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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 24.05.2018

Datenschutzaufsichtsbehörden (Aufsichtsbehörden)

Nach Art. 51 DSGVO muss jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere Aufsichtsbehörden einrichten. Die Datenschutz-Grundverordnung trifft auch Regelungen für die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden, um die einheitliche Anwendung des europäischen Datenschutzrechts zu sichern.

a) Zuständigkeiten

Aufgrund der föderalistischen Struktur gibt es in Deutschland mehrere Aufsichtsbehörden: Sowohl der Bund als auch jedes (Bundes-) Land haben Aufsichtsbehörden eingerichtet. Die Bundesbeauftrage für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BFDI) (externer Link) ist dabei nicht nur für Bundesbehörden sondern auch bundesweit für alle Finanzbehörden im Anwendungsbereich der Abgabenordnung sowie Telekommunikations- und Postdienstunternehmen zuständig.

Die Datenschutzbeauftragten der Länder sind für die Datenschutzaufsicht von Landesbehörden zuständig; in fast allen Ländern erstreckt sich ihr Aufgabenbereich auch auf private Institutionen.

In Bayern werden die ergänzenden Festlegungen zur Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden durch das Bayerische Datenschutzgesetz getroffen. Demnach ist der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz für den öffentlichen Bereich zuständig, er überwacht also die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei den bayerischen Behörden und anderen bayerischen öffentlichen Stellen (Art. 15 BayDSG). Das Landesamt für Datenschutzaufsicht (externer Link) ist Aufsichtsbehörde für nicht öffentliche Stellen, also für die Privatwirtschaft (Art. 18 BayDSG).

Darüber hinaus gibt es Bereiche, die nicht der staatlichen Datenschutzaufsicht unterliegen. Die katholische und die evangelische Kirche haben jeweils eigene Aufsichtsbehörden. Für den Bereich des öffentlichen Rundfunks wurde beim Bayerischen Rundfunk eine eigene Datenschutzaufsicht eingerichtet, ebenso bei der Landeszentrale für neue Medien für die Landeszentrale selbst sowie den von ihr beaufsichtigten privaten Rundfunk. Für die Presseunternehmen nimmt der Presserat die Funktion der Aufsichtsbehörde wahr.

Die Kontaktdaten der verschiedenen Datenschutz-Aufsichtsinstanzen finden Sie in der Rubrik Zuständigkeiten.

b) Aufgaben und Befugnisse

Die Datenschutz-Grundverordnung legt grundsätzlich die Aufgaben (Art. 57 DSGVO) und Befugnisse (Art. 58 DSGVO) der Aufsichtsbehörden fest. Für den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz regelt Art. 16 BayDSG ergänzende Rechte und Befugnisse.

Die Aufsichtsbehörden müssen im Rahmen ihrer Zuständigkeit insbesondere die Anwendung des Datenschutzrechts überwachen und durchsetzen. Darüber hinaus müssen sie auch die Öffentlichkeit sowie Verantwortliche und Auftragsverarbeiter für die Belange des Datenschutzes sensibilisieren und den Gesetzgeber beim Erlass von Gesetzen und Maßnahmen beraten.

Jede betroffene Person kann sich mit einer Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden oder bei dieser Informationen über die Ausübung ihrer Rechte einholen.

Um ihren Aufgaben nachzukommen verfügen die Aufsichtsbehörden über umfassende Untersuchungs-, Abhilfe- und Genehmigungsbefugnisse. Sie dürfen vom Verantwortlichen alle Informationen einholen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind. Zudem dürfen sie Datenschutzprüfungen durchführen und Zugang zu allen relevanten Daten, Geschäftsräumen und Datenverarbeitungsanlagen fordern.

Bei Verstößen können sie im Geltungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung den Verantwortlichen verwarnen, ihn anweisen, den Anträgen betroffener Personen zu entsprechen oder Verarbeitungsvorgänge zu ändern bis hin zu der Möglichkeit, die Verarbeitung zu beschränken oder zu verbieten.

Die Aufsichtsbehörden können im Einzelfall zusätzlich zu oder anstelle von solchen Maßnahmen auch Geldbußen verhängen (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 Buchst. i, 83 DSGVO).Gegenüber bayerischen öffentlichen Stellen gilt dies jedoch nur, soweit diese als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen (Art. 22 BayDSG).