Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 14.02.2011
Statistik
- Besteht eine Auskunftspflicht im Rahmen der sogenannten Mikrozensusbefragung?
- Ja. Das Mikrozensusgesetz 2005 sieht eine Auskunftspflicht des Betroffenen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 16. Juli 1969 (Az.: 1 BvL 19/63) eine derartige Auskunftspflicht als verfassungsgemäß beurteilt. Nähere Einzelheiten können meinem 23. Tätigkeitsbericht 2008 unter Nr. 23.2 Datenschutz beim Mikrozensus entnommen werden.
- Im Jahr 2011 ist in der Bundesrepublik Deutschland eine Volkszählung geplant. Werde ich direkt befragt?
- Die Bundesrepublik Deutschland wird sich an der kommenden Volkszählungsrunde der Europäischen Union 2011 beteiligen. Im Gegensatz zu der letzten im Jahre 1987 durchgeführten Volkszählung, die als Totalerhebung ausgestaltet war, wird der künftige Zensus jedoch registergestützt erfolgen. Dabei werden vorwiegend Daten aus bestehenden Verwaltungsregistern zu einem bestimmten Stichtag im Jahre 2011 bei den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder zusammengeführt. Ergänzt werden die aus den Registern gewonnenen Daten durch eine postalische Befragung der Eigentümer und Verwalter von Gebäuden und Wohnungen, durch eine rund 10 %ige Stichprobenerhebung zu erwerbs- und bildungsstatistischen Daten sowie durch Erhebungen in Gemeinschaftsunterkünften. Eine direkte Befragung aller Bundesbürger wird also nicht stattfinden. Gegen dieses neue Verfahren bestehen keine grundlegenden datenschutzrechtlichen Bedenken. Nähere Einzelheiten können meinem 22. Tätigkeitsbericht 2006 unter Nr. 21.5 Volkszählung 2010/2011, meinem 23. Tätigkeitsbericht 2008 unter Nr. 23.3 Vorbereitung der Volkszählung 2011 und meinem 24. Tätigkeitsbericht 2010 unter Nr. 12.1 Vorbereitung der Volkszählung 2011 entnommen werden. Vor allem aber verweise ich auf mein Informationsblatt Zensus 2011.
- Welche Ziele werden mit der Einrichtung von „Forschungsdatenzentren“ verfolgt und inwieweit sind datenschutzrechtliche Aspekte betroffen?
- „Forschungsdatenzentren“ sollen der Wissenschaft eine verbesserte Nutzung von Daten der amtlichen Statistik ermöglichen. Einzelheiten zu diesem Vorhaben können meinem 21. Tätigkeitsbericht 2004 unter Nr. 18.1 Forschungsdatenzentren der Statistischen Landesämter entnommen werden. Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind insbesondere die fachlich zentralisierte Datenbereitstellung, die Einrichtung und der Betrieb einer kontrollierten Datenfernverarbeitung und die Einrichtung und der Betrieb von Gastwissenschaftlerarbeitsplätzen von Bedeutung.