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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 12.11.2018

Aktuelle Kurz-Information 15: Datenschutz-Grundverordnung und Jugendgerichtshilfe

Stichwörter: Datenschutz-Grundverordnung, Anwendungsbereich - Datenschutz-Richtlinie für Polizei und Strafjustiz, Verhältnis zur Datenschutz-Grundverordnung - Jugendamt - Jugendgerichtsgesetz - Jugendgerichtshilfe - Sozialdaten

Das Jugendstrafrecht sieht als Folge von Verfehlungen Jugendlicher andere Rechtsfolgen vor als das Erwachsenenstrafrecht. Diese Rechtsfolgen sind in erster Linie auf eine erzieherische Einwirkung gerichtet. Zu unterscheiden sind im Grundsatz Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und die Jugendstrafe. Auf eine Geldstrafe kann gegen Jugendliche nicht erkannt werden.

Als Erziehungsmaßregeln können die Jugendgerichte insbesondere Weisungen erteilen. Mit den Zuchtmitteln - die ebenfalls nicht die Rechtswirkungen einer Strafe haben - können sie dem Jugendlichen eindringlich zum Bewusstsein bringen, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Zur Auswahl stehen die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen und der Jugendarrest, dem oftmals die Funktion eines "Warnschusses" vor einer Jugendstrafe zukommt. Eine Jugendstrafe wird (erst) verhängt, wenn Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht ausreichen oder wenn die Schwere der Schuld diese Sanktion erfordert.

Kommt es in einem jugendgerichtlichen Verfahren zu einer Verurteilung, werden in der Praxis am häufigsten Zuchtmittel, vor allem Auflagen, angeordnet. An erster Stelle steht dabei die Auflage, eine Arbeitsleistung zu erbringen ("Sozialstunden").

Am jugendgerichtlichen Verfahren wirkt die Jugendgerichtshilfe mit. Sie ist meist dem Jugendamt zugeordnet. Ihr obliegt es, erzieherische, soziale und fürsorgerische Gesichtspunkte zur Geltung zu bringen. Vertreter der Jugendgerichtshilfe können insbesondere an der Hauptverhandlung teilnehmen und - aufgrund vorheriger eigener Ermittlungen - einen Bericht erstatten. Wendet das Jugendgericht die Erziehungsmaßnahme "Weisung"
oder das Zuchtmittel "Auflage" an, bestimmt § 38 Abs. 2 Satz 5 Jugendgerichtsgesetz (JGG):

"Soweit nicht ein Bewährungshelfer dazu berufen ist, wachen sie [die Vertreter der Jugendgerichtshilfe] darüber, dass der Jugendliche Weisungen und Auflagen nachkommt."

Im Blick hat das Gesetz dabei insbesondere solche Weisungen und Auflagen, die "nach und nach" erfüllt werden, wie dies beim Ableisten von Arbeitsstunden, bei der Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder bei Maßnahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs der Fall sein kann.

Bayerische Jugendämter haben sich nun mit der Frage an mich gewandt, ob der datenschutzrechtliche Handlungsrahmen für die Wahrnehmung dieser Überwachungsaufgabe, wie bei den übrigen Aufgaben eines Jugendamts, nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und den fachrechtlichen Vorgaben für den Schutz von Sozialdaten zu bemessen ist, oder ob stattdessen die Datenschutz-Richtlinie für Polizei und Strafjustiz sowie die fachrechtlichen Vorgaben für den Bereich der Strafvollstreckung zu beachten sind.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist insofern zu bemerken:

Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung

Die Datenschutz-Grundverordnung regelt ihren Anwendungsbereich im Ausgangspunkt durch Art. 2 Abs. 1 DSGVO. Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit den in Art. 2 Abs. 2 DSGVO bestimmten Anwendungsausschlüssen zu lesen. Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO findet die Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

"durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit".

Die in § 38 Abs. 2 Satz 5 JGG zugewiesene Überwachungsaufgabe betrifft Maßnahmen, die ein Jugendgericht im Zusammenhang mit der Verurteilung eines Jugendlichen anordnet. Das Jugendamt soll darüber wachen, dass der betroffene Jugendliche den ihm auferlegten Verhaltenspflichten auch tatsächlich nachkommt. Wenn es sich dabei um "Strafvollstreckung" handelt, greift der Anwendungsausschluss ein.

Strafvollstreckung

Der Begriff der Strafvollstreckung ist unionsrechtlich zu verstehen. Er ist nicht auf Maßnahmen beschränkt, die Kriminalstrafen des nationalen Rechts durchsetzen. Gegenstand von "Strafvollstreckung" im unionsrechtlichen Sinn können daher auch Verwaltungsstrafen - wie die nach deutschem Ordnungswidrigkeitenrecht verhängten Bußgelder - oder erzieherische Sanktionen sein, die im nationalen Recht nicht die Rechtswirkungen einer Kriminalstrafe haben.

Doppelfunktion des Jugendamts

Die Jugendgerichtshilfe ist im Regelfall institutionell mit dem Jugendamt verzahnt. Die grundsätzliche Verpflichtung des Jugendamts, in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken, ergibt sich auch aus § 52 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (SGB VIII). Unabhängig von der Tätigkeit in der Funktion "Jugendgerichtshilfe" ist das Jugendamt an die sozialdatenschutzrechtlichen Vorschriften gebunden, die teilweise bereits an die Datenschutz-Grundverordnung angepasst worden sind.

Bei seiner Überwachungsaufgabe nach § 38 Abs. 2 Satz 5 JGG bleibt das Jugendamt zudem der Zielsetzung des Achten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet, junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern (siehe § 1 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII). Insgesamt betrachtet verfolgen die Regelungen im Jugendgerichtsgesetz und im Achten Buch Sozialgesetzbuch das Ziel, dass betroffene Jugendliche möglichst eine Betreuung "aus einer Hand" erhalten. Dem entspricht die Anwendung eines einheitlichen Datenschutzregimes, das nach dem Schwerpunkt der Tätigkeit eines Jugendamts nicht im Bereich der Strafvollstreckung liegen kann. Folglich hat das Jugendamt in den Vorschriften des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), die der Umsetzung der Datenschutz-Richtlinie für Polizei und Strafjustiz dienen, insbesondere in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayDSG, auch keine ausdrückliche Erwähnung gefunden.

Folgerungen für die Auswahl des Datenschutzregimes

Im Zusammenhang mit einer Datenverarbeitung zur Erfüllung einer Aufgabe nach § 38 Abs. 2 Satz 5 JGG sind daher die Datenschutz-Grundverordnung sowie die sozialdatenschutzrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die auch für die übrige Tätigkeit des Jugendamts maßgeblich sind. Der Anwendungsausschluss aus Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO greift nicht ein.

  1. Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvoll-streckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 89). [Zurück]
  2. Zum Verhältnis der Datenschutz-Richtlinie für Polizei und Strafjustiz zur Datenschutz-Grundverordnung siehe bereits die Aktuelle Kurz-Information 9 "Datenschutzverletzungen: Melde- und Benachrichtigungspflicht unter der Datenschutz-Richtlinie für Polizei und Strafjustiz", im Internet abrufbar unter https://www.datenschutz-bayern.de in der Rubrik "Datenschutzreform 2018 Aktuelle Kurz-Informationen". [Zurück]
  3. Siehe hierzu das Arbeitspapier "Der Sozialdatenschutz unter Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)", im Internet abrufbar unter "https://www.datenschutz-bayern.de" in der Rubrik "Datenschutzreform 2018 Informationsreihe Einzelthemen". Weitere Anpassungen sind in dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680, Bundesrats-Drucksache 430/18, vