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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 31.12.2022

4. Justiz

4.1. Fehlerhafte Einholung von Bankauskünften im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

Für die Verfolgung von Straftaten im Bereich der Wirtschaftskriminalität ist die Einholung von Kontoauskünften bei Banken oftmals von entscheidender Bedeutung. Anhand von Kontoauszügen können die Ermittlungsbehörden verdächtige Buchungen näher analysieren. Die hierfür erforderliche Rechtsgrundlage findet sich in der sogenannten Ermittlungsgeneralklausel des § 161 Strafprozeßordnung (StPO).

§ 161 StPO

Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft

(1) 1Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. 2Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.

(2) Soweit in diesem Gesetz die Löschung personenbezogener Daten ausdrücklich angeordnet wird, ist § 58 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht anzuwenden.

(3) 1Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer entsprechenden Maßnahme nach anderen Gesetzen erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken im Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. 2§ 100e Absatz 6 Nummer 3 bleibt unberührt.

(4) In oder aus einer Wohnung erlangte personenbezogene Daten aus einem Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung im Zuge nicht offener Ermittlungen auf polizeirechtlicher Grundlage dürfen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu Beweiszwecken nur verwendet werden (Artikel 13 Abs. 5 des Grundgesetzes), wenn das Amtsgericht (§ 162 Abs. 1), in dessen Bezirk die anordnende Stelle ihren Sitz hat, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme festgestellt hat; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

Welche Konten bei welchen Banken für Abfragen in Betracht kommen, erfährt die Staatsanwaltschaft wiederum über entsprechende Anfragen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. In diesem Zusammenhang kam eine Staatsanwaltschaft ihrer Meldepflicht gemäß § 500 StPO in Verbindung mit § 65 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nach und schilderte mir folgenden Vorfall:

Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens forderte die Ermittlungsbehörde insgesamt sechs Bankauskünfte an. Hierfür nannte die Staatsanwaltschaft gegenüber den Banken jeweils sowohl den Namen als auch das Geburtsdatum des Beschuldigten. Die aufgrund dieser Angaben gegebenen Auskünfte betrafen jedoch eine dritte Person mit identischen Daten und teilweise deren Ehepartner. Demnach wurde den kontoführenden Bankinstituten ein unzutreffender Tatverdacht gegen diese dritte Person bekanntgegeben, zugleich nahm der staatsanwaltschaftliche Sachbearbeiter unberechtigterweise Einsicht in Kontounterlagen.

Erfreulicherweise setzte die Staatsanwaltschaft nach Bekanntwerden des Vorfalls von sich aus unverzüglich die bei einem solchen Vorfall datenschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen um. So wurde die Vernichtung der Kontoauszüge veranlasst und gegenüber den Bankinstituten klargestellt, dass gegen die dritte Person kein Ermittlungsverfahren anhängig war. Des Weiteren wurden die dritte Person sowie ihr Ehepartner gemäß § 500 StPO in Verbindung mit § 66 BDSG über den Vorfall benachrichtigt. Zur Vermeidung künftiger Datenschutzverstöße in diesem Bereich hat die betroffene Behörde die Mitarbeitenden entsprechend sensibilisiert.

4.2. Unzulässige Datenübermittlung durch eine Staatsanwaltschaft an ein Jugendamt

Die Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) regelt, in welchen Fällen Gerichte und Staatsanwaltschaften verpflichtet sind, personenbezogene Daten von Amts wegen an öffentliche Stellen zu übermitteln. Dass auch bei der Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift, die gesetzliche Übermittlungsvorschriften konkretisiert, sorgfältig gearbeitet werden muss, zeigte im Berichtszeitraum der folgende Einzelfall:

Die Polizei nahm einen Verkehrsunfall auf, bei dem ein siebenjähriges Kind als Unfallverursacher festgestellt worden war. Im weiteren Verlauf erhielten die Eltern einen Bescheid der Staatsanwaltschaft, aus dem hervorging, dass von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen das Kind abgesehen worden war und das zuständige Jugendamt eine Mitteilung über diese Entscheidung erhalten hatte. Daraufhin wandte sich der Vater an mich, um die Übermittlung der personenbezogenen Daten seines Sohnes von der Staatsanwaltschaft an das Jugendamt überprüfen zu lassen.

