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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 28.10.2025

Forschungsdatenzugang nach Art. 40 Abs. 4 Digital Services Act (DSA)

Die Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Digital Services Act - DSA) zielt als Teil der "Digitalstrategie für Europa" auf die Schaffung eines sicheren, vorhersehbaren und vertrauenswürdigen Online-Umfelds durch die Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Erbringung von Vermittlungsdiensten im EU-Binnenmarkt (Art. 1 DSA). Dies umfasst nach Art. 40 Abs. 4 DSA für zugelassene Forscher, die die Anforderungen des Art. 40 Abs. 8 DSA erfüllen, auch den Forschungszugang zu nicht öffentlich zugänglichen Daten sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen.

Ausführliche Informationen hierzu gibt die Bundesnetzagentur, die in Deutschland die Aufgabe des nationalen Koordinators für digitale Dienste (Digital Services Coordinator - DSC) wahrnimmt:

https://www.dsc.bund.de/DSC/DE/6Forschung/start.html (externer Link).

Eine Checkliste für die Datenschutzanforderungen bei Anträgen nach Art. 40 Abs. 4 DSA finden Sie auf der Homepage des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit:

https://datenschutz-hamburg.de/fileadmin/user_upload/HmbBfDI/Datenschutz/Informationen/Checkliste_Datenschutzanforderungen.pdf (externer Link).

Die Antragstellung erfolgt über das Data Access Portal der Kommission:

https://data-access.dsa.ec.europa.eu/home (externer Link).