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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 17.04.2023

Aktuelle Kurz-Information 5; Melderegisterdaten und Gratulationen

Stichwörter: AKDB - Auskunft - Bürgermeister - Ehejubiläum - Einwilligung - Geburtstag - Gratulation - Landrat - Landratsamt - Mandatsträger - Melderegister - Ministerpräsident, Bayerischer - Mitteilungsblatt - Übermittlung - Übermittlungssperre - Weitergabe - Widerspruch, melderechtlicher - Vereine | Stand: 1. April 2023

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Mitbürgerinnen und Mitbürgern zu Geburtstagen und Ehejubiläen zu gratulieren wird vielfach als wesentliche Repräsentationsaufgabe gewählter Amts- und Mandatsträgerinnen sowie Amts- und Mandatsträger angesehen. Damit aber nicht jeder erste Bürgermeister, jede Landrätin oder jeder Abgeordnete eigene Dateien zu den Anlässen seiner bzw. ihrer Wählerinnen und Wähler führen muss, enthält das Melderecht Vorschriften zur Bereitstellung entsprechender Datensätze. Die vorliegende Aktuelle Kurz-Information erläutert die in der Praxis relevanten Fälle und Fragestellungen.

1. Widerspruchsrecht der betroffenen Person

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Vorab ist auf eine Besonderheit hinzuweisen: Gratulationen gehören zu den Verarbeitungen von Meldedaten, die durch die betroffene Person (weitgehend) verhindert werden können. Ihr steht das in § 50 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) geregelte voraussetzungslose Widerspruchsrecht zu, bei dessen Ausübung die Meldebehörde in das Melderegister eine Übermittlungssperre einträgt (vgl. § 50 Abs. 5 Satz 2, § 36 Abs. 2 Satz 2 BMG). Die meisten Meldebehörden halten entsprechende Formulare bereit; teilweise kann der Widerspruch auch elektronisch über ein Bürgerservice-Portal eingelegt werden. Die Meldebehörden haben auf das Widerspruchsrecht gemäß § 50 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BMG bei der Anmeldung sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Entscheidet sich eine betroffene Person mit mehreren Wohnungen für einen Widerspruch, sollte sie diesen zweckmäßigerweise bei allen zuständigen Meldebehörden erheben.

2. Auskunft an Mandatsträgerinnen und Mandatsträger

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Verlangen Mandatsträgerinnen oder Mandatsträger - gleiches gilt übrigens für Presse und Rundfunk - Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnerinnen und Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 BMG Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums weitergeben. Altersjubiläen sind dabei der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag, Ehejubiläen das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Die Übermittlungsbefugnis erfordert allerdings einen Datenabruf durch den Empfänger. Eine Gemeinde kann daher nicht "von sich aus" auf Grund von § 50 Abs. 2 Satz 1 BMG Jubiläen in der (regionalen) Tageszeitung veröffentlichen.

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Mandatsträgerinnen und Mandatsträger sind die (örtlichen) Abgeordneten zum Landtag, zum Bundestag und zum Europäischen Parlament, die Kreis- und Bezirksrätinnen sowie Kreis- und Bezirksräte. Auch Gemeinderatsmitglieder sind dem allgemeinen Sprachgebrauch nach Mandatsträger. Einer "Überflutung" betroffener Personen mit Gratulationen kann im Rahmen der Ermessensausübung entgegengewirkt werden. Insbesondere in größeren Gemeinden erscheint eine örtliche Regelung erwägenswert, die eine Erteilung von Gruppenauskünften nach § 50 Abs. 2 BMG auf eine Beauftragte oder einen Beauftragten des Gemeinderats oder auf Beauftragte der Gemeinderatsfraktionen fokussiert.

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Hat eine betroffene Person von ihrem Recht auf Widerspruch (§ 50 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 BMG) Gebrauch gemacht, hindert die daran anknüpfende Übermittlungssperre die Auskunft nach § 50 Abs. 2 BMG.

3. Übermittlung an das Landratsamt sowie zur Vorbereitung von Gratulationen des Bayerischen Ministerpräsidenten

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Bezüglich der Übermittlung von Jubiläumsdaten an das zuständige Landratsamt sowie zur Vorbereitung von Gratulationen des Bayerischen Ministerpräsidenten hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration von der in § 36 Abs. 1, § 55 Abs. 5 BMG sowie in Art. 11 Nr. 4 Bayerisches Gesetz zum Melde-, Pass- und Personalausweiswesen (zuvor in Art. 10 Nr. 4 Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes) vorgesehenen Regelungsmöglichkeit Gebrauch gemacht und in § 21 Meldedatenverordnung (MeldDV) Vorschriften zur regelmäßigen Übermittlung geschaffen.

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Nach dem aktuellen Rechtsstand kann die Meldebehörde für die Ehrung von Alters- und Ehe- oder Lebenspartnerschaftsjubilaren ab dem 75. Lebensjahr und dem 50. Ehejubiläum Daten der Jubilare rechtzeitig vor Erreichen des Jubiläums an das zuständige Landratsamt übermitteln.

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Ferner übermittelt die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) als Verantwortliche für den zentralen Meldedatenbestand dem Landesamt für Finanzen zur Vorbereitung von Gratulationen des Bayerischen Ministerpräsidenten Daten von Personen, die ihr 18., 70., 75., 80., 85., 90., 95., 100. und jedes weitere Lebensjahr vollenden, sowie für jene, die das 50., 55., 60., 65., 70., 75. und 80. Ehejubiläum begehen.

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Der Datensatz umfasst jeweils neben Tag und Art des Jubiläums Familiennamen, bei Übermittlung an das Landratsamt auch frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Ordens- und Künstlernamen, derzeitige Staatsangehörigkeiten sowie derzeitige Anschriften (von Haupt- und Nebenwohnung), im Fall einer Übermittlung durch die AKDB bei Verheirateten zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung sowie zum Ehegatten Familienname und Vornamen.

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Gemäß § 21 Abs. 3 MeldDV gilt § 50 Abs. 5 BMG entsprechend. Hat also eine betroffene Person das Recht zum Widerspruch gegen eine Auskunft nach § 50 Abs. 2 BMG ausgeübt, unterbleibt auch die Übermittlung an das zuständige Landratsamt und die AKDB.

4. Gratulation durch die erste Bürgermeisterin oder den ersten Bürgermeister

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Für die Weitergabe von Melderegisterdaten an die erste Bürgermeisterin oder den ersten Bürgermeister zu Gratulationszwecken ist § 37 Abs. 1 Satz 1 BMG maßgeblich. Danach dürfen innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Meldebehörde angehört, unter den in § 34 Abs. 1 BMG genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 3 Abs. 1 BMG aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben werden. § 34 Abs. 1 BMG fordert hier, dass dies zur Erfüllung der in der eigenen Zuständigkeit liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist es vertretbar, eine Gratulation zu den in § 50 Abs. 2 Satz 2 BMG erwähnten Alters- oder Ehejubiläen als gemeindliche Aufgabe anzusehen. Jedenfalls entspricht dies einer bayernweit gängigen Praxis in kreisangehörigen Gemeinden.

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Die in vielen Gemeinden übliche Gratulation zum 18. Geburtstag sowie zur Geburt eines Kindes ist von § 50 Abs. 2 Satz 2 BMG dagegen nicht erfasst. Der entstehenden Spannungslage mit dem Gebot der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) kann dadurch entgegengewirkt werden, dass der Gemeinderat in einer Richtlinie nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung oder in einer Satzung die örtlich maßgeblichen Gratulationsanlässe festlegt. Lehnt sich eine solche örtliche Regelung in dieser Hinsicht an § 21 Abs. 2 MeldDV an, ist dagegen aus Datenschutzsicht grundsätzlich nichts einzuwenden. Mittlerweile haben zahlreiche bayerische Gemeinden entsprechende Vorgaben geschaffen.

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Die Datennutzung durch die erste Bürgermeisterin oder den ersten Bürgermeister (in Form der Gratulation) richtet sich nach Art. 4 Abs. 1 Bayerisches Datenschutzgesetz. Bei der Entscheidung sollte berücksichtigt werden, ob die Betroffenen von ihrem Widerspruchsrecht nach § 50 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 BMG Gebrauch gemacht haben. Ist dies der Fall, kann regelmäßig angenommen werden, dass die betreffende Person auch eine Gratulation durch die erste Bürgermeisterin oder den ersten Bürgermeister nicht wünscht. Insofern ist daher Zurückhaltung angebracht.

