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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 30.04.2019

Beschwerden beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz

Sie sind der Auffassung, dass eine Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch eine bayerische öffentliche Stelle (Behörde) gegen die Datenschutz-Grundverordnung oder andere datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt? Dann können Sie eine Beschwerde beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz (im Folgenden: Landesbeauftragter) einreichen.

Was müssen Sie bei einer Beschwerde beachten?

Die Beschwerde ist grundsätzlich formlos und kostenfrei. Sie erleichtern die Bearbeitung, wenn Sie die Beschwerde schriftlich formulieren. Bitte nutzen Sie hierzu unser Beschwerdeformular.

Schildern Sie bitte den Sachverhalt, der nach Ihrer Einschätzung mit dem Datenschutzrecht nicht in Einklang steht. In der Regel empfiehlt es sich, den Sachverhalt der Zeitabfolge nach darzustellen. Besitzen Sie Unterlagen, die Ihre Schilderung untermauern? Dann kann es sinnvoll sein, Ihrer Beschwerde Kopien beizufügen bzw. bei einer Online-Beschwerde entsprechende Dateien hochzuladen. Das Beschwerdeformular sieht eine solche Möglichkeit vor.

Bitte teilen Sie in Ihrer Eingabe auch mit, ob Sie gegebenenfalls mit einer Abgabe an eine andere Datenschutzaufsichtsbehörde einverstanden sind, wenn der Landesbeauftragte nicht zuständig ist.

Mit einer Beschwerde können Sie nur Verletzungen Ihrer eigenen Datenschutzrechte geltend machen. Selbstverständlich können Sie sich bei der Formulierung der Beschwerde von anderen helfen lassen.

Teilen Sie einen Sachverhalt mit, bei dem Sie nicht selbst betroffen sind? Dann kann der Landesbeauftragte den Vorgang zum Anlass für eine Überprüfung nehmen. Sie haben allerdings darauf keinen Anspruch, im Falle eines Tätigwerdens auch nicht auf die Mitteilung des Ergebnisses.

Wie läuft ein Beschwerdeverfahren üblicherweise ab?

Sobald der Landesbeauftragte Ihre Beschwerde erhalten hat, prüft er anhand Ihrer Schilderung, ob ein Datenschutzverstoß möglich erscheint.

Ergibt sich bereits aus Ihrer Schilderung, dass die öffentliche Stelle datenschutzkonform gehandelt hat, wird der Landesbeauftragte Ihnen dies erläutern. Kann der Landesbeauftragte den Sachverhalt ohne weitere Informationen nicht beurteilen, bittet er Sie, Ihre Schilderung zu ergänzen und unter Umständen aussagekräftige Unterlagen beizufügen. Hierzu sind Sie selbstverständlich nicht verpflichtet. Falls der Landesbeauftragte aufgrund Ihrer Schilderung einen Datenschutzverstoß für möglich hält, wird er im Regelfall die betroffene öffentliche Stelle zu einer Stellungnahme auffordern. Dies ist nur mit Ihrem Einverständnis möglich, wenn Ihr Name bzw. der von Ihnen geschilderte Sachverhalt offengelegt werden müsste. Sie können frei über das Einverständnis entscheiden. Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, dem Landesbeauftragten die gewünschten Auskünfte und Stellungnahmen zu erteilen. Der damit verbundene Schriftwechsel kann manchmal mehrere Wochen oder gar Monate in Anspruch nehmen. Haben Sie insoweit bitte etwas Geduld. Falls die Angaben der öffentlichen Stelle nicht genügen, kann der Landesbeauftragte auch eine örtliche Prüfung bei der öffentlichen Stelle vornehmen oder bestimmte Unterlagen zur Einsichtnahme anfordern.

Sobald alle notwendigen Informationen vorliegen, wird der Landesbeauftragte den Sachverhalt abschließend bewerten. Ist ein Datenschutzverstoß festzustellen, wird er zudem entscheiden, welche Maßnahmen gegenüber der öffentlichen Stelle zu treffen sind. Sie erhalten über das Ergebnis der Prüfung Nachricht.

Hierzu gibt es allerdings einige Ausnahmen.

Ein Beispiel: Sie wünschen vom Landesamt für Verfassungsschutz eine Auskunft über die Sie betreffenden Daten. Diese Auskunft wird Ihnen verweigert, weil die Verfassungsschutzbehörde meint, dass hierdurch die Sicherheitslage gefährdet wird. In einem solchen Fall prüft der Landesbeauftrage zum einen, ob die Auskunft zu Recht verweigert wird. Zum anderen wird, sofern Speicherungen vorhanden sind, auch deren Rechtmäßigkeit geprüft. Der Landesbeauftragte darf in solchen Fällen keine Informationen mitteilen, die Rückschlüsse auf deren Erkenntnisstand zulassen. Solche Fälle kann es auch bei Finanzbehörden, bei der Staatsanwaltschaft, bei Polizeidienststellen und anderen Sicherheitsbehörden geben.

Gibt es Fälle, in denen Ihnen der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz nicht helfen kann?

Ja.

Beschwerden über Datenverarbeitungen des Landtags, der Gerichte und des Obersten Rechnungshofs haben schon im Grundsatz nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn diese Stellen "in Verwaltungsangelegenheiten" tätig werden. Grund für diese Einschränkung der Aufsichtsbefugnisse ist die verfassungsrechtlich begründete Unabhängigkeit der genannten Institutionen. Aus gleichem Grund hat eine Eingabe auch keinen Erfolg, wenn es um die Ausübung des Begnadigungsrechts geht.

In welchen Fällen kann Ihnen der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz nicht helfen, weil er nicht zuständig ist?

In einigen Fällen kann Ihnen zwar nicht der Landesbeauftragte helfen, wohl aber eine andere Datenschutzaufsichtsbehörde:

Wollen Sie sich etwa über ein Privatunternehmen (das Datenschutzrecht spricht auch von einer "nicht öffentlichen Stelle") oder eine andere private Vereinigung beschweren? Dann kann Sie die Datenschutzaufsichtsbehörde unterstützen, in deren Zuständigkeitsgebiet das Unternehmen, der Verein usw. seinen Geschäftssitz hat.

Dazu ein Beispiel: Sie beschweren sich über ein Unternehmen, das seinen Geschäftssitz in Bayern hat. Dann ist das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (externer Link) zuständig. Eine Liste aller Datenschutzaufsichtsbehörden für den nicht öffentlichen Bereich finden Sie hier.

Sie halten eine Datenverarbeitung des Bayerischen Rundfunks für rechtswidrig? Dann können Sie sich an den Rundfunkdatenschutzbeauftragten wenden.

Es geht um eine Datenverarbeitung im Zuständigkeitsbereich der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien? Dann können Sie sich beim Medienbeauftragten für den Datenschutz beschweren.

Nach Ihrer Meinung hat eine Bundesbehörde oder eine Behörde eines anderen (Bundes-) Landes einen Datenschutzverstoß begangen? Bei Bundesbehörden wenden Sie sich an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, bei Landesbehörden anderer (Bundes-) Länder an die/den jeweiligen Landesbeauftragte(n). Eine Liste dieser Beauftragten finden Sie hier.

Es geht um Datenschutz bei einer Religionsgemeinschaft (insbesondere einer Kirche)? Dann können Sie die Datenschutzbeauftragten dieser Religionsgemeinschaft kontaktieren.

Haben Sie Zweifel, an wen Sie sich wenden sollen? Fragen Sie den Landesbeauftragten, er hilft Ihnen gerne weiter. Falls Sie eine Beschwerde mit der Anmerkung versehen, dass Sie mit einer Weiterleitung Ihrer Beschwerde an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde einverstanden sind, leitet er Ihr Schreiben ohne weiteres an die zuständige Aufsichtsbehörde weiter.