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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 18.12.1998

15. Schulwesen

15.1. Lehrerdaten und Daten der Elternbeiratsmitglieder im Internet

Eine Lehrkraft hat mir vorgetragen, daß ohne ihre vorherige Information und Zustimmung ihr Name und ihre Sprechstunden sowie die Namen und Adressen des Elternbeirats in der Homepage der Schule veröffentlicht worden waren.

Ich habe der Schule mitgeteilt, daß im Hinblick auf die enge lokale Begrenzung des Aufgaben- und Wirkungsbereichs von Schulen das Persönlichkeitsrecht der Lehrer und Eltern Vorrang vor dem Informationsinteresse der Internetnutzer habe.

Daher ist vor Einstellung der genannten Daten ins Internet die Einwilligung der Betroffenen einzuholen; dies gilt natürlich auch für Schulangehörige, die keine unmittelbar nach außen wirkende Tätigkeit wahrnehmen (z.B. Hausmeister, Sekretärin).

Auf den Beitrag zum Thema "Mitarbeiterdaten im Internet" in Nr. 12.3 dieses Tätigkeitsberichts darf ich verweisen.

15.2. Datenerhebung bei Erkrankung von Schülern

In einer Eingabe haben mir Eltern vorgetragen, daß in der Schule ihres Kindes ein Rundschreiben verteilt wurde, in dem Vorgaben gemacht wurden, wie sich die Schüler bei einer Erkrankung zu verhalten hätten. Unter anderem mußte bei allen Erkrankungen die Art der Erkrankung angegeben werden; eine Ausnahme bildete lediglich das ärztliche Attest.

Ich vertrete hierzu die Auffassung, daß für die Forderung nach Angabe der Art der Erkrankung keine Rechtsgrundlage besteht. Auch in ärztlichen Attesten braucht die Art der Erkrankung nicht angegeben zu werden. Unabhängig davon kann in Einzelfällen eine freiwillige Mitteilung über die Art der Erkrankung an die Schule nützlich sein und die Fürsorge der Schule für den Schüler erleichtern.

Unberührt davon bleiben die Bestimmungen des Bundesseuchengesetzes und die entsprechenden Meldepflichten.

Ich habe die Schule aufgefordert, auf die Erhebung zu verzichten bzw. auf die Freiwilligkeit der Angabe hinzuweisen.

15.3. Weitergabe gesundheitlicher Daten aus Schuluntersuchungen im Rahmen der Schulgesundheitspflege an die Schulleitung

Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit hat mir die Frage gestellt, inwieweit die Gesundheitsämter der jeweiligen Schulleitung die Ergebnisse von Schuluntersuchungen, insbesondere der Einschulungsuntersuchungen, mitteilen dürfen. Ich habe auf folgendes hingewiesen:

  • Auch bei einer Schuluntersuchung gilt die ärztliche Schweigepflicht gemäß § 203 Abs. 1 StGB. Die Gesundheitsämter geben den Schulleitungen jedoch gemäß Art. 80 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) die notwendigen Hinweise, soweit aus dem Untersuchungsergebnis Folgerungen für die Unterrichtsgestaltung zu ziehen sind.
  • Gemäß Art. 80 Abs. 3 Satz 2 BayEUG ist es daher zulässig, wenn der Schulleitung das Gesamtergebnis der Untersuchung, z.B. ob das Kind schulfähig ist oder nicht, mitgeteilt wird.
  • Für die Unterrichtsgestaltung bedeutsame Ergebnisse, die der Schulleitung mitgeteilt werden können, sind beispielsweise eine Schwerhörigkeit oder eine Sehschwäche. Sofern nicht besondere Umstände vorliegen, sollten aber die Erziehungsberechtigten darüber unterrichtet werden, welche Mitteilungen an die Schulleitung erfolgen und warum diese Mitteilungen im konkreten Fall für erforderlich gehalten werden. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist es wünschenswert, die Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten anzustreben.
  • Bei Schülern, die aufgrund einer Erkrankung (z.B. Diabetes, Epilepsie) einer besonderen gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt sind und in einem Notfall besonderer Hilfsmaßnahmen bedürfen, kann im Einzelfall auch die Angabe der Diagnose im engeren Sinn erforderlich sein. Hier dürfte jedoch funktionellen Angaben, z.B. Leistungs- und Funktionseinschränkungen (Verlängerung der Pausen, Aussetzen bei bestimmten Unterrichtseinheiten z.B. Sport etc.), der Vorzug zu geben sein. Für medizinische Laien ist es wichtiger, zu wissen, durch welche Anzeichen sich die Krankheit äußert und worauf bei den zu treffenden Sofortmaßnahmen zu achten ist, als eine Diagnose zu kennen.
  • Die Tatsache einer HIV-Infektion muß aus medizinisch-fachlicher Sicht der Schule nicht bekannt sein, da hiervon bei Kontakten, wie sie in Schulen beim Unterricht üblich sind, keine besondere Ansteckungsgefahr ausgeht. Anders liegen dagegen die Verhältnisse bei einer ausgebrochenen Aids-Erkrankung. Da dies aus medizinisch-fachlicher Sicht notwendig ist, dürfen in diesem Fall die funktionellen Einschränkungen mitgeteilt werden, auf die Rücksicht zu nehmen ist. Die Mitteilung der Diagnose ist jedoch in der Regel nicht erforderlich. Sollte diese ausnahmsweise dennoch für erforderlich gehalten werden, empfehle ich, die Einwilligung der Erziehungsberechtigten einzuholen. Sollte es Fälle geben, in denen eine Mitteilung der Diagnose erforderlich ist, obwohl sich die Erziehungsberechtigten dagegen aussprechen, sind diese über die Mitteilung zu informieren.