Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 18.12.1998
Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung, die gem. Art. 57 Abs. 1 GO, Art. 1 Abs. 1 BayFwG Pflichtaufgaben der Gemeinde wahrnimmt. Sie ist Bestandteil der einheitlichen Verwaltungsbehörde der Gemeinde (vgl. Niese in Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch, Bayerisches Datenschutzgesetz, Art. 2 Rdnr. 19). Die Weitergabe von Daten aus dem Melderegister an die gemeindliche Einrichtung Freiwillige Feuerwehr zur Nachwuchswerbung beurteilt sich daher nach Art. 31 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 MeldeG (Nutzung von Daten innerhalb der Gemeindeverwaltung). Die Weitergabe von Familiennamen, Vornamen, Anschriften und ggfs. des Geburtsjahres von Personen, die für den Feuerwehrdienst in Frage kommen, ist danach zulässig, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der Feuerwehr liegenden Aufgaben erforderlich ist.
Aufgabe der Freiwilligen Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung ist der abwehrende Brandschutz und der technische Hilfsdienst (Art. 4 Abs. 1 BayFwG). Die Datenweitergabe an die gemeindliche Einrichtung Freiwillige Feuerwehr ist erforderlich, wenn sie zur Erfüllung dieser Aufgabe objektiv geeignet ist und im Verhältnis dazu auch angemessen erscheint.
Die Weitergabe von Adreßdaten zur gezielten Werbung von Feuerwehrnachwuchsleuten ist geeignet, die Funktionsfähigkeit der gemeindlichen Einrichtung Freiwillige Feuerwehr durch Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Feuerwehrdienstleistenden aufrechtzuerhalten. Die Datenweitergabe ist dann angemessen, wenn sich nicht genügend Bewerber melden, um die erforderliche Mindestmitgliederstärke zu erreichen, denn an der Erfüllung der in Art. 4 Abs. 1 BayFwG genannten Aufgaben besteht ein erhebliches öffentliches Interesse.
Die Weitergabe von Adreßdaten aus dem Melderegister an die gemeindliche Einrichtung Freiwillige Feuerwehr ist daher unter dieser Voraussetzung nach Art. 31 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 MeldeG zulässig.
Durch die Eingabe eines Bürgers wurde mir bekannt, daß die kommunale Verkehrsüberwachung einer Stadt vor Versendung eines Anhörbogens oder eines Bußgeldbescheides wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit generell einen Abgleich mit dem Einwohnermelderegister vornimmt, sofern der Halter nach Auskunft der Kfz-Zulassungsstelle im Stadtgebiet wohnt. Die Stadt möchte auf diese Weise feststellen, ob die im örtlichen Fahrzeugregister eingetragene Adresse noch richtig ist. Sie gab an, dies sei notwendig, da bei einem Wohnungswechsel häufig die Ummeldung des Fahrzeuges vergessen werde. Als Abfragekriterien wurden allerdings lediglich der Nachname und das Geburtsdatum des Fahrzeughalters herangezogen.
Ich habe der Stadt mitgeteilt, daß ich gegen den Datenabgleich grundsätzlich keine Bedenken hätte. Das Abfrageverfahren müßte allerdings so ausgestaltet sein, daß die für die Verkehrsüberwachung zuständige Stelle gem. Art. 31 Abs. 7 i.V.m. Abs. 1 des Bayerischen Meldegesetzes (MeldeG) vom Meldeamt nur die Daten erhalte, die zu ihrer Aufgabenerfüllung im konkreten Fall erforderlich seien. Dies sei bei einem Datenabgleich, bei dem sich der Suchbegriff auf den Nachnamen und das Geburtsdatum des Fahrzeughalters beschränke, nicht gewährleistet, da es insbesondere bei häufig vorkommenden Nachnamen nicht ausgeschlossen sei, daß dem Sachbearbeiter in der kommunalen Verkehrsüberwachung auch die Anschriften von Einwohnern mit anderen Vornamen als dem der gesuchten Person mitgeteilt werden. Das kann dazu führen, daß aufgrund einer Personenverwechslung statt des Fahrzeughalters eine an dem Verkehrsverstoß unbeteiligte Person wegen einer vermeintlich von ihr begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit angehört wird und im Extremfall, wie der Eingabeführer, sogar mit einem Bußgeld belegt wird.
Die Stadt hat das Abfrageverfahren inzwischen geändert. Die Überprüfung der Halteranschrift kann jetzt nur noch anhand der Eingabe des Familiennamens, des Geburtsdatums sowie zusätzlich des Vornamens und des Geschlechtes erfolgen. Nur wenn eine Person mit genau diesen Merkmalen im Einwohnermelderegister gefunden wird, wird der kommunalen Verkehrsüberwachung die Adresse zur Verfügung gestellt. Meiner Anregung wurde damit entsprochen.