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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 14.02.2011

Schulen

Müssen an den Schulen behördliche Datenschutzbeauftragte bestellt werden?
Nach § 2 Verordnung zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes sind die Bestellung behördlicher Datenschutzbeauftragter, die datenschutzrechtliche Freigabe und die Führung eines Verfahrensverzeichnisses nicht erforderlich, wenn die Schulen ausschließlich automatisierte Verfahren, die durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus bereits generell freigegeben sind, in dem in den Anlagen 1 bis 10 zu dieser Verordnung aufgeführten Umfang einsetzen.
Ist es zulässig, dass an Schulen Videoaufzeichnungen vorgenommen werden?
Die Videoaufzeichnung an Schulen darf nur unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall zum Schutz von Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum der Personen, die sich im Bereich der Schule oder in deren unmittelbarer Nähe aufhalten, und zum Schutz der schulischen Einrichtung vor Sachbeschädigung und Diebstahl eingesetzt werden. Rechtsgrundlage ist Art. 21 a Bayerisches Datenschutzgesetz in Verbindung mit Anlage 8 der Verordnung zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes. Nähere Einzelheiten können meinem 23. Tätigkeitsbericht 2008 unter Nr. 12.2 Datenschutz in der Schule – Änderung der Durchführungsverordnung zu Art. 28 Abs. 2 BayDSG entnommen werden.
Dürfen Daten von Schulangehörigen auf einer Schulhomepage veröffentlicht werden?
Nach Anlage 9 der Verordnung zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes dürfen personenbezogene Daten am Schulleben Beteiligter – dazu gehören auch Fotos mit oder ohne Namensangabe – mit Ausnahme der dienstlichen Kommunikationsdaten der Schulleitung und von Lehrkräften, die an der Schule eine Funktion mit Außenwirkung wahrnehmen, nur auf der Grundlage einer datenschutzkonformen Einwilligung der Betroffenen gem. Art. 15 Abs. 2 bis 4 und 7 Bayerisches Datenschutzgesetz veröffentlicht werden. Bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres muss die Einwilligung durch die Erziehungsberechtigten, bei Minderjährigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres durch diese selbst und die Erziehungsberechtigten erteilt werden. Nähere Einzelheiten können meinem 24. Tätigkeitsbericht 2010 unter Nr. 10.2 Nochmals: Internetauftritt von Schulen entnommen werden. Vor allem aber verweise ich auf meinen Beitrag Veröffentlichung von personenbezogenen Daten durch Schulen, in dem ich vier differenzierte Muster-Einwilligungserklärungen für alle Gruppen von Schulangehörigen zum bayernweiten Einsatz zur Verfügung stelle.
Welche Angaben von Schülerinnen und Schülern dürfen in einem schulischen Jahresbericht veröffentlicht werden?
Rechtsgrundlage für die Herausgabe des Jahresberichts einer Schule ist Art. 85 Abs. 3 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen. Danach dürfen bei Schülerinnen und Schülern Name, Geburtsdatum, Jahrgangsstufe und Klasse sowie Angaben über besondere schulische Tätigkeiten und Funktionen veröffentlicht werden. Ergänzend ist die Nr. 4.4 Buchst. d) Erläuternde Hinweise für die Schulen zum Vollzug des Bayerischen Datenschutzgesetzes zu beachten. Schülerfotos können demnach in den Jahresbericht aufgenommen werden, wenn die jeweils Betroffenen bzw. bei minderjährigen Schülern ein Erziehungsberechtigter eingewilligt haben. Von einer Einwilligung kann ausgegangen werden, wenn zu Schuljahresbeginn ein allgemeiner Hinweis an die volljährigen Schüler bzw. die Erziehungsberechtigten der noch nicht volljährigen Schüler gegeben wird, dass die im Laufe des Schuljahrs bei Schulveranstaltungen gemachten Aufnahmen ggf. in den Jahresbericht aufgenommen werden, und dabei auf die Möglichkeit eines Widerspruchs hingewiesen wird. Nähere Einzelheiten können meinem 20. Tätigkeitsbericht 2002 unter Nr. 16.1.5 Zulässige Daten im Jahresbericht einer Schule und meinem 21. Tätigkeitsbericht 2004 unter Nr. 20.1.3 Veröffentlichung von Schülerfotos entnommen werden.
Dürfen Schulnoten vor der gesamten Klasse bekannt geben werden?
Grundsätzlich ist dies nicht zulässig: Die Bekanntgabe der Noten kann ebenso unter vier Augen stattfinden; zur Orientierung der Schüler genügt ein Notenspiegel (zahlenmäßiger Überblick über die Notenverteilung ohne Namensnennung). Aus pädagogischen Gründen sind Ausnahmen nur in Einzelfällen denkbar, z.B. bei einer besonderen Verbesserung eines Schülers im Sinne einer Vorbildwirkung. Auch das Einholen einer Einwilligung führt nicht zur Zulässigkeit des Verlesens der Noten im Unterricht. Nähere Einzelheiten können meinem 22. Tätigkeitsbericht 2006 unter Nr. 11.1 Bekanntgabe von Noten im Unterricht entnommen werden.
Welche datenschutzrechtlichen Vorgaben gibt es im Zusammenhang mit der Evaluation an Schulen?
Sowohl die interne Evaluation – also die Evaluation durch die Schulen selbst – als auch die externe Evaluation – also die Evaluation durch die Schulaufsichtsbehörden – sind in Art. 113 c Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen im Einzelnen geregelt. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten darf sich nur in dem dort vorgegebenen gesetzlichen Rahmen bewegen. Nähere Einzelheiten können meinem 23. Tätigkeitsbericht 2008 unter Nr. 12.1 Evaluation an Schulen entnommen werden.
Worauf ist bei wissenschaftlichen Erhebungen und sonstigen Schülerbefragungen in datenschutzrechtlicher Hinsicht zu achten?
Aus datenschutzrechtlicher Sicht dürfen (die Teile der) Schülerbefragungen, die über bloße Leistungsvergleiche hinausgehen, erst nach vorheriger, den Anforderungen des Art. 15 Abs. 2 bis 4 und 7 Bayerisches Datenschutzgesetz entsprechender Einwilligung durchgeführt werden. Bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres muss die Einwilligung durch die Erziehungsberechtigten, bei Minderjährigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres durch diese selbst und die Erziehungsberechtigten erteilt werden. Nähere Einzelheiten können meinem 23. Tätigkeitsbericht 2008 unter Nr. 12.3 Einwilligung bei Schülerbefragungen entnommen werden.
Dürfen die Schulen Schülerdaten zu Werbezwecken weitergeben?
Nein. Nach Art. 85 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen ist den Schulen die Weitergabe von Daten und Unterlagen über Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigte an außerschulische Stellen untersagt, es sei denn, die Weitergabe erfolgt zur Erfüllung der den Schulen durch Rechtsvorschriften jeweils zugewiesenen Aufgaben oder es besteht ein rechtlicher Anspruch auf die Herausgabe der Daten. In Konkretisierung dieser gesetzlichen Bestimmung ist es gem. Nr. 4.4 Buchstabe b) Satz 4 Spiegelstrich 1 der für die Schulen verbindlichen "Erläuternden Hinweise für die Schulen zum Vollzug des Bayerischen Datenschutzgesetzes" den Schulen verboten, Schülerdaten zu Werbezwecken weiterzugeben. Diese Bestimmung korrespondiert mit dem in Art. 84 Abs. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom bayerischen Gesetzgeber aufgestellten Verbot der kommerziellen Werbung an Schulen. Nähere Einzelheiten können meinem 24. Tätigkeitsbericht 2010 unter Nr. 10.4 Weitergabe von Schülerdaten zu Werbezwecken entnommen werden.