Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 01.12.2008;
Outsourcing von Schreibarbeiten bei Krankenhäusern
Mit dem Problem der externen Vergabe
des Schreibens von Arztbriefen, die Behandlungsdaten enthalten, war ich bereits mehrfach
konfrontiert. Dies ist Anlass dazu, die entsprechenden Probleme zusammenfassend
darzustellen (Stand: 01.12.2008). Dabei hat sich gezeigt, dass folgende Punkte von
besonderer Bedeutung sind:
Allgemeiner rechtlicher Hintergrund
Jede Weitergabe von personenbezogenen Daten eines
Patienten an eine Stelle außerhalb des Krankenhauses, etwa an ein externes Schreibbüro,
führt zu einer Verschlechterung des rechtlichen Schutzes der Patientendaten. Dabei ist
insbesondere auf folgendes hinzuweisen:
- Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 Abs. 1 StGB)
Jede Weitergabe von personenbezogenen
Patientendaten stellt eine Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht dar, die einer
Rechtfertigung bedarf. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur ärztlichen
Schweigepflicht genügen wirtschaftliche Interessen für sich allein nicht, um eine solche
Durchbrechung zu rechtfertigen. Sie könnte daher nicht allein damit begründet werden, es
sei eben nicht möglich, eine genügende Zahl von Mitarbeitern fest anzustellen (sei es
beispielsweise, weil entsprechende Haushaltsmittel nicht zur Verfügung stehen, sei es,
dass entsprechende Bewerber zu den für Schreibkräfte üblichen Konditionen nicht zu
gewinnen sind).
- Bestimmungen des Bayerischen Krankenhausgesetzes
Art. 27 Abs. 4 Satz 6 Bayerisches Krankenhausgesetz
bestimmt, dass sich ein Krankenhaus zur Verarbeitung von Patientendaten, die nicht
zur verwaltungsmäßigen Abwicklung der Behandlung der Patienten erforderlich sind, nur
eines anderen Krankenhauses bedienen darf, nicht jedoch sonstiger Stellen.
Diese Bestimmung steht der Vergabe von
Schreibarbeiten der geschilderten Art an Dritte, die keine Krankenhäuser
sind, durchweg entgegen.
Zusammenfassend kann als Zwischenergebnis
festgehalten werden, dass eine Vergabe von Schreibarbeiten an Externe im Allgemeinen
unzulässig ist. Etwas anderes gilt nur bei einer ausdrücklichen Einwilligung der
betroffenen Patienten (s. dazu nachfolgend).
Rolle einer möglichen Einwilligung
Aus der Sicht eines Krankenhauses, das
Schreibarbeiten extern vergeben will, scheint es angesichts der geschilderten rechtlichen
Situation naheliegend, von jedem einzelnen Patienten eine Einwilligung einzuholen und so
die geschilderten rechtlichen Bedenken, die einer Vergabe von Schreibarbeiten an externe
Schreibbüros entgegenstehen können, zu überwinden.
Vom Grundsatz her erscheint dieser Weg möglich.
Dabei wären jedoch insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten:
- Dem Patienten muss die Tragweite seiner Einwilligung
klar sein.
- Soweit es um Erkrankungen geht, die in der
gesellschaftlichen Anschauung negativ belegt sind (beispielsweise Geschlechtskrankheiten,
Aids, psychische Erkrankungen, Teilbereiche der Gynäkologie), sollten die Schreibarbeiten
in keinem Fall durch externe Kräfte durchgeführt werden.
- Name und Anschrift des beauftragten Schreibbüros
sollten dem Patienten mitgeteilt werden, damit er erkennen kann, ob die Vergabe an das
konkrete Schreibbüro seine Interessen berührt (etwa, weil dort Bekannte oder Verwandte
arbeiten).
- Auch wenn eine Einwilligung vorliegt, dürfen
Unterlagen nur im unbedingt erforderlichen Umfang an den Externen gegeben werden. So ist
es regelmäßig nicht statthaft, den Diktatkassetten auch Behandlungsunterlagen
beizufügen.
Die Weitergabe von Behandlungsunterlagen wird
durchwegs nicht erforderlich sein. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des denkbaren
Einwands, dass es einer Schreibkraft möglich sein müsse, die Schreibweise bestimmter
Begriffe oder bestimmter Namen nachzuschauen.
Begriffe können - sofern sie immer wieder
vorkommen - im Schreibbüro in einem Thesaurus aufgenommen werden. Sollten im Einzelfall
wirklich ganz seltene Begriffe zur Anwendung gelangen, erscheint es zumutbar, ihre
Schreibweise auf einem beigefügten Zettel zu vermerken.
Das Beifügen eines Zettels erscheint auch dann
zumutbar, wenn es um die Schreibweise von Namen geht, sofern die Namen nicht ohnehin - was
eindeutig zu bevorzugen wäre - erst nach der Ablieferung des Textes durch das
Schreibbüro im Krankenhaus selbst eingefügt werden (beispielsweise durch Aufbringen
entsprechender Adreßaufkleber usw.) und im Verhältnis zwischen Krankenhaus und
Schreibbüro lediglich mit einer Patientennummer o.ä. gearbeitet wird.
Konkrete Schlussfolgerungen
Aus den vorstehenden Darlegungen ergeben sich
folgende Schlußfolgerungen:
- Externe Schreibkräfte dürfen nur dann mit dem
Erstellen von Arztbriefen beauftragt werden, wenn die erforderlichen Schreibkräfte im
Krankenhaus selbst nicht zur Verfügung stehen. Stets muss sich das Krankenhaus bewusst
sein, dass eine externe Vergabe die Rechtsposition des Patienten schmälert.
- Die externen Schreibkräfte sollten in den Räumen
des Krankenhauses arbeiten, da dadurch der Gewahrsam des Krankenhauses und damit die
Beschlagnahmefreiheit der Krankenunterlagen bestehen bleiben.
- Die Schreibkräfte sind nach dem
Verpflichtungsgesetz auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheitenförmlich
zu verpflichten, wodurch sie einem Amtsträger gleichgestellt werden. Da sie in der Regel
nicht der Schweigepflicht gemäß § 203 Abs. 1 StGB unterliegen, wäre auf diese Weise
wenigstens sichergestellt, dass Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht über § 203
Abs. 2 StGB strafrechtlich geahndet werden können. Bei der Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz
sind die gesetzlichen Voraussetzungen und Formalien genau einzuhalten, da die
Verpflichtung sonst nicht wirksam wird. Nach hiesiger Erfahrung verfügen die Amtsgerichte
meist über entsprechende Formulare für ihren internen Dienstbetrieb, da sie häufiger
vor der Notwendigkeit stehen, Personen, die sich in der Ausbildung befinden, nach dem
Verpflichtungsgesetz zu verpflichten.
- Wenn ein Patient in die externe Vergabe von
Schreibarbeiten nicht einwilligt, sind diese zuverlässig vom Krankenhaus selbst zu
erledigen.