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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 18.07.2013

Statistische Erhebungen und informationelle Selbstbestimmung

Immer wieder wenden sich Bürgerinnen und Bürger an mich, die durch eine gesetzlich angeordnete Auskunftspflicht bei statistischen Erhebungen ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als verletzt ansehen.

Aus Datenschutzsicht weise ich die Betroffenen auf Folgendes hin:

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem so genannten "Volkszählungsurteil" vom 15. Dezember 1983 (Az.: 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83) - siehe Auszug aus dem Urteil des BVerfG zum Volkszählungsgesetz 1983 - ausgeführt, dass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht schrankenlos gewährleistet ist. Der Einzelne muss vielmehr Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Voraussetzungen für eine derartige Einschränkung sind allerdings das Vorliegen einer normenklaren gesetzlichen Rechtsgrundlage und die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Bis zu einer verfassungsgerichtlichen Verwerfung ist davon auszugehen, dass statistikrechtliche Auskunftspflichten in gesetzlich angeordneten amtlichen Statistiken den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen. Im Hinblick auf Stichprobenbefragungen hat das Bundesverfassungsgericht dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bereits eine Verweigerung der Angaben durch wenige Befragte das Ergebnis der gesamten Repräsentativumfrage in Frage stellen könnte.

Einer weit gehenden statistikrechtlichen Auskunftspflicht müssen jedoch - gleichsam als "Gegengewicht" - entsprechende Sicherungsvorkehrungen gegenüber stehen. So betrachtet das Bundesverfassungsgericht den Grundsatz, die zu statistischen Zwecken erhobenen Einzelangaben strikt geheim zu halten, als unverzichtbar.

Der Gesetzgeber hat dem durch Schaffung restriktiver Geheimhaltungsvorschriften in § 16 Bundesstatistikgesetz und Art. 17 Bayerisches Statistikgesetz Rechnung getragen (sog. Statistikgeheimnis). So sind personenbezogene oder -beziehbare Einzelangaben grundsätzlich geheim zu halten. Eine Weitergabe ist in der Regel nur in Zusammenfassung mit den Angaben anderer Befragter zulässig. Bei diesem Nachweis von statistischen Ergebnissen ist sicherzustellen, dass ein Rückschluss auf den einzelnen Betroffenen nicht möglich ist.