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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 11.03.2024

Auskunftsanspruch

Das Landesrecht gewährleistet seit Ende 2015 ein allgemeines Recht auf Auskunft, zunächst durch Art. 36 Bayerisches Datenschutzgesetz in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung. Diese Vorschrift ist mit der Datenschutzreform 2018 als Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) in das geltende Recht übernommen worden. Sie hat dabei nur geringfügige Änderungen erfahren.

Nachfolgend finden Sie neben dem Gesetzestext einen Auszug aus der Begründung des Gesetzentwurfs, weiterhin als Erstinformation das aktualisierte Papier "Das allgemeine Recht auf Auskunft - Fragen und Antworten". Eine Stellungnahme zur Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs betreffend kommunale Informationsfreiheitssatzungen gibt hinsichtlich der örtlichen Gestaltungsmöglichkeiten Orientierung.

Das bereits zu Art. 36 Bayerisches Datenschutzgesetz in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung erschienene Buch "Das allgemeine Recht auf Auskunft im Bayerischen Datenschutzgesetz - Erläuterungen und Materialien" steht als PDF-Datei bereit. Wie bisher ist auch eine Papierfassung bei der Geschäftsstelle des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz (Online-Bestellformular) erhältlich.