gilt entsprechend.

12.3. Nochmals: Einheitlicher Ansprechpartner nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie

Wie schon in meinem letzten Tätigkeitsbericht eingehend erläutert, ist die im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt geforderte und mit dem Gesetz über die Zuständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern vom 22.12.2009 umgesetzte Schaffung sogenannter Einheitlicher Ansprechpartner datenschutzrelevant, da neben der eigentlichen Genehmigungsbehörde eine neue zusätzliche Stelle in das Genehmigungsverfahren eingeführt wird, welche eine Vielzahl personenbezogener Daten erhebt und verarbeitet (siehe hierzu 24. Tätigkeitsbericht, Nr. 12.2). Aus datenschutzrechtlicher Sicht war es insbesondere wichtig, den Umgang mit dem beim Einheitlichen Ansprechpartner entstehenden Datenpool klar zu regeln. Insoweit habe ich erreicht, dass in § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern vom 28.04.2010 (AVBayEAG) ausdrücklich klargestellt wurde, dass der Einheitliche Ansprechpartner personenbezogene Daten getrennt von anderen Verfahren/Aufgaben verarbeiten muss.

§ 5 AVBayEAG

(1)1Personenbezogene Daten aus sachlich nicht zusammengehörenden Verwaltungsvorgängen sind getrennt voneinander zu verarbeiten. 2Handelt es sich beim Einheitlichen Ansprechpartner zugleich um die für die Antragsbearbeitung zuständige Behörde, müssen auch bei sachlich zusammengehörenden Verwaltungsvorgängen personenbezogene Daten getrennt nach dem jeweiligen Aufgabenbereich verarbeitet werden.

Dieses Gebot der getrennten Datenverarbeitung ist vornehmlich dann von besonderer Bedeutung, wenn Einheitlicher Ansprechpartner und für die eigentliche Antragsbearbeitung zuständige Behörde identisch sind. In diesen Fällen darf kein einheitlicher zentraler Datenbestand gebildet werden, sondern entsprechend allgemeiner datenschutzrechtlicher Grundsätze darf ein Zugriff auf personenbezogene Daten immer nur im Rahmen des für die konkrete Aufgabenerfüllung Erforderlichen möglich sein. Vor diesem Hintergrund weise ich insoweit aus aktuellem Anlass ergänzend auf Folgendes hin:

  • Nach dem in Bayern seit jeher vertretenen organisatorischen Behördenbegriff (vgl. Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch, Bayerisches Datenschutzgesetz, Art. 2 Rdnr. 8 ff.) stellt auch eine solche Behörde mit Doppelfunktion als Einheitlicher Ansprechpartner (EA) und Zuständige Stelle (ZS) eine einheitliche öffentliche Stelle im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayDSG dar.
  • Das Speichern personenbezogener Daten stellt eine Datenverarbeitung im Sinne des Art. 4 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 BayDSG dar, weswegen in der öffentlichen Stelle EA-Daten und ZS-Daten getrennt gespeichert werden müssen.
  • Erkanntermaßen irrtümlich an die öffentliche Stelle in ihrer EA-Funktion gerichtete - personenbezogene Daten enthaltende - Anfragen (Pseudo-EA-Fälle) dürfen nicht weiterhin im EA-Teil der Datenbank gespeichert werden.
  • Ist jedoch in einem solchen Pseudo-EA-Fall eine ZS-Zuständigkeit der öffentlichen Stelle gegeben, so müssen die irrtümlich im EA-Teil der Datenbank gespeicherten Daten nicht sofort gemäß Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG gelöscht werden, da deren Kenntnis noch für die Erfüllung der ZS-Aufgaben der einheitlichen öffentlichen Stelle erforderlich sein kann.
  • Bevor die Daten jedoch in dieser Funktion verarbeitet werden dürfen, müssen sie in den ZS-Teil der Datenbank übertragen werden. Datenschutzrechtlich handelt es sich insoweit um eine Datennutzung im Sinne des Art. 4 Abs. 7 BayDSG innerhalb einer einheitlichen öffentlichen Stelle.
  • Diese Datennutzung wird in aller Regel nicht auf Art. 17 Abs. 1 BayDSG gestützt werden können, da die Daten nicht für die ZS-Funktion, sondern für die EA-Funktion erhoben wurden, womit eine der Datennutzung grundsätzlich schädliche Zweckänderung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG vorliegt. Damit wird im Ergebnis wohl regelmäßig nur die Einholung von Einwilligungen im Sinne des Art. 17 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG der Betroffenen die Übertragung der Daten vom EA-Teil der Datenbank in dessen ZS-Teil rechtfertigen können.

12.4. Volkszählung 2011

Bereits seit Jahren bin ich mit der Volkszählung 2011 intensiv befasst. In früheren Berichtszeiträumen habe ich vor allem über die gesetzgeberischen Vorarbeiten auf Bundes- und Landesebene berichtet, die ich aus datenschutzrechtlicher Sicht eingehend begleitet habe (siehe hierzu 24. Tätigkeitsbericht, Nr. 12.1, 23. Tätigkeitsbericht, Nr. 23.3, und 22. Tätigkeitsbericht, Nr. 21.5).

Im aktuellen Berichtszeitraum fanden nunmehr die Erhebungen zum Stichtag 09.05.2011 statt. Die Bürgerinnen und Bürger sind damit unmittelbar mit dem Zensus in Berührung gekommen. Schwerpunkt meiner Tätigkeit war es, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben bei den Befragungen und bei der Bearbeitung der gesammelten Daten zu überwachen. Dabei stand ich in laufendem und engem Kontakt mit dem Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung. Zudem habe ich in einer Arbeitsgruppe der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder mitgewirkt, um die bei der Durchführung des Zensus 2011 auftretenden datenschutzrechtlichen Fragen auch bundesweit einer Lösung zuzuführen.

Die rechtlichen Grundlagen des Zensus 2011 wurden vor allem im "Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011)", im "Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011 (Zensusvorbereitungsgesetz 2011)" sowie in Abschnitt V des Bayerischen Statistikgesetzes (BayStatG) geschaffen. Das Bundesverfassungsgericht hat Ende 2010 mehrere gegen das Zensusgesetz 2011 gerichtete Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen und damit das Zensusgesetz 2011 nicht für verfassungswidrig erklärt (siehe nur Beschluss vom 21.09.2010, Az.: 1 BvR 1865/10).

12.4.1. Keine grundlegenden datenschutzrechtlichen Mängel

Im Ergebnis konnte ich in Bayern bislang keine gravierenden datenschutzrechtlichen Mängel feststellen. Das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung zeigte erfreulicherweise ein hohes Maß an Sensibilität für die Belange des Datenschutzes. Auch die Arbeit der örtlichen Erhebungsstellen gab keinen Anlass zu grundlegenden Bedenken. Kleinere Unregelmäßigkeiten - wie etwa der mehrmalige oder unberechtigte Versand von Fragebögen, Erinnerungsschreiben oder Mahnungen - sind bei einem Projekt dieser Größenordnung praktisch nicht vermeidbar und wurden auf meine Nachfrage hin jeweils umgehend aufgeklärt und bereinigt.

Wie zu erwarten war, hat mich eine Vielzahl von Anfragen besorgter Bürgerinnen und Bürger erreicht. Gleichwohl bleibt festzuhalten, dass diese Anfragen - weder von der Anzahl noch von der Gewichtigkeit her - bei weitem nicht jenen Umfang angenommen haben, der im Zusammenhang mit der Volkszählung 1987 zu beobachten war.

12.4.2. Statistikgeheimnis und Rückspielverbot

Die Volkszählung 2011 wird von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder einheitlich durchgeführt. Sie ist - anders als die Volkszählung 1987 - nicht als Totalerhebung durch Befragung jedes einzelnen Bürgers, sondern als sog. "registergestützter Zensus" ausgestaltet. Dies bedeutet, dass die notwendigen Basisinformationen zunächst den bei der Verwaltung vorhandenen Registern entnommen werden: in erster Linie den Melderegistern der Kommunen, den Datensätzen der Bundesagentur für Arbeit über die sozialversicherungspflichtig beschäftigten Erwerbstätigen und den Datensätzen der öffentlichen Dienstherren über ihre Bediensteten. Ergänzt werden diese Daten durch eine schriftliche Befragung aller Gebäude- und Wohnungseigentümer, durch Erhebungen in sog. "Sonderbereichen" (vor allem Heime und Anstalten) und durch eine Stichprobenbefragung von etwas weniger als 10 % der Bevölkerung.

In diesem Zusammenhang wurden zahlreiche, teilweise sehr sensible personenbezogene Daten erhoben. Bei allen Befragungen bestand - außer bei der Frage nach dem Merkmal "Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung" im Rahmen der Stichprobenbefragung - eine Auskunftspflicht (§ 18 Zensusgesetz 2011). Die erhobenen Daten unterliegen einem umfassenden gesetzlichen Schutz. Wie bei allen amtlichen Statistiken in Deutschland und in Bayern sind die personenbezogenen Zensuseinzeldaten gemäß dem in § 16 BStatG und Art. 17 BayStatG verankerten Statistikgeheimnis geheim zu halten. Sie dürfen nach den dort aufgestellten Maßgaben nur für statistische Zwecke verwendet und weder an die Polizei noch an das Finanzamt oder sonst eine Vollzugsbehörde weitergegeben werden. Dieses Gebot der strikten Trennung von Statistik und Verwaltungsvollzug (sog. "Rückspielverbot") war eine der Kernforderungen des Bundesverfassungsgerichts im sog. "Volkszählungsurteil" aus dem Jahre 1983. Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten an privatwirtschaftliche Unternehmen ist nach den genannten Vorschriften ebenfalls untersagt. Verstöße gegen die statistische Geheimhaltung werden strafrechtlich verfolgt (§ 203 StGB).

Im Rahmen meiner Kontrollen beim Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung sowie bei acht örtlichen Erhebungsstellen konnte ich mich davon überzeugen, dass die notwendigen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zur Einhaltung des Statistikgeheimnisses getroffen wurden. Größere Probleme sind mir nicht bekannt geworden.

12.4.3. Informationsfaltblatt "Zensus 2011" des Landesbeauftragten

Sowohl für die Akzeptanz als auch für das Vertrauen in das Bestehen hinreichender rechtlicher, technischer und organisatorischer Datenschutzregelungen - einschließlich einer effektiven Datenschutzkontrolle - ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Bürgerinnen und Bürger möglichst umfassend und in verständlicher Form über den Zensus 2011 informiert werden. Im Vorfeld der Haushaltebefragung habe ich daher ein vierseitiges Informationsfaltblatt "Zensus 2011" erarbeitet, in dem ich die für die Bürgerinnen und Bürger wichtigsten Fragen allgemein beantwortet habe. Hier habe ich insbesondere den Ablauf des registergestützten Verfahrens, den Umfang der Auskunftsverpflichtung und die datenschutzrechtlichen Schutzregelungen knapp und übersichtlich erläutert. Das Papier wurde in einer Auflage von 40.000 Stück vervielfältigt und insbesondere allen etwa 16.000 in Bayern eingesetzten Erhebungsbeauftragten persönlich zur Information und auch zur Weitergabe zur Verfügung gestellt. Das Informationsfaltblatt ist selbstverständlich auch jetzt noch von meiner Homepage www.datenschutz-bayern.de unter der Rubrik "Themen" - "Statistik" abrufbar.

