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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 01.06.2010

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz informiert:

Datenschutzrechtliche Änderungen im Versammlungsrecht

Am 1. Juni 2010 treten wesentliche datenschutzrechtliche Änderungen des Bayerischen Versammlungsgesetzes in Kraft. Für Sie als Versammlungsveranstalter oder -teilnehmer sind dabei folgende Gesichtspunkte von Bedeutung:

Wann darf die Polizei bei einer Versammlung anwesend sein?
Polizeibeamte haben die Befugnis auf Zugang zu einer Versammlung und auf einen angemessenen Platz. Bei Versammlungen unter freiem Himmel muss dies zur polizeilichen Aufgabenerfüllung (z.B. Gefahrenabwehr, Strafverfolgung) erforderlich sein. Findet die Versammlung in einem geschlossenen Raum statt, müssen tatsächliche Anhaltspunkte für Straftaten vorliegen oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten sein.

In geschlossenen Räumen muss sich jeder eingesetzte Polizeibeamte dem Versammlungsleiter zu erkennen geben. Bei Versammlungen unter freiem Himmel genügt es wie bisher, wenn nur der polizeiliche Einsatzleiter sich zu erkennen gibt.
Inwieweit dürfen Versammlungsteilnehmer überwacht werden?
Nach wie vor darf die Polizei unter bestimmten Voraussetzungen Foto- und Videoaufnahmen und -aufzeichnungen einzelner Versammlungsteilnehmer und der Versammlung anfertigen. Sie hat allerdings nunmehr die Gründe dafür zu dokumentieren. Damit kann die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahmen effektiver überprüft werden.

Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen einzelner Personen
Die Polizei darf Foto- und Videografien, auf denen einzelne Versammlungsteilnehmer erkennbar abgebildet sind, dann - und nur noch offen - fertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass gerade von den abgebildeten Personen erhebliche Gefahren ausgehen (beispielsweise bei einer sich anbahnenden Schlägerei, drohenden Pflastersteinwürfen usw.). Die Anfertigung bleibt dann allerdings auch zulässig, sofern andere Personen unvermeidbar (mit-)erfasst werden.

Wie bereits bisher sind darüber hinaus polizeiliche Foto- und Videografien auch zulässig, wenn ein Anfangsverdacht für eine bereits begangene Straftat oder Ordnungswidrigkeit besteht und die Aufnahmen der polizeilichen Beweissicherung dienen. Diese Aufnahmen dürfen auch heimlich gefertigt werden.

Übersichtsaufnahmen

Übersichtsaufnahmen von Versammlungen unter freiem Himmel darf die Polizei nur offen und nur noch dann vornehmen, wenn dies im Einzelfall wegen der Größe oder Unübersichtlichkeit der Versammlung erforderlich ist (z.B. um zu erkennen, ob und wo Gefahren drohen und deshalb weitere Einsatzkräfte erforderlich sind). Übersichtsaufnahmen werden live in die Einsatzzentrale übertragen und nicht aufgezeichnet. Werden sie dagegen aufgezeichnet, spricht das Bayerische Versammlungsgesetz von "Übersichtsaufzeichnungen".

Übersichtsaufzeichnungen

Übersichtsaufzeichnungen sind nur noch zulässig, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von Versammlungen, Versammlungsteilen oder ihrem Umfeld erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen (z.B. drohende Pflastersteinwürfe, sich anbahnende Schlägerei zwischen Demonstranten und Gegendemonstranten). Auch insoweit hat die Polizei die Gründe dafür zu dokumentieren. Sie kann damit - auch zur Vermeidung rechtlicher Auseinandersetzungen - das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Aufzeichnungen gegenüber interessierten Versammlungsleitern oder -teilnehmern dokumentiert darlegen.
Wie lange dürfen Aufzeichnungen gespeichert werden?
Bild-, Ton- und Übersichtsaufzeichnungen sind unverzüglich auszuwerten und anders als bisher grundsätzlich spätestens nach zwei Monaten zu löschen. Die Aufzeichnungen dürfen jedoch länger gespeichert werden, soweit sie für die Strafverfolgung oder im Einzelfall zur Abwehr erheblicher Gefahren erforderlich sind. Soweit die Identifizierung von Personen zur Gefahrenabwehr auf diesen Aufzeichnungen nicht erforderlich ist, muss sie technisch unumkehrbar ausgeschlossen werden (z.B. durch Verpixelung). Zur Gefahrenabwehr verwendete Aufzeichnungen, müssen spätestens nach sechs Monaten gelöscht werden, wenn sie nicht inzwischen zur Strafverfolgung benötigt werden.

Die bislang vorgesehene unbefristete Speicherung von Übersichtsaufzeichnungen zur polizeilichen Aus- und Fortbildung hat der Gesetzgeber zum 1. Juni 2010 gestrichen. Sollen Übersichtsaufzeichnungen für diesen Zweck verwendet werden, muss die Polizei eine eigene Fassung herstellen, die eine Identifizierung der abgebildeten Personen irreversibel ausschließt.
Welche datenschutzrechtlichen Regelungen muss der Veranstalter beachten?
Die zuständige Behörde darf vom Veranstalter seine persönlichen Daten und die Daten des Versammlungsleiters und der Ordner nur noch in geringerem Umfang als bisher anfordern (Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen und Anschrift). Die Pflicht zur Angabe des Geburtsdatums, des Geburtsortes und der telefonischen Erreichbarkeit ist entfallen.

Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen darf die Behörde die genannten Daten über Versammlungsleiter und Ordner nur verlangen, wenn sie mutmaßlich die Friedlichkeit der Versammlung gefährden. Bei Versammlungen unter freiem Himmel gilt diese Einschränkung nur für die personenbezogenen Daten von Ordnern.