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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 16.07.2018
Aktuelle Kurz-Information 4: Polizeiliche Hundehalterdatei?
Stichwörter: Hundesteuer - Übermittlung, regelmäßige - Gemeinden - Polizei, Dateien
Bayerische Hunde sind im Großen und Ganzen treu. Mitunter suchen sie aber doch, etwa durch ein unachtsam nicht geschlossenes Gartentor oder nach einem beherzten Zug an der Leine, das Weite. Gelingt es dem Halter nicht, den Hund wieder in Gewahrsam zu nehmen, erledigt dies meist die Polizei. Mit Hilfe der Steuermarke kann sie bei der Gemeinde die Kontaktdaten des Steuerpflichtigen ermitteln. Flüchtet der Hund an einem Freitagabend, muss er unter Umständen ein ganzes Wochenende in Polizeigewahrsam verbringen. Um die Belastungen für Halter und Hund möglichst gering zu halten, zog eine Gemeinde in Erwägung, der Polizei in gewissen Abständen eine Liste zuzuleiten, in der die Nummern der ausgegebenen Steuermarken den konkreten Pflichtigen zugeordnet werden. Das zuständige Landratsamt suchte bei mir um Beratung nach. Ich habe folgende Hinweise gegeben:
Datenschutz bei der Hundesteuer
Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Hundesteuer finden nach Art. 13 Abs. 8 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) die allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen Anwendung. Eine regelmäßige Übermittlung von Hundesteuerdaten in dem beschriebenen Umfang an die Polizei bedarf als Verarbeitung personenbezogener Daten einer Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO).
Übermittlung von Hundesteuerdaten
Vorliegend kommt die allgemeine Übermittlungsbefugnis aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) in Betracht, die eine Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e, Abs. 3 UAbs. 1 Buchst. b DSGVO darstellt und jedenfalls wegen Art. 13 Abs. 8 Satz 1 KAG der Befugnis in Art. 60 Abs. 1 Polizeiaufgabengesetz (PAG) vorgeht.
Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen
Die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSG sind jedoch nicht erfüllt. Die regelmäßige Übermittlung aller "Grunddatensätze" aus der Hundesteuerverwaltung ist weder zur Erfüllung gemeindlicher noch zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich. Die Polizei benötigt den Zugriff auf entsprechende Angaben nur dann, wenn sie einen konkreten Hund sichergestellt hat. Sie kann zwar nach Art. 26 Abs. 2 Satz 3 PAG gehalten sein, den Eigentümer des Hundes "unverzüglich" zu benachrichtigen. Dies rechtfertigt aber nicht, präventiv einen Datenbestand über alle Hundesteuerpflichtigen aufzubauen. Regelmäßige Übermittlungen einer Vielzahl von Datensätzen sind besonders eingriffsintensiv und daher grundsätzlich durch Gesetz zu regeln.
Vor diesem Hintergrund ist die Polizei darauf verwiesen, einen abhanden gekommenen Hund vorläufig unterzubringen und gegebenenfalls am nächsten Werktag durch individuelle Abfrage von Hundesteuerdaten den Eigentümer zu ermitteln.