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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 25.05.2018

Einstellungsuntersuchung von Beamtenbewerbern

Nach der gesetzlichen Regelung des § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) sind beamtenrechtliche Ernennungen ausschließlich anhand der Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen. Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung ist eine Einstellungsuntersuchung unerlässlich, welche in der Regel dem Gesundheitsamt obliegt (siehe die Aufgabenzuweisungsnorm des Art. 11 Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz). In diesem Zusammenhang wenden sich immer wieder Beamtenbewerber - insbesondere mit Fragen zum Umfang der Einstellungsuntersuchung, zur Auskunftserteilung über Vorerkrankungen und zur Entbindung von der Schweigepflicht - an mich. Aus datenschutzrechtlicher Sicht gebe ich dazu folgende Hinweise:

Angaben zur Gesundheit gehören zu den besonders sensiblen personenbezogenen Daten und unterliegen daher einem besonderen Schutz (siehe auch Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung). Das nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) geschützte Interesse des Dienstherrn, die gesundheitliche Eignung von Bewerbern für die Übernahme in das Beamtenverhältnis festzustellen, kann daher nur unter strenger Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips einen Zugriff auf diese Daten rechtfertigen.

Art. 33 GG

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

Die gesetzliche Befugnis des Dienstherrn, Gesundheitsdaten von Beamtenbewerbern zu verarbeiten, ergibt sich aus den personalaktenrechtlichen Vorschriften des Bayerischen Beamtengesetzes. Gesundheitsfragen im Rahmen einer Einstellungsuntersuchung - etwa zu Vorerkrankungen - sind in diesem Zusammenhang aus datenschutzrechtlicher Sicht nur zulässig, wenn und soweit die angeforderten Informationen zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung erforderlich sind.

Gleichzeitig begründet das in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Recht des Dienstherrn, die gesundheitliche Eignung des Beamtenbewerbers zu prüfen, eine korrespondierende Mitwirkungsobliegenheit für den Bewerber (vgl. Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.04.1998, Az.: 2 M 168/97). Ein Bewerber kann danach zwar selbst entscheiden, ob er an einer Einstellungs- oder Folgeuntersuchung teilnimmt, mit der Weitergabe der Untersuchungsergebnisse an die Einstellungsbehörde einverstanden ist oder die untersuchenden Ärzte von der Schweigepflicht entbindet. Eine einmal erteilte Entbindung von der Schweigepflicht kann auch wieder mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. Eine verweigerte Mitwirkung kann jedoch - soweit sie zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich gewesen wäre - von der Einstellungsbehörde zum Nachteil des Bewerbers dahin verwertet werden, dass die gesundheitliche Eignung als nicht gewährleistet angesehen wird. Der Bewerber trägt insoweit die Beweislast. Der konkrete Umfang der Mitwirkungsobliegenheit hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.

Ob die gesundheitliche Eignung bejaht werden kann, steht im gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Einstellungsbehörde (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.06.1989, Az.: 2 A 3/86, m.w.N.). Zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Bewerbers erhält die Einstellungsbehörde vom Gesundheitsamt hierfür grundsätzlich nur ein Gesundheitszeugnis mit einer zusammenfassenden Beurteilung über das Ergebnis der Einstellungsuntersuchung, während die Beurteilungsgrundlagen mit dem genauen Untersuchungsbefund beim Gesundheitsamt verbleiben. Dies gilt vor allem dann, wenn keine Zweifel an der gesundheitlichen Eignung vorhanden sind. Bestehen allerdings Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung, müssen diese auch in dem zusammenfassenden Bericht soweit konkretisiert werden, dass die Einstellungsbehörde darüber befinden kann, ob ergänzende ärztliche Untersuchungen erforderlich sind, ob trotz der getroffenen medizinischen Feststellungen die gesundheitliche Eignung noch bejaht werden kann oder ob die gesundheitliche Eignung nicht mehr gewährleistet ist.

Ob und ggf. welche gesonderten Untersuchungen hinsichtlich bestimmter Erkrankungen oder Risikofaktoren vorzunehmen sind, steht grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn. Der Dienstherr muss aber stets zwischen dem eigenen Informationsinteresse und den schutzwürdigen Belangen des Bewerbers abwägen. Eine Grenze für gezielte Untersuchungen ist jedenfalls dort zu ziehen, wo sie erheblich in die Intimsphäre eingreifen würden (beispielsweise bei einer Genomanalyse zur Ermittlung veranlagungsbedingter Risiken für künftige Erkrankungen). In diesem Zusammenhang möchte ich auch auf meine Ausführungen im 24. Tätigkeitsbericht 2010 unter Nr. 11.3 hinweisen, in dem ich mich zur Zulässigkeit von Drogentests bei der Einstellung neuer Mitarbeiter durch ein öffentliches Wettbewerbsunternehmen eingehend geäußert habe.