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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 25.05.2018

Unterliegen Sie den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit dem Bayerischen Datenschutzgesetz?

Falls Sie eine bayerische öffentliche Stelle sind, lautet die Antwort regelmäßig ja.

Grundlegend gilt für bayerische öffentliche Stellen: Ab Geltungsbeginn der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ergibt sich das maßgebliche Datenschutzrecht aus der Datenschutz-Grundverordnung und dem nationalen Recht, das diese ergänzt bzw. ausfüllt. Zur Beurteilung datenschutzrechtlicher Fragestellungen werden somit die Datenschutz-Grundverordnung und die Regelungen im Allgemeinen sowie gegebenenfalls auch im bereichsspezifischen nationalen Datenschutzrecht (sei es im Landes-, sei es im Bundesrecht) im Zusammenhang zu lesen und anzuwenden sein.

Die Datenschutz-Grundverordnung gilt für die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind (Art. 2 Abs. 1 DSGVO). Strukturierte Behördenakten - gleich, ob sie elektronisch oder in Papierform geführt werden - unterfallen vollumfänglich diesen Regelungen. Nicht hiervon erfasst sind nach Erwägungsgrund (ErwGr) 15 DSGVO lediglich "Akten oder Aktensammlungen sowie ihre Deckblätter, die nicht nach bestimmten Kriterien geordnet sind".

Vom Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung ausgenommen sind insbesondere Datenverarbeitungen im Bereich der Polizei und Strafjustiz (Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO). Diesbezüglich hat der europäische Gesetzgeber flankierend zur Datenschutz-Grundverordnung die Richtlinie (EU) 2016/680 zum Datenschutz für Polizei und Strafjustiz erlassen. Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayDSG gilt - ebenso wie schon das bisherige Bayerische Datenschutzgesetz - auch das nunmehrige Bayerische Datenschutzgesetz für alle Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern, der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Für den Landtag, den Obersten Rechnungshof und die Gerichte findet das Gesetz jedoch nur eingeschränkt Anwendung (siehe Art. 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayDSG).

Beachten Sie allerdings, dass in bestimmten Bereichen spezielle datenschutzrechtliche Bestimmungen gelten, die gegenüber den Vorschriften des BayDSG vorrangig sind. Dies gilt beispielsweise im Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuchs für die sozialdatenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Als öffentliche Stelle gelten Sie auch dann, wenn Sie eine Vereinigungen des privaten Rechts sind, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, und an Ihnen juristischen Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSG).

Sind Sie eine öffentliche Stelle, nehmen aber wie ein Unternehmen am Wettbewerb mit nicht öffentlichen Stellen teil, gelten für Sie insoweit die Vorschriften für nicht öffentliche Stellen (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 BayDSG), neben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) also insbesondere Teile des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Zuständig für die datenschutzrechtliche Aufsicht bleibt jedoch auch in diesen Fällen der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, unabhängig davon, ob die Tätigkeit der öffentlichen Stelle als Unternehmen einen Wettbewerbsbezug aufweist oder nicht (Art. 1 Abs. 3 Satz 2 BayDSG).

Nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayDSG gelten "öffentlich rechtliche Finanzdienstleistungsunternehmen sowie ihre Zusammenschlüsse und Verbände" als nicht öffentliche Stellen. Der Begriff "öffentlich rechtliche Finanzdienstleistungsunternehmen" umfasst dabei die bisherigen Begriffe der "öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen" (dies betrifft vor allem die Versicherungskammer Bayern) und der "öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute" (hiervon umfasst sind vor allem die Sparkassen).

Soweit Sie als nicht öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten für Sie nach Art. 1 Abs. 4 BayDSG die Vorschriften für öffentliche Stellen. Nicht öffentliche Stellen sind Vereinigungen des privaten Rechts, etwa eine GmbH.