12.4.4. Erhebungsstellen und Erhebungsbeauftragte

Wie bei flächendeckenden Großzählungen üblich, wurden die Befragungen vor Ort von Erhebungsstellen durchgeführt, die bei den kreisfreien Städten und den Landkreisen eingerichtet wurden. Diese örtlichen Erhebungsstellen setzten hierzu ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte ein. Insgesamt waren in Bayern 92 örtliche Erhebungsstellen und etwa 16.000 Erhebungsbeauftragte im Einsatz, die ab dem Stichtag 09.05.2011 knapp 1,2 Millionen bayerische Bürgerinnen und Bürger befragt haben. Die rechtlichen Grundlagen der örtlichen Erhebungsstellen und Erhebungsbeauftragten sind in §§ 10, 11 Zensusgesetz 2011 und in Art. 27 bis 30 BayStatG enthalten.

Die Anforderungen der statistischen Geheimhaltung sind selbstverständlich auch von den örtlichen Erhebungsstellen und Erhebungsbeauftragten einzuhalten. Dies bedeutet insbesondere, dass die Erhebungsstellen räumlich, organisatorisch, technisch und personell von den anderen Bereichen der öffentlichen Verwaltung getrennt eingerichtet werden mussten. Die Erhebungsbeauftragten waren, soweit sie nicht bereits Amtsträger sind, auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses nach § 16 BStatG und Art. 17 BayStatG zu verpflichten, um die Strafbewehrung nach § 203 StGB sicherzustellen.

In diesem Zusammenhang hat das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung den kreisfreien Städten und Landkreisen konkrete Hinweise zur Einrichtung und insbesondere zur Abschottung der Erhebungsstellen vom Verwaltungsvollzug sowie zur Auswahl der Erhebungsbeauftragten an die Hand gegeben. Die Hinweise wurden mit mir abgestimmt. Danach sollte bei der Bestellung öffentlich Bediensteter zu Erhebungsbeauftragten insbesondere auf die Vermeidung von Interessenkonflikten geachtet werden (beispielhaft wurden die Bereiche Einwohnermeldeamt, Steueramt, Ausländeramt, Sozialamt und Polizei genannt). Bei Bewerbern außerhalb des öffentlichen Dienstes sollten Kollisionen mit potentiellen kommerziellen Interessen (so z.B. bei Versicherungsvertretern) schon im Ansatz ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang wurde ein Musterschreiben ("Teilnahmeerklärung für eine Interviewertätigkeit") entwickelt, in dem die Bewerber auch Fragen zur ausgeübten Berufstätigkeit zu beantworten hatten. Des Weiteren sollten die Erhebungsbeauftragten nicht in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung eingesetzt werden. Für Bürgerinnen und Bürger, die gleichwohl eine Kenntnisnahme der Daten durch die Erhebungsbeauftragten vermeiden wollten, bestand die Möglichkeit, die Auskünfte im Wesentlichen schriftlich (per Brief oder durch Übergabe im verschlossenen Umschlag an die Erhebungsbeauftragten) oder im Rahmen eines elektronischen Übertragungsverfahrens zu erteilen (§ 18 Abs. 4 Zensusgesetz 2011).

Die Tätigkeit der Erhebungsstellen und Erhebungsbeauftragten war Gegenstand eines Großteils der bei mir eingegangenen Anfragen und Beschwerden. Dabei habe ich in jedem Einzelfall das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung oder die betroffene örtliche Erhebungsstelle um Aufklärung gebeten. Im Ergebnis konnte ich keine diesen Stellen zurechenbare wesentliche Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben feststellen. In einem Fall hat ein Erhebungsbeauftragter das im Rahmen des Zensus erlangte Wissen zwar für eigene privatwirtschaftliche Zwecke genutzt; allerdings ergaben meine Untersuchungen hier keine Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden der Erhebungsstelle.

Einige Eingaben hatten auch das den Auskunftspflichtigen vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung alternativ zur Verfügung gestellte elektronische Auskunftserteilungsverfahren gem. § 18 Abs. 4 Zensusgesetz 2011 zum Gegenstand. So beschwerten sich mehrere Bürgerinnen und Bürger bei mir darüber, dass sie vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung zur Rücksendung ihrer Fragebögen aufgefordert wurden, obwohl sie bereits online Auskunft erteilt hätten. Nach genauer Überprüfung durch das von mir um Stellungnahme gebetene Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung stellte sich aber jeweils heraus, dass die Betroffenen nach Ausfüllen des Fragebogens irrtümlich bereits die sogenannte "Druckansicht" als Quittung für eine Datenübermittlung angesehen hatten und daher nicht den "Sende"-Knopf betätigt hatten. Somit hatten sie ihre Daten letztlich nicht an das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung übermittelt. Meine eigenen weiteren Nachprüfungen haben diese Darstellung bestätigt.

12.4.5. Vernichtung der Erhebungsbögen und Löschung der Hilfsmerkmale

Die Erhebungsbögen wurden vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung bei den örtlichen Erhebungsstellen abgeholt und bayernweit zentral in Fürth ausgewertet.

Um einen Personenbezug auf das Nötigste zu beschränken, ist es aus datenschutzrechtlicher Sicht besonders wichtig, dass die Namen und Adressen - die sog. "Hilfsmerkmale" - zum frühestmöglichen Zeitpunkt von den eigentlichen, dauerhaft gespeicherten statistischen Daten - den sog. "Erhebungsmerkmalen" - getrennt und gelöscht werden. Die Löschung der Hilfsmerkmale ist gesetzlich in § 19 Zensusgesetz 2011 bis spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt 09.05.2011 vorgegeben. Zentrale Frage ist dabei, ab wann die Hilfsmerkmale für die Durchführung und Kontrolle der Erhebungen nicht mehr erforderlich sind. Ich habe daher vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung die Vorlage eines Löschkonzepts gefordert, um Klarheit über das Verfahren zur Löschung der Hilfsmerkmale zu erhalten. Leider gibt es ein derartiges Konzept bislang nicht. Ich werde diese Problematik aber sehr genau im Auge behalten.