Nach Anforderung einer Stellungnahme bei der zuständigen Staatsanwaltschaft stellte sich heraus, dass mit der Einstellung des Verfahrens auch eine sog. "MiStra 32", also eine Mitteilung an die Jugendgerichtshilfe in Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Nr. 32 MiStra über den Verfahrensausgang veranlasst worden war. Der Staatsanwaltschaft zufolge gebe es solche Mitteilungen "grundsätzlich in allen Verfahren gegen straffällige Jugendliche". Nachdem das unfallverursachende Kind zum Tatzeitpunkt jedoch noch nicht schuldfähig war, hätte die Mitteilung nicht angeordnet werden dürfen. Daher wurde durch die Staatsanwaltschaft die sofortige Löschung aller übermittelten Daten veranlasst.

Aufgrund der Eingabe des Vaters konnten nicht nur die Datenschutzrechte seines Sohnes gewahrt werden. Aufgrund meines Tätigwerdens überarbeitete die Staatsanwaltschaft zudem eigenverantwortlich die Handhabungsgrundsätze zur MiStra und sensibilisierte alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Im Ergebnis leistete die Eingabe also einen wesentlichen Beitrag zur datenschutzkonformen Anwendung der MiStra.

4.3. Unzulässige Datenübermittlungen durch Staatsanwaltschaften an Ausländerbehörden

Nr. 42 Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) sieht in Strafsachen gegen Ausländerinnen und Ausländer eine Information der örtlich zuständigen Ausländerbehörde vor. Im Berichtszeitraum habe ich in diesem Zusammenhang einige unzulässige Übermittlungen personenbezogener Daten durch Staatsanwaltschaften feststellen müssen.

Von entsprechenden Fällen erlangte ich unter anderem durch Beschwerden Kenntnis. So trugen zwei deutsche Staatsangehörige vor, die Staatsanwaltschaft habe aus sie betreffenden Strafsachen Mitteilungen nach Nr. 42 MiStra an die örtlich zuständige Ausländerbehörde gemacht. In einem weiteren Fall leitete eine Ausländerbehörde insgesamt 22 fälschlicherweise an sie übersandte Mitteilungen aus einem gesamten Jahr an die zuständige Staatsanwaltschaft zurück. Darüber setzte mich als Datenschutz-Aufsichtsbehörde die betreffende Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten in Kenntnis.

In allen Fällen waren die Datenübermittlungen unzulässig, da Nr. 42 MiStra nach ihrem eindeutigen Wortlaut auf Ausländerinnen und Ausländer gemäß § 2 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz beschränkt ist. Meine datenschutzrechtliche Prüfung ergab, dass die zuständigen Beschäftigten der Staatsanwaltschaft in allen Einzelfällen irrtümlicherweise die Ausländereigenschaft angenommen hatten, ohne dies anhand der Akte nochmals zu überprüfen. Infolgedessen hatten sie jeweils fälschlicherweise eine Mitteilung an die jeweils zuständige Ausländerbehörde veranlasst.

Zur Aufarbeitung der zuvor genannten Datenschutzverstöße und zu präventiven Zwecken sensibilisierten die zuständigen Staatsanwaltschaften alle mit Mitteilungen nach Nr. 42 MiStra befassten Beschäftigten. Zum Teil wurde die Thematik auch im Rahmen der Abteilungsleiterbesprechung erörtert.

Um fehlerhafte Mitteilungen in Strafsachen an Ausländerbehörden künftig zu vermeiden, habe ich beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz angeregt, die Problematik zusätzlich zentral zu thematisieren. Durch eine fallunabhängige und regelmäßige Sensibilisierung der Beschäftigten ließe sich nach meinem Dafürhalten der Datenschutz auch in diesem Bereich stärken. Darüber hinaus habe ich das Justizministerium um die Prüfung und gegebenenfalls Anpassung weitergehender qualitätssichernder Maßnahmen zur Verhinderung ähnlich gelagerter Datenschutzverstöße gebeten.

Das Justizministerium bedauerte die Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Mitteilungen nach Nr. 42 MiStra. Um bestmöglich zu vermeiden, dass sich solche und ähnlich gelagerte Vorgänge wiederholen, machte das Justizministerium die Generalstaatsanwälte in München, Nürnberg und Bamberg anhand eines Schreibens auf die fehlerhaften Mitteilungen aufmerksam und bat um regelmäßige Sensibilisierung für dieses Thema. Zusätzlich wurde auch die besondere Wichtigkeit der Datenpflege, insbesondere der korrekten Eintragung der Ausländereigenschaft, hervorgehoben. Ergänzend erzeugt das Sachbearbeitungsprogramm nach Abschluss wichtiger Verfahrensschritte standardmäßig einen Hinweis für die Sachbearbeitenden, die Personendaten - einschließlich der Staatsangehörigkeit - zu überprüfen.

