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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 25.05.2018

Allgemeines

Die bayerischen öffentlichen Stellen sind verpflichtet, personenbezogene Daten im Einklang mit den geltenden Rechtsnormen zu verarbeiten. Personenbezogene Informationen sind für zahlreiche öffentliche Stellen von erheblicher Bedeutung. Deshalb beruhen die meisten behördlichen Maßnahmen (auch) auf dem Umgang mit personenbezogenen Daten.

Umfragen zeigen, dass die Bürger insbesondere von Behörden einen verantwortungsvollen Umgang mit ihren persönlichen Informationen erwarten. Diese Erwartung hängt unter anderem damit zusammen, dass Bürger oft verpflichtet sind, bestimmte Angaben gegenüber der öffentlichen Verwaltung zu machen. Auch deshalb ist es wichtig, dass Sie als öffentliche Verwaltung personenbezogene Daten mit besonderer Vorsicht verarbeiten.

Das maßgebliche Datenschutzrecht für die meisten bayerischen öffentlichen Stellen (Ausnahme etwa: Landesamt für Verfassungsschutz) ergibt sich seit dem 25. Mai 2018 aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union (EU) und dem sie ergänzenden nationalen Bundes- und Landesrecht.

Seit dem 25. Mai 2018 gilt in der gesamten EU die Datenschutz-Grundverordnung. Sie gilt verbindlich und unmittelbar und wird ohne weiteren Umsetzungsakt Bestandteil der in Deutschland geltenden  Rechtsordnung. Gegenüber dem nationalen Recht genießt sie einen Anwendungsvorrang. Allerdings enthält die Datenschutz-Grundverordnung eine Reihe von Öffnungs- und Spezifizierungsklauseln, die den nationalen Gesetzgebern Gestaltungsspielräume eröffnen oder Regelungsaufträge erteilen.

Der Bundesgesetzgeber hat aus diesem Grund das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das insbesondere für Behörden und andere öffentliche Stellen des Bundes sowie für die Verarbeitung von Daten bei nicht öffentlichen Stellen gilt, geändert.

Der bayerische Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 25. Mai 2018 das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) geändert und an die Datenschutz-Grundverordnung angepasst. Gleiches gilt für weitere Landesgesetze, die datenschutzrechtliche Vorschriften enthalten. Das Bayerische Datenschutzgesetz gilt für die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern, damit auch für Gemeinden, Gemeindeverbände und andere der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Öffentliche Stellen sind demnach auch Vereinigungen des privaten Rechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und an denen bayerische juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.

Für bayerische Behörden gilt somit neben der Datenschutz-Grundverordnung ergänzend im Wesentlichen das Bayerische Datenschutzgesetz.

Darüber hinaus gibt es spezialgesetzliche datenschutzrechtliche Bestimmungen, z.B. im Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuchs, die in Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung stehen müssen, aber vorrangig vor dem Bayerischen Datenschutzgesetz zu beachten sind.