Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 25.03.2004;
Veröffentlichung von Niederschriften über öffentliche Sitzungen des Gemeinderats im Internet
In der Presse wurde über folgenden Vorgang berichtet: Ein
Gemeinderatsmitglied hatte zunächst mit Zustimmung der Gemeinde
auf seiner Homepage im Internet eine allgemeine Information über
die Gemeinde veröffentlicht. Ohne die Zustimmung der Gemeinde
veröffentlichte das Gemeinderatsmitglied dann jedoch die amtlichen
Sitzungsniederschriften über öffentliche Sitzungen des
Gemeinderats. Die Gemeinde hat nach Beratung durch das Landratsamt ihre
Zustimmung widerrufen. Das betroffene Gemeinderatsmitglied fühlte
sich dadurch in seiner Meinungs- und Pressefreiheit
beeinträchtigt. Ich vertrete dazu die folgende Auffassung:
- Veröffentlichung persönlicher Notizen oder Berichte von Zuhörern oder Gemeinderatsmitgliedern
Nach Art. 52 Abs. 2 der Gemeindeordnung sind Gemeinderatssitzungen
öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der
Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner
entgegenstehen. Zu öffentlichen Gemeinderatssitzungen hat
grundsätzlich jedermann Zutritt. Den Zuhörern kann dabei
nicht verwehrt werden, sich Notizen zu machen und diese in der
öffentlichen Sitzung gefertigten persönlichen Notizen und
einen daraus aus dem Gedächtnis geschriebenen Bericht im Internet
zu veröffentlichen. Dies gilt auch für ein
Gemeinderatsmitglied, das in öffentlicher Sitzung Notizen
anfertigt, soweit sich diese auf Vorgänge beschränken, die in
der öffentlichen Sitzung auch zur Sprache gekommen sind.
Unzulässig wäre es, wenn das Gemeinderatsmitglied internes
Zusatzwissen über einzelne Vorgänge (z.B. aus den
Sitzungsunterlagen) veröffentlichen würde. Es muß
jedoch bei der Veröffentlichung klar werden, daß es sich um
persönliche Notizen eines zuhörenden Bürgers oder eines
Gemeinderatsmitglieds, nicht aber um eine Veröffentlichung der
Gemeinde oder eine amtliche Niederschrift handelt.
- Veröffentlichung der amtlichen Niederschrift
Derartige Niederschriften sind offizielle Dokumente der Gemeinde mit
dem Charakter öffentlicher Urkunden. Veröffentlichungen sind
nur durch die Gemeinde, jedenfalls aber nur mit ihrer Zustimmung
zulässig. Ich habe mich in meinem 14. Tätigkeitsbericht zur
Veröffentlichung amtlicher Sitzungsniederschriften
geäußert. Ich halte danach die Veröffentlichung der
Niederschriften öffentlicher Sitzungen, die nur den Mindestinhalt
des Art. 54 Abs. 1 GO enthalten, im gemeindlichen Mitteilungsblatt und
die Weitergabe derartiger Niederschriften an die örtliche Presse
für zulässig. Nach Auffassung des Innenministeriums ist die
Veröffentlichung der amtlichen Niederschrift einer
öffentlichen Sitzung des Gemeinderats durch die Gemeinde oder mit
ihrer Zustimmung auch im Internet jedenfalls dann zulässig, wenn
nur der Mindestinhalt nach Art. 54 Abs. 1 GO darin enthalten ist.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist allerdings darauf hinzuweisen,
daß bei einer Veröffentlichung im Internet weltweit eine
automatisierte Auswertung der Niederschriften nach verschiedenen
Suchkriterien, die beliebig miteinander verknüpft werden
können, möglich ist. Bei einer Einstellung auch nur des
Mindestinhalts der Niederschriften nach Art. 54 Abs. 1 GO können
Anwesenheitsprofile einzelner Gemeinderatsmitglieder angefertigt
werden. Auch die behandelten Sitzungsgegenstände werden
häufig personenbezogene Angaben von Antragstellern und
Eingabeführern enthalten, die über eine Einstellung der
Sitzungsniederschriften in das Internet wesentlich leichter von Dritten
weltweit gesammelt und ausgewertet werden können, als bisher mit
der Bekanntgabe über ein herkömmliches Medium. Dies zeigt,
daß die Veröffentlichung im Internet mit einer neuen
Qualitätsstufe des Eingriffs in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung verbunden ist.
Bei einer Einspeisung von Daten aus Niederschriften über
öffentliche Gemeinderatssitzungen in das Internet bestehen auch
Gefahren für die Datensicherheit. Es kann nicht sichergestellt
werden, daß jederzeit die vollständigen und
unverfälschten Daten auf dem Internet-Server zum Abruf
bereitgehalten werden. Es besteht die Gefahr, daß die auf dem
Internet-Server gespeicherten Daten verändert, zumindest teilweise
unterdrückt oder gelöscht werden. In diesem Zusammenhang
können auch haftungsrechtliche Fragen nicht ausgeschlossen werden,
die auf eine Gemeinde bei einer amtlichen Veröffentlichung oder
einer Veröffentlichung mit Zustimmung zukommen könnten.
Die Gemeinden müssen bei ihrer Entscheidung, ob sie
Niederschriften im Internet veröffentlichen, diese Risiken
berücksichtigen. Das Innenministerium hat auf meine Bitte hin die
nachgeordneten Behörden mit Rundschreiben darauf hingewiesen.