§ 19 Zensusgesetz 2011 Löschung

(1) 1Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. 2Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. 3Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.

(2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten.

12.4.6. Ausblick

Die ersten Ergebnisse des Zensus 2011 werden bundesweit voraussichtlich im Frühjahr 2013 veröffentlicht. Das endgültige Ergebnis wird nach derzeitigem Stand frühestens im Herbst 2013 erwartet.

Die Zensusarbeiten werde ich aus datenschutzrechtlicher Sicht auch weiterhin aufmerksam beobachten. Die datenschutzrechtlichen Erfahrungen aus dem Zensus 2011 werden im Übrigen auf Bund- und Länderebene gesammelt; hieran bin ich im Rahmen der Arbeitsgruppe der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder beteiligt.

12.5. Statistische Erhebungen und informationelle Selbstbestimmung

Wie schon in den vorangegangenen Berichtszeiträumen erreichten mich auch im aktuellen Berichtszeitraum wieder zahlreiche Eingaben, in denen Bürgerinnen und Bürger durch eine gesetzlich angeordnete Auskunftspflicht bei statistischen Erhebungen ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als verletzt ansahen.

Aus Datenschutzsicht habe ich die Betroffenen auf Folgendes hingewiesen:

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem so genannten "Volkszählungsurteil" vom 15.12.1983 (Az.: 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83) ausgeführt, dass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht schrankenlos gewährleistet ist. Der Einzelne muss vielmehr Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Voraussetzungen für eine derartige Einschränkung sind allerdings das Vorliegen einer normenklaren gesetzlichen Rechtsgrundlage und die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Bis zu einer verfassungsgerichtlichen Verwerfung ist davon auszugehen, dass statistikrechtliche Auskunftspflichten in gesetzlich angeordneten amtlichen Statistiken den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen. Im Hinblick auf Stichprobenbefragungen hat das Bundesverfassungsgericht dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bereits eine Verweigerung der Angaben durch wenige Befragte das Ergebnis der gesamten Repräsentativumfrage in Frage stellen könnte.

Einer weit gehenden statistikrechtlichen Auskunftspflicht müssen jedoch - gleichsam als "Gegengewicht" - entsprechende Sicherungsvorkehrungen gegenüber stehen. So betrachtet das Bundesverfassungsgericht den Grundsatz, die zu statistischen Zwecken erhobenen Einzelangaben strikt geheim zu halten, als unverzichtbar.

Der Gesetzgeber hat dem durch Schaffung restriktiver Geheimhaltungsvorschriften in § 16 Bundesstatistikgesetz (BStatG) und Art. 17 Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG) Rechnung getragen (sog. Statistikgeheimnis). So sind personenbezogene oder -beziehbare Einzelangaben grundsätzlich geheim zu halten. Eine Weitergabe ist in der Regel nur in Zusammenfassung mit den Angaben anderer Befragter zulässig. Bei diesem Nachweis von statistischen Ergebnissen ist sicherzustellen, dass ein Rückschluss auf den einzelnen Betroffenen nicht möglich ist.

§ 16 Abs. 1 BStatG Geheimhaltung

(1) 1Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken betraut sind, geheimzuhalten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. 2Dies gilt nicht für

  1. Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung der Befragte schriftlich eingewilligt hat,
  2. Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, wenn sie sich auf die in § 15 Abs. 1 genannten öffentlichen Stellen beziehen, auch soweit eine Auskunftspflicht aufgrund einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift besteht,
  3. Einzelangaben, die vom Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefaßt und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind,
  4. Einzelangaben, wenn sie dem Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind.

3Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436), gelten nicht für Personen und Stellen, soweit sie mit der Durchführung von Bundes-, Landes- oder Kommunalstatistiken betraut sind.

Art. 17 BayStatG Geheimhaltung

(1) 1 Einzelangaben sind von den mit der Durchführung der Statistik betrauten Stellen und Personen geheimzuhalten. 2 Dies gilt nicht für

  1. Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die Auskunftgebenden oder die betroffenen Personen schriftlich eingewilligt haben;
  2. Einzelangaben, soweit deren Übermittlung oder Veröffentlichung durch Art. 18 oder durch besondere Rechtsvorschrift zugelassen ist;
  3. Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen;
  4. Einzelangaben, die ausschließlich einer öffentlichen Stelle, die nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt, zugeordnet werden können;
  5. Einzelangaben, die keiner befragten oder betroffenen Person zuzuordnen sind, insbesondere, wenn sie mit den Einzelangaben anderer zusammengefaßt und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind.

3 Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben nach Art. 18 oder auf Grund einer besonderen Rechtsvorschrift sind.

(2) Sonstige Vorschriften über die Geheimhaltung und Verschwiegenheit bleiben unberührt.

12.6. Namensangabe auf dem bayerischen Parkausweis für Schwerbehinderte

Bereits im 18. Tätigkeitsbericht habe ich mich mit personenbezogenen Angaben auf Parkausweisen für Schwerbehinderte befasst (siehe hierzu 18. Tätigkeitsbericht, Nr. 16.1). Seither haben sich bezüglich der Ausgestaltung der einzelnen Muster der Parkausweise Änderungen ergeben. So sieht der neue (seit 2001 gültige) EU-einheitliche Parkausweis für Schwerbehinderte die Namensangabe nur mehr auf der Ausweisrückseite vor, auf dem 2009 eingeführten bundesweit gültigen (orangefarbenen) Ausweis sind keine personenbezogenen Angaben zulässig. Auf dem (dunkelblauen) Parkausweis für den Personenkreis "nur Bayern" ist dagegen weiterhin der Name des Berechtigten auf der Vorderseite einzutragen. Beim Ausstellen der Ausweise werden zum Teil doppelseitige Vordrucke verwendet, bei denen auf der Vorderseite das blaue Ausweismuster "nur Bayern" und auf der Rückseite das orangene Ausweismuster abgebildet ist. Damit soll den Berechtigten das Mitführen dieser beiden Parkausweise erleichtert werden. Der jeweilige Parkausweis ist dabei beim Parken auf Behinderten-Parkplätzen bzw. um Parkerleichterungen in Anspruch nehmen zu dürfen gut lesbar im Fahrzeug auszulegen.