5. Veröffentlichung in einem gemeindlichen Mitteilungsblatt

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Gibt eine Gemeinde ein Mitteilungsblatt heraus, besteht des Öfteren der Wunsch, auch darin eine Gratulation auszusprechen. Die Gemeinde benötigt hierfür grundsätzlich nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e, Abs. 3 UAbs. 1 Buchst. b DSGVO eine Verarbeitungsbefugnis. An einer solchen Befugnis fehlt es jedoch: § 50 Abs. 2 Satz 1 BMG regelt eine Übermittlungsbefugnis zugunsten der "Presse", also von Stellen, die sich auf die Gewährleistung der Pressefreiheit berufen können. Mit dem eigenen Mitteilungsblatt nimmt die Gemeinde grundrechtsgebunden die Aufgabe der Öffentlichkeitsarbeit wahr, sodass sie nicht "Presse" im Sinne von § 50 Abs. 2 Satz 1 BMG sein kann. Auch § 37 Abs. 1 BMG verschafft keine Verarbeitungsbefugnis für den Zweck einer Veröffentlichung. Eine öffentliche Gratulation ist nicht erforderlich, um die Aufgabe "Öffentlichkeitsarbeit" wahrzunehmen. Die Gemeinde ist gehalten, mit Verwaltungsdaten möglichst sparsam umzugehen (Gebot der Datenminimierung, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Mitteilungsblatt auch im Internet verfügbar ist und so eine weltweite Öffentlichkeit hergestellt wird.

6. Öffentliche Gratulation auf Grundlage einer Einwilligung

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Eine "öffentliche Gratulation" kann allerdings auf eine Einwilligung gestützt werden, die etwa anlässlich der Absprache eines Gratulationstermins oder im Zusammenhang mit einem Gratulationsschreiben (als Rückantwort) eingeholt wird. Die Einwilligung muss den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung entsprechen. Sie muss insbesondere auf einer ausreichenden Information beruhen. So muss die Gemeinde die betroffene Person darüber aufklären, welchen Inhalt die Gratulation haben und auf welchen Kommunikationskanälen sie verbreitet werden soll.

7. Auskunft an Vereine

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Regelungen für eine gesammelte Bereitstellung von Jubiläumsdaten an Vereine sieht das Bundesmeldegesetz nicht vor. Eine Gruppenauskunft nach § 46 Abs. 1 BMG scheidet aus, weil an einer Gratulation durch einen privaten Verein kein öffentliches Interesse besteht.

  1. Vgl. Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz, Auskunft aus dem Melderegister an politische Parteien vor Wahlen, Aktuelle Kurz-Information 28, Stand 2/2020, Internet: https://www.datenschutz-bayern.de, Rubrik „Datenschutzreform 2018 – Aktuelle Kurz-Informationen“. [Zurück]
  2. Zu diesen Gratulationen ausführlich die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei, des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat „Gratulationen zu Geburtstagen und Ehejubiläen“ vom 20. Dezember 2021, BayMBl. 2022 Nr. 18, die durch Bekanntmachung vom 20. September 2022, BayMBl. 2022 Nr. 540, geändert worden ist. [Zurück]
  3. Näher Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz, Datennutzungssatzungen bei bayerischen Kommunen?, Aktuelle Kurz-Information 41, Stand 1/2022, Internet: siehe Endnote 1. [Zurück]
  4. Vertiefend Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz, Datenschutz bei kommunalen Mitteilungsblättern, Arbeitspapier, Stand 7/2021, Internet: https://www.datenschutz-bayern.de, Rubrik „Datenschutzreform 2018 – Informationsreihe – Einzelthemen“. [Zurück]
  5. Dazu Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz, Die Einwilligung nach der Datenschutz-Grundverordnung, Orientierungshilfe, Stand 9/2021, Internet: https://www.datenschutz-bayern.de, Rubrik „Datenschutzreform 2018 – Orientierungs- und Praxishilfen – Einwilligung“. [Zurück]