4.4. Nennung personenbezogener Daten in einer Anklageschrift

Ich erhalte immer wieder Eingaben von Petentinnen und Petenten im Zusammenhang mit der Nennung personenbezogener Daten im Rahmen von Anklageschriften der Staatsanwaltschaften. Auch im Berichtszeitraum wandte sich eine Erziehungsberechtigte an mich, nachdem ihr minderjähriger Sohn zusammen mit weiteren Jugendlichen verschiedener Delikte angeklagt worden war. In datenschutzrechtlicher Hinsicht rügte sie die in der Anklageschrift erfolgte Nennung verschiedener personenbezogener Daten ihres Kindes, wie zum Beispiel die Angabe des Namens, Vornamens, Geburtsdatums, Familienstands und der Adresse sowie der Staatsangehörigkeit. Die betreffenden Angaben der gesetzlichen Vertreter seien ebenfalls in der Anklageschrift enthalten gewesen. Zudem habe die Anklageschrift die betreffenden Daten aller Angeschuldigten enthalten, die nun über die entsprechenden Daten zu ihren Mitangeschuldigten informiert seien.

§ 200 Strafprozessordnung (StPO) in Verbindung mit Nr. 110 Abs. 2 Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) bestimmen die Form und den erforderlichen Inhalt einer staatsanwaltschaftlichen Anklageschrift. Nach Nr. 110 Abs. 2 Buchst. a RiStBV sind in der Anklageschrift der Familienname und die Vornamen, Geburtsname, Beruf, Anschrift, Familienstand, Geburtstag und Geburtsort (Kreis, Bezirk) des Angeschuldigten und seine Staatsangehörigkeit, bei Minderjährigen Namen und Anschriften der gesetzlichen Vertreter anzugeben.

Weder die Erhebung noch die Verarbeitung der in Nr. 110 Abs. 2 RiStBV genannten Daten in der Anklageschrift war im vorliegenden Fall damit datenschutzrechtlich zu beanstanden. Hintergrund für die Erfassung der Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter in der Anklageschrift ist, dass dem genannten Personenkreis weitreichende Mitwirkungsrechte am Prozess eingeräumt werden (beispielsweise das Ladungsrecht nach § 50 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz - JGG, Fragerechte nach § 67 JGG). Eine Einwilligung der betroffenen Personen ist für die Verarbeitung dieser Daten durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht nicht erforderlich.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten mehrerer Mitangeschuldigter sowie ihrer gesetzlichen Vertreter im Rahmen einer einheitlichen Anklageschrift ist datenschutzrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Denn gemäß §§ 2, 3 StPO in Verbindung mit Nr. 114 Satz 1 RiStBV sind zusammenhängende Strafsachen in einer Anklage zusammenzufassen. Nach § 3 StPO sind zusammenhängende Strafsachen gegeben, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden. Soweit ein solcher Zusammenhang gegeben ist, ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, eine einheitliche Anklageschrift mit den oben genannten Angaben zu erstellen. Von einer nicht-einheitlichen Anklage kann nach Nr. 114 Satz 2 RiStBV lediglich abgesehen werden, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer Tat durch die Aufklärung der anderen Tat erheblich verzögert würde und wenn gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder des Beschuldigten (an einer Beschleunigung mittels einheitlicher Anklage) nicht entgegenstehen.

Die Nennung von Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Familienstand des gesetzlichen Vertreters in der Anklageschrift war nach Nr. 110 Abs. 2 Buchst. a RiStBV demgegenüber gerade nicht erforderlich und stellte einen datenschutzrechtlichen Verstoß dar.

Die betreffende Staatsanwaltschaft räumte den Fehler in Bezug auf die Nennung von Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Familienstand des gesetzlichen Vertreters in der Anklageschrift unumwunden ein. Ursache hierfür war ein Versehen der zuständigen Sachbearbeitung, welche die betreffenden Angaben in der Anklageschrift guten Gewissen händisch ergänzt hatte, ohne auf die automatisierte (Nicht-)Vorbelegung hinreichend Rücksicht zu nehmen. Die Sachbearbeitung wie auch die Leitung der betreffenden Abteilung wurden auf die Regelung der Nr. 110 Abs. 2 Buchst. a RiStBV hingewiesen und gebeten, künftig darüber hinausgehende Personalien gesetzlicher Vertreter nicht mehr in die Anklageschrift aufzunehmen.

4.5. Beanstandung eines Notars wegen unzulässiger Einsichtnahme in das Grundbuch

§ 12 Abs. 1 Grundbuchordnung (GBO) bestimmt, dass die Einsichtnahme in das Grundbuch jedem gestattet ist, der ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darzulegen vermag. Seit dem 1. September 2013 dürfen nach § 133a GBO auch Notare demjenigen, der ihnen ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 12 GBO darlegt, den Inhalt des Grundbuchs mitteilen. Der Umfang der Einsichtnahme richtet sich hier danach, wie weit das berechtigte Interesse reicht und dargelegt wurde. Ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse reicht grundsätzlich aus. Auch ein tatsächliches, wirtschaftliches oder öffentliches Interesse kann das Recht auf Einsichtnahme begründen. Es müssen lediglich sachliche Gründe vorgetragen werden, die die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen.

Bei der Einsichtnahme in das Grundbuch werden sensible personenbezogene Daten offenbart. Die Teilnahme am sogenannten automatisierten Grundbuchabrufverfahren ermöglicht nicht nur die Einsicht in ein bestimmtes Grundbuchblatt. Auch die Suche nach einem unbekannten Grundbuchblatt anhand von Angaben über Flurstück oder Eigentümer ist in technischer Hinsicht möglich. Neben der Prüfung des berechtigten Interesses ist durch Ergreifung technisch-organisatorischer Maßnahmen seitens des Abfragenden auch sicherzustellen, dass lediglich solche personenbezogenen Daten abgefragt werden, für die ein berechtigtes Interesse besteht.

Im vorliegenden Berichtszeitraum musste ich im Rahmen einer Petition einen Notar beanstanden, der diese notwendigen technisch-organisatorischen Maßnahmen bei einer Grundbucheinsicht nicht ergriffen hatte. Der Notar sollte im Auftrag eines Vollstreckungsgläubigers im automatisierten Abrufverfahren unbekannte Grundbuchblätter des Vollstreckungsschuldners recherchieren. Dies tat der Notar auch, verwendete aus zeitlichen Gründen bei der Suche allerdings lediglich Vor- und Nachnamen des Vollstreckungsschuldners als Suchparameter. Da der Petent sowohl den gleichen Vor- als auch Nachnamen wie der Vollstreckungsschuldner hatte, kam es zu einer Personenverwechslung, und dem Vollstreckungsgläubiger wurden durch den Notar die Grundbuchdaten des unbeteiligten Petenten übersandt. Dies führte schließlich zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek sowie eines Zwangsversteigerungsvermerks in das Grundstück des Petenten, der mit der zugrundeliegenden Angelegenheit nichts zu tun hatte.

Ich beanstandete den Notar wegen Nichteinhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen bei Grundbuchabfragen. Denn im Rahmen der Suche anhand von Angaben zum Eigentümer kann im automatisierten Abrufverfahren neben Namen, Vornamen und gegebenenfalls. Geburtsnamen auch das Geburtsdatum als sucheingrenzendes Kriterium herangezogen werden. Soweit im Rahmen einer Suche nach unbekannten Grundbuchblättern nicht bereits der Name selbst hinreichende Gewähr dafür bietet, dass nicht fälschlicherweise Grundbuchinformationen Unbeteiligter als Suchergebnisse angezeigt werden, obliegt es dem Abfragenden durch die Verwendung aller zumutbarer Anstrengungen, insbesondere durch die Verwendung aller systemseitig vorhandenen Suchparameter, eine Personenverwechslung möglichst auszuschließen (so auch § 133 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GBO in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO). Dies macht es - vor allem bei gängigen Namen - regelmäßig notwendig, Recherchen zu unbekannten Grundbuchblättern nicht nur anhand des Vor- und Nachnamens durchzuführen, sondern insbesondere auch das Geburtsdatum als Suchkriterium zu verwenden.