Aufgrund einer auf die Namensangabe im bayerischen Parkausweis bezogenen Beschwerde eines Bürgers habe ich dem Bayerischen Staatsministerium des Innern mitgeteilt, dass ich eine Namensangabe auf dem Parkausweis "nur Bayern" deutlich sichtbar auf der Ausweisvorderseite für nicht erforderlich halte. Soweit auf den Namenseintrag zu Kontrollzwecken nicht verzichtet werden kann, habe ich vorgeschlagen, den Namen auf der Ausweisrückseite einzutragen bzw. das Abdecken des Namensfeldes auf der Vorderseite des Ausweismusters "nur Bayern" zuzulassen, wenn das kombinierte doppelseitige Ausweismuster Verwendung findet (und damit ein Eintrag des Namens auf der Rückseite des Ausweises nicht mehr möglich ist).

Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat meine Anregung in der Neufassung der Anwendungshinweise zum Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung (Betreff: Parkerleichterungen für behinderte Menschen) zum 01.03.2011 berücksichtigt und ausgeführt, dass keine Bedenken bestehen, wenn das Namensfeld auf dem Ausweis "nur Bayern" vom Berechtigten so abgedeckt wird, dass die Abdeckung zu Kontrollzwecken jederzeit leicht entfernt werden kann.

12.7. Datenweitergabe von der Fahrerlaubnisbehörde an die Waffenbehörde

Im Berichtszeitraum war ich mit der Anfrage eines Landratsamtes befasst, unter welchen Voraussetzungen die Fahrerlaubnisbehörde personenbezogene Daten über eine (mögliche) Alkohol- oder Rauschmittelabhängigkeit an die Waffenbehörde weitergeben darf.

Dazu vertritt das Bayerische Staatsministerium des Innern die Auffassung, dass eine Mitteilung über eignungsrelevante Vorfälle, z.B. im Zusammenhang mit einer Alkohol- oder Drogenproblematik, von der Fahrerlaubnisbehörde an die Waffenbehörde nach Art. 17 Abs. 2 Nr. 9 BayDSG zulässig ist, sofern der Fahrerlaubnisbehörde bekannt ist, dass der Betroffene Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist. Diese Einschätzung teile ich grundsätzlich. Aus datenschutzrechtlicher Sicht habe ich dazu ergänzend auf Folgendes hingewiesen:

  • Die in § 60 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) geregelte Übermittlungsbefugnis bezieht sich aufgrund des Wortlauts nur auf die Daten aus den Fahrerlaubnisregistern. Soweit für die sonstigen bei den Fahrerlaubnisbehörden gespeicherten Unterlagen (wie z.B. Gutachten oder polizeiliche Mitteilungen) keine spezialgesetzlichen Übermittlungsbefugnisse existieren, finden die allgemeinen Vorschriften des BayDSG Anwendung.
  • Wegen des Grundsatzes der Zweckbindung dürfen personenbezogene Daten nur für den Zweck genutzt werden, für den sie erhoben bzw. gespeichert worden sind (Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG). Dabei umfasst der Begriff der Nutzung auch die Weitergabe der Daten innerhalb der speichernden Stelle, hier innerhalb des Landratsamtes (vgl. Art. 4 Abs. 7 BayDSG).

Abweichend von Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG kommt eine Datenweitergabe nach Art. 17 Abs. 2 Nr. 9 BayDSG in Betracht, wenn es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Auslegung des Begriffs "erforderlich" führt dazu, dass eine automatische Mitteilung an die Waffenbehörde im Sinne einer Datenweitergabe "auf Vorrat" unzulässig ist (vgl. Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch, Bayerisches Datenschutzgesetz, Art. 16 Rdnrn. 9 - 14).

  • Gleichzeitig muss der Fahrerlaubnisbehörde bekannt sein, dass der Betroffene Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist. Sie kann dies insbesondere nicht durch Nachfrage bei der Waffenbehörde in Erfahrung bringen, da sie hierfür - mangels Erforderlichkeit zur eigenen Aufgabenerfüllung - keine eigene Datenerhebungsbefugnis besitzt.
  • Sofern unter den o.g. Voraussetzungen eine Datenweitergabe im Einzelfall möglich ist, kommt es maßgeblich auf den zulässigen Umfang der Datenweitergabe an. Personenbezogene Daten dürfen dabei nur weitergegeben werden, soweit es zur Aufgabenerfüllung der Waffenbehörde bzw. für deren waffenrechtliche Prüfung erforderlich ist. Dies ist jedoch in erster Linie eine fachliche Frage im Vollzug des Waffenrechts, die seitens der Fahrerlaubnisbehörde nicht in jedem Fall sicher beantwortet werden kann. So werden z.B. der Fahrerlaubnisbehörde vorliegende Erkenntnisse im Zusammenhang mit einer Alkohol- oder Drogenproblematik nicht in jedem Fall bereits die Annahme rechtfertigen, dass die betreffende Person abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz (WaffG) ist. Z.B. dürfte dies nicht bereits dann der Fall sein, wenn die Fahrerlaubnis aufgrund einer wiederholten Fahrt unter Alkoholeinfluss im Ordnungswidrigkeitenbereich entzogen wird, weil der Betroffene ein nach der Fahrerlaubnisverordnung gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beigebracht hat.

Tatsachen, die die Annahme einer Alkoholabhängigkeit begründen, könnten sich jedoch z.B. aus einer Trunkenheitsfahrt mit über 1,6 ‰ (was für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung spricht und regelmäßig zum Entzug der Fahrerlaubnis führt) ergeben oder aus einem der Fahrerlaubnisbehörde vorliegenden (fachärztlichen, medizinisch-psychologischen) Gutachten, das die Alkoholabhängigkeit attestiert.

Folglich müsste in jedem Einzelfall seitens der Fahrerlaubnisbehörde eine Vorprüfung erfolgen, ob tatsächlich Tatsachen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorliegen, die z.B. die Annahme einer Alkoholabhängigkeit begründen. Falls dahingehende Zweifel bestehen, habe ich keine Bedenken, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die ihr vorliegenden Erkenntnisse zunächst in anonymisierter Form bei der Waffenbehörde vorträgt und anfragt, ob dies für eine waffenrechtliche Überprüfung als auch im Hinblick auf Art. 17 Abs. 2 Nr. 9 BayDSG tatsächlich für erforderlich gehalten wird. Sofern die Waffenbehörde dies bejaht, ist die Weitergabe der personenbezogenen Daten zu deren Aufgabenerfüllung zulässig.

Im Hinblick auf den Grundsatz der Datenerhebung beim Betroffenen (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 BayDSG) hat sich die Datenweitergabe auf die hierfür erforderlichen Angaben zu beschränken, d.h. es dürften zunächst nur die für die Einleitung einer Überprüfung durch die Waffenbehörde notwendigen Daten weitergegeben werden. Dabei müssen die betreffenden Aktenbestandteile durch Schwärzen, Kürzen etc. entsprechend bereinigt werden, so dass sie nurmehr die relevanten Informationen enthalten.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat die nachgeordneten Behörden in einem Rundschreiben entsprechend informiert.

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG

(1) 1Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

  1. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder

12.8. Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten an einen Rechtsanwalt

Bereits in meinem letzten Tätigkeitsbericht habe ich über eine unzulässige Weitergabe von Fahrzeug- und Halterdaten durch eine Kfz-Zulassungsstelle berichtet (siehe hierzu 24. Tätigkeitsbericht, Nr. 12.7). Auch im Berichtszeitraum war ich wieder mit der Prüfung eines ähnlichen Sachverhalts befasst. Im zugrundeliegenden Fall war einem Rechtsanwalt aus dem örtlichen Fahrzeugregister eine Auskunft zu Fahrzeug- und Halterdaten des Beschwerdeführers erteilt worden, ohne dass dieser - wie in § 39 Abs. 1 StVG vorausgesetzt - dargelegt hatte, dass er die Daten für einen mit der Teilnahme am Straßenverkehr im Zusammenhang stehenden Rechtsanspruch oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt. Der Anwalt hatte gegenüber dem betreffenden Landratsamt lediglich angegeben, die Daten in einer zivilrechtlichen Angelegenheit zu benötigen. Das Landratsamt erläuterte in seiner Stellungnahme, die Auskunftsanfrage habe darauf abgezielt, eine dauerhafte unentgeltliche Gebrauchsmöglichkeit des angefragten Kraftfahrzeugs durch die vom Mandanten des Rechtsanwalts getrennt lebende Ehefrau, die am Steuer dieses Wagens gesehen worden sei, zu ermitteln, was wiederum Ansprüche im Rahmen des Getrenntlebensunterhalts begründen könnte. Da es in diesem Zusammenhang möglicherweise auch auf die Eigenbeteiligung bzw. Freistellung von Versicherungsbeiträgen ankommen könne, seien auch Versicherungsdaten des Kraftfahrzeughalters übermittelt worden.

Im vorliegenden Fall war die Auskunftserteilung danach bereits deswegen unzulässig, weil der vorgetragene Rechtsanspruch in keinem Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stand. Hierfür genügt es zwar schon, dass der Anspruch einen Bezug zum straßenverkehrlichen Geschehen hat. Ein solcher ist aber dann nicht gegeben, wenn ein Kraftfahrzeug wie im vorliegenden Fall lediglich als Vermögensgegenstand betrachtet wird. Dieser Sachverhalt ist vergleichbar mit der Vollstreckung in das Vermögen eines Schuldners, in welchem sich auch ein Kraftfahrzeug befindet. Auch hier ist ein Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr zu verneinen.

Mit der erteilten Versicherungsauskunft wurden hier außerdem auch noch personenbezogene Daten übermittelt, die ohne Grund über das Auskunftsersuchen, welches sich nur auf den Namen und die Anschrift des Kraftfahrzeughalters bezog, hinausgingen. Die unzulässige Datenübermittlung habe ich beanstandet.

§ 39 Abs. 1 StVG

Von den nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten sind

  1. Familienname (bei juristischen Personen, Behörden oder Vereinigungen: Name oder Bezeichnung),
  2. Vornamen,
  3. Ordens- und Künstlername,
  4. Anschrift,
  5. Art, Hersteller und Typ des Fahrzeugs,
  6. Name und Anschrift des Versicherers,
  7. Nummer des Versicherungsscheins, oder, falls diese noch nicht gespeichert ist, Nummer der Versicherungsbestätigung,
  8. gegebenenfalls Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses,
  9. gegebenenfalls Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht,
  10. Zeitpunkt der Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens für den Halter sowie
  11. Kraftfahrzeugkennzeichen

durch die Zulassungsbehörde oder durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt (einfache Registerauskunft).

12.9. Datenschutzrechtliche Unterschiede zwischen Veröffentlichungen in Planfeststellungsverfahren und der öffentlichen Bekanntmachung von Enteignungsverfahren nach dem Bayerischen Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung

Im Berichtszeitraum an mich gerichtete Eingaben haben gezeigt, dass hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Unterschiede zwischen Veröffentlichungen in Planfeststellungsverfahren einerseits und der öffentlichen Bekanntmachung von Enteignungsverfahren nach dem Bayerischen Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG) andererseits noch immer Unklarheiten bestehen. Dies nehme ich zum Anlass, erneut auf Folgendes hinzuweisen:

12.9.1. Veröffentlichungen in Planfeststellungsverfahren

Wie bereits in meinem 17. Tätigkeitsbericht im Einzelnen erläutert, ist es im Hinblick auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 14.10.1987 (BVerfGE 77, 121) und 24.07.1990 (Az.: 1 BvR 1244/87) datenschutzrechtswidrig, Namen und Anschriften von betroffenen Grundstückseigentümern bzw. Einwendern in die öffentlich ausgelegten Planunterlagen bzw. den Planfeststellungsbeschluss aufzunehmen (siehe hierzu 17. Tätigkeitsbericht, Nr. 8.14). Stattdessen sind im Planfeststellungsbeschluss den betroffenen Grundstückseigentümern bzw. Einwendern (Betriebs-) Nummern zuzuteilen und nur diese in der entsprechenden Passage der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses aufzuführen. Gegen die - hierbei bzw. bei der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen erfolgende - Nennung der Flurstücksnummern der betroffenen Grundstücke erhebe ich aus datenschutzrechtlicher Sicht keine Einwände.

Zwar kann es auch bei einer Vergabe von Betriebsnummern aufgrund der gebotenen umfassenden Begründung der in einem Planfeststellungsbeschluss getroffenen Abwägungsentscheidungen dazu kommen, dass einige "Insider" aus den Angaben im Planfeststellungsbeschluss zum jeweiligen Betrieb auf die konkrete Person des Betriebsinhabers rückschließen können, doch handelt es sich hierbei um ein nicht auszuschließendes und aus datenschutzrechtlicher Sicht damit hinzunehmendes Restrisiko.

12.9.2. Öffentliche Bekanntmachung von Enteignungsverfahren nach dem BayEG

Die öffentliche Bekanntmachung von Enteignungsverfahren nach dem BayEG ist in Art. 26 Abs. 7 BayEG - spezialgesetzlich im Sinne des Art. 2 Abs. 7 BayDSG - geregelt. Für den Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung wird in Art. 26 Abs. 7 Satz 2 BayEG sinngemäß auf Art. 26 Abs. 5 BayEG verwiesen.

Art. 26 Abs. 5 BayEG

(5)1Die Ladung muss enthalten

  1. die Bezeichnung des Antragstellers und des Enteignungsgegenstands,
  2. den wesentlichen Inhalt des Enteignungsantrags mit dem Hinweis, dass der Antrag mit den ihm beigefügten Unterlagen bei der Enteignungsbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle eingesehen werden kann,
  3. die Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen den Enteignungsantrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären und etwaige Rechte spätestens in der mündlichen Verhandlung wahrzunehmen, und
  4. den Hinweis, dass auch bei Nichterscheinen über den Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

2Sie soll einen Hinweis auf die Verfügungs- und Veränderungssperre (Art. 27) und ein etwaiges Planfeststellungsverfahren enthalten.

Insbesondere die Bezeichnung des Enteignungsgegenstands in der öffentlichen Bekanntmachung nach Art. 26 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BayEG muss derart beschaffen sein, dass nicht ermittelte Beteiligte und die in Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 BayEG aufgezählten Inhaber nicht im Grundbuch oder Wasserbuch eingetragener Rechte erkennen können, ob sie von dem Enteignungsverfahren betroffen sein können (vgl. Molodovsky/Bernstorff, Enteignungsrecht in Bayern, Art. 26 BayEG, Erl. 7.6.2.3). Dies erfordert in gewissem Umfang auch die Bekanntgabe personenbezogener Daten.

Bei der konkreten Bestimmung des hierbei zulässigen Umfangs einer Bekanntgabe personenbezogener Daten ist zu beachten, dass der Gesetzgeber in den Art. 26 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 BayEG nur den Mindestinhalt der öffentlichen Bekanntmachung geregelt hat. Ein darüber hinausgehender Ladungsinhalt ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen. Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse von Betroffenen, die deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen, sind aber nicht zulässig (vgl. Molodovsky/Bernstorff, a.a.O., Art. 26 BayEG, Erl. 7.1, 7.6.1, 7.6.5 und 8.1.1).

Daher dürfen beispielsweise bei Grundstücken, die von einem Enteignungsverfahren nach dem BayEG betroffen sind, regelmäßig Flurstücksnummer, Grundbuchblatt und Hausnummer bzw. Lage an einer Straße öffentlich bekannt gemacht werden. Daneben wird die Angabe des Eigentümers grundsätzlich zur Konkretisierung des Enteignungsgegenstands erforderlich sein (vgl. Molodovsky/Bernstorff, a.a.O., Art. 26 BayEG, Erl. 7.6.2.3). Auch die öffentliche Bekanntmachung von auf dem Enteignungsgegenstand lastenden Grundschulden wird aufgrund der aus § 1192 Abs. 1 BGB folgenden Unabhängigkeit der Grundschuld von einer zugrundeliegenden schuldrechtlichen Forderung regelmäßig zulässig sein, da dies keinen Rückschluss aus der Bekanntmachung auf die Höhe der tatsächlich auf dem Enteignungsgegenstand lastenden Verbindlichkeiten bzw. die wirtschaftliche Situation des Eigentümers zulässt.

12.10. Information der Betroffenen über eine mit Mitteln des Verwaltungszwangs erfolgte Öffnung ihrer Wohnungstür

Ein Landratsamt hat in einem Mehrfamilienhaus eine verschlossene Wohnungstür während der Abwesenheit der Wohnungsinhaberin berechtigtermaßen mit Mitteln des Verwaltungszwangs fachmännisch öffnen und - nach Einbau eines neuen Türschlosses - wieder verschließen lassen. Die Wohnungsinhaberin wurde sodann vom Landratsamt mit einem offen vor ihrer Wohnungstür abgelegten und für alle Benutzer des Hausgangs gut sichtbaren Zettel darüber informiert, wo sie ihren neuen Wohnungsschlüssel abholen könne.

In datenschutzrechtlicher Hinsicht habe ich diesen Vorgang wie folgt bewertet:

Auch die Tatsache, dass die Betroffene einen neuen Wohnungsschlüssel hat und wo dieser zur damaligen Zeit verwahrt wurde, stellt ein personenbezogenes Datum im Sinne des Art. 4 Abs. 1 BayDSG dar. Da diese Information auf einem offen vor der Wohnungstür abgelegten Zettel für jedermann im Hausgang unschwer wahrnehmbar war, liegt eine Datenübermittlung gemäß Art. 4 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 a BayDSG an Dritte vor. Da es sich hierbei um private Dritte, mithin nichtöffentliche Stellen gehandelt hat, bemisst sich die Rechtmäßigkeit dieser Datenübermittlung - mangels Vorliegen einer Einwilligung der Betroffenen gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG - anhand des Art. 19 BayDSG. Die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 BayDSG waren insoweit jedoch nicht erfüllt. Weder war es zur Aufgabenerfüllung des Landratsamtes gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 BayDSG erforderlich, die anderen Hausbewohner darüber zu informieren, dass die Betroffene einen neuen Wohnungsschlüssel hat und wo sie diesen abholen kann noch war ein schutzwürdiges Interesse der Wohnungsinhaberin an einem Ausschluss der Übermittlung gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG auszuschließen. Insoweit hätte es beispielsweise vollkommen ausgereicht, die Benachrichtigung in einem verschlossenen (idealerweise gesiegelten) und an die Wohnungsinhaberin persönlich adressierten Umschlag vor deren Wohnungstür zu legen. Auf diese Weise wäre hinreichend sichergestellt gewesen, dass die Betroffene sofort nach dem Bemerken, dass ihr alter Wohnungsschlüssel nicht mehr sperrt, den Aufbewahrungsort des neuen Schlüssels in Erfahrung bringen kann. Nicht ausreichend wäre es dagegen gewesen, den Zettel in ihren Briefkasten zu werfen, denn, dass ein Wohnungsinhaber stets auch seinen Briefkastenschlüssel bei sich hat, kann nicht unterstellt werden.

Das betroffene Landratsamt hat mir zugesichert, in zukünftigen vergleichbaren Fällen für eine datenschutzgerechte Information der betroffenen Wohnungsinhaber zu sorgen.

12.11. Veröffentlichungen von Agrarsubventionen

Die Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei ist vor dem Hintergrund der sog. "Europäischen Transparenzinitiative" zu sehen. Ziel dieser Initiative ist es, die Verwaltungs- und Entscheidungsprozesse auf EU-Ebene durchsichtiger zu machen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Europäische Union zu verbessern.

Rechtliche Grundlage für die Veröffentlichung der Empfänger von Zahlungen aus den EU-Agrarfonds waren die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik und die Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums. Mit dem "Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei (AFIG)" und der dazu erlassenen Durchführungsverordnung sind diese EU-Vorschriften in Deutschland umgesetzt worden.

Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Vorschriften wurden auf der Internetseite der Deutschen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung insbesondere in Bezug auf natürliche Personen als Zahlungsempfänger der Name, Vorname, Wohnort mit Postleitzahl und die Höhe der Jahresbeträge veröffentlicht. Nicht der Veröffentlichungspflicht unterworfen waren dagegen z.B. Straße und Hausnummer des Empfängers.

Im Rahmen meiner Beteiligung im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens hatte ich mich leider vergeblich für die bloße Veröffentlichung statistisch aufbereiteter und damit in der Regel wohl aggregierter Daten eingesetzt, zumindest aber für die Einführung von Bagatellgrenzen, oberhalb derer erst eine Veröffentlichungspflicht gelten sollte, ausgesprochen (siehe hierzu 23. Tätigkeitsbericht, Nr. 2.7).

Nachdem zwischenzeitlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg mit Urteil vom 09.11.2010 (Az.: C-92/09 und C-93/09) entschieden hat, dass bei natürlichen Personen die Namen der Empfänger von EU-Landwirtschaftsbeihilfen nicht länger in der bisherigen Form veröffentlicht werden dürfen (zwar sei das Ziel, Transparenz über die Verwendung von EU-Mitteln sicherzustellen, legitim, die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der Subventionsempfänger in der bisherigen Form sei aber, in Abwägung mit dem Recht auf Datenschutz, unverhältnismäßig. Unverhältnismäßig sei vor allem, dass in den Veröffentlichungen nicht nach Bezugsdauer, Häufigkeit, Art und Umfang der erhaltenen Beihilfen unterschieden werde), wurde in Deutschland, wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten, die Veröffentlichung sämtlicher Daten vorerst gestoppt. Nachdem die Europäische Kommission zwischenzeitlich durch Erlass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 410/211 vom 27.04.2011 (umgesetzt in Deutschland durch Änderung des AFIG) auf das Urteil des EuGH reagiert hat, sind die Daten von juristischen Personen als Zahlungsempfänger von EU-Agrarbeihilfen auf der Internetseite www.agrar-fischerei-zahlungen.de (externer Link) der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung wieder einsehbar. Die Daten von natürlichen Personen bleiben dagegen weiter gesperrt, bis über einen noch von der EU-Kommission vorzulegenden Vorschlag über eine Neuregelung für die 27 Mitgliedstaaten entschieden ist.