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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 25.05.2018

Gibt es Ansprechpartner bei Fragen zum Datenschutz?

Gemäß Art. 37 DSGVO muss jede Behörde einen behördlichen Datenschutzbeauftragten benennen. Die Aufgaben Ihres behördlichen Datenschutzbeauftragten ergeben sich aus Art. 39 DSGVO. Zu diesen Aufgaben gehört es, die Einhaltung des Datenschutzrechts in Ihrer Behörde zu überwachen.

Dem behördlichen Datenschutzbeauftragten obliegt auch die Beratung betroffener Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten und der Wahrnehmung der Betroffenenrechte (Art. 38 Abs. 4 DSGVO).

Bei örtlich nicht lösbaren Problemen kann der behördliche Datenschutzbeauftragte den Landesbeauftragten für den Datenschutz um Beratung ersuchen.

Jede betroffene Person kann sich darüber hinaus mit einer Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden oder bei dieser Informationen über die Ausübung ihrer Rechte einholen (Art. 57 Abs. 1 Buchst. e und f, 77 DSGVO). Für bayerische öffentliche Stellen ist der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz die zuständige Aufsichtsbehörde (Art. 15 BayDSG).