Der Bayerische Landesbeauftragte für
den
Datenschutz; Stand: 30.7.2009
Veröffentlichung von Niederschriften über öffentliche Sitzungen des Gemeinderats im Internet
- Darf ich als Zuhörer einer öffentlichen Sitzung des
Gemeinderats Notizen über die Sitzung anfertigen und diese im Internet
veröffentlichen?
- Ja, zu öffentlichen Gemeinderatssitzungen hat grundsätzlich
jedermann Zutritt. Den Zuhörern kann es dabei nicht verwehrt werden,
sich Notizen zu machen und diese in der öffentlichen Sitzung
gefertigten Notizen und einen daraus aus dem Gedächtnis geschriebenen
Bericht im Internet zu veröffentlichen.
- Darf die Gemeinde Niederschriften über öffentliche Sitzungen des Gemeinderats im Internet veröffentlichen?
- Derartige Niederschriften sind offizielle Dokumente der
Gemeinde mit dem Charakter öffentlicher Urkunden. Der BayLfD hält
Veröffentlichungen der Niederschriften öffentlicher Sitzungen, die nur
den Mindestinhalt des Art. 54 Abs. 1 GO enthalten, im gemeindlichen
Mitteilungsblatt und die Weitergabe derartiger Niederschriften an die
örtliche Presse für zulässig. Nach Auffassung des Innenministeriums ist
die Veröffentlichung der amtlichen Niederschrift einer öffentlichen
Sitzung des Gemeinderats durch die Gemeinde oder mit ihrer Zustimmung
auch im Internet jedenfalls dann zulässig, wenn nur der Mindestinhalt
des Art. 54 Abs. 1 GO darin enthalten ist. Aus datenschutzrechtlicher
Sicht ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer
Veröffentlichung im Internet weltweit eine automatisierte Auswertung
der Niederschriften nach verschiedenen Suchkriterien, die beliebig
miteinander verknüpft werden können, möglich ist. Bei einer
Veröffentlichung im Internet bestehen außerdem Gefahren für die
Datensicherheit. Die Gemeinden müssen bei ihrer Entscheidung, ob sie
Niederschriften im Internet veröffentlichen, diese Risiken
berücksichtigen.
Weitere Informationen dazu: