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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 17.02.2014

Reihengentest

Der Reihengentest, auch als Massengentest bekannt, ist eine Ermittlungsmaßnahme der Staatsanwaltschaft zur Aufklärung von gewichtigen Straftaten (z.B. Verbrechen gegen das Leben oder die sexuelle Selbstbestimmung). Die gesetzliche Grundlage stellt hierfür § 81h Strafprozessordnung (StPO) dar.

Ein Reihengentest ist nur unter bestimmten engen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig, insbesondere kann dieser erst angeordnet werden, sofern die übrigen in Betracht kommenden Ermittlungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind. Die Maßnahme setzt eine schriftliche richterliche Anordnung voraus, welche die zu testenden Betroffenen nach bestimmten Prüfungsmerkmalen allgemein bezeichnet (z.B. nach Geschlecht, Alter, Wohnort o.ä.).

Die Teilnahme an einem Reihengentest ist für die von der Vorladung Betroffenen jedoch trotz der richterlichen Anordnung freiwillig. Hierüber sind die Betroffenen vor Erteilung ihres Einverständnisses schriftlich zu belehren. Eine verweigerte Teilnahme darf allein für sich genommen keine Indizienwirkung für etwaige Ermittlungen gegen den Betroffenen begründen, dies wäre allenfalls erst dann zulässig, soweit (weitere) verdachtsbegründende Tatsachen gegen ihn hinzukämen.

Das aus den entnommenen Körperzellen durch den Sachverständigen im Rahmen der Analyse jeweils gewonnene DNA-Identifizierungsmuster darf nach der gesetzlichen Regelung des § 81h StPO nur mit den bei der Tat aufgefundenen DNA-Spuren verglichen werden. Ein Abgleich des DNA-Identifizierungsmusters mit Spuren aus anderen Strafverfahren ist ebenso untersagt wie eine Speicherung in der bundesweiten DNA-Datei des Bundeskriminalamtes, in der DNA-Muster bestimmter Personen zur Identifizierung in künftigen Strafverfahren gespeichert sind. Auch hierüber müssen die vorgeladenen Betroffenen schriftlich belehrt werden.

Die Untersuchung der entnommenen Körperzellen wird durch einen Sachverständigen durchgeführt, welcher die Körperzellen ohne Mitteilung des Namens, der Anschrift und des Geburtsdatums des jeweils getesteten Betroffenen erhält. Die entnommenen und untersuchten Körperzellen sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie für die Untersuchung nicht mehr erforderlich sind, mithin nach Erstellung des DNA-Identifizierungsmusters der jeweils entnommenen Körperzellen. Die Aufzeichnungen über das hierbei festgestellte DNA-Identifizierungsmuster sind nach der gesetzlichen Regelung wiederum dann unverzüglich zu löschen, sobald sie zur Aufklärung des Verbrechens nicht mehr erforderlich sind. Dies kann z.B. der rechtskräftige Abschluss des Strafverfahrens sein, sofern der Reihengentest zu einem Treffer führt. Bei Erfolglosigkeit des Reihengentests und fehlender Aufklärung der Straftat ist das festgestellte DNA-Identifizierungsmuster jedenfalls spätestens mit Eintritt der Verjährung der Straftat zu löschen. Das Identifizierungsmuster und die Unterlagen über die Teilnahme der Betroffenen (wie z.B. die Einverständniserklärung) werden bei der ermittelnden Polizeidienststelle als Bestandteil der Ermittlungsakten aufbewahrt. Der Zugriff auf die Ermittlungsunterlagen unterliegt nach der Strafprozessordnung sehr engen Grenzen und ist in der Regel nur Verfahrensbeteiligten gestattet, um einen Missbrauch der darin enthaltenen Daten auszuschließen.