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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 24.05.2018

An wen können Sie sich bei der öffentlichen Stelle selbst wenden?

Verantwortlich für die Zulässigkeit der Datenverarbeitungen der jeweiligen öffentlichen Stelle ist die Stelle selbst. Daher können Sie sich mit einem datenschutzrechtlichen Anliegen zunächst direkt an die jeweilige Behörde wenden.

Bayerische öffentliche Stellen sind verpflichtet, einen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Dieser kann entweder Beschäftigter der Behörde sein oder die Funktion als externer Datenschutzbeauftragter ausüben.

Unabhängig davon, ob die Stelle intern oder extern besetzt wird, hat der behördliche Datenschutzbeauftragte die Aufgabe, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in der Behörde zu überwachen. Mit seiner Fachkunde soll der behördliche Datenschutzbeauftragte auch dazu beitragen Datenschutzverstöße zu vermeiden, indem er die Behördenleitung und die Beschäftigten zu Datenschutzthemen informiert und sensibilisiert.

In seiner Eigenschaft als Datenschutzbeauftragter ist er weisungsfrei und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Sie können sich daher mit Ihrem datenschutzrechtlichen Anliegen auch direkt an den behördlichen Datenschutzbeauftragten wenden, dem eine zentrale Rolle für den Datenschutz in der öffentlichen Stelle zukommt.

Wer der behördliche Datenschutzbeauftragte in der jeweiligen öffentlichen Stelle ist, können Sie bei der Stelle selbst erfahren, beispielsweise über die dortige Telefonzentrale oder über die Internetseite der Behörde. Die Behörde muss die Kontaktdaten des jeweiligen behördlichen Datenschutzbeauftragten veröffentlichen.

Näheres zum behördlichen Datenschutzbeauftragten finden Sie auch in dem entsprechenden Beitrag in der Reihe "Datenschutzreform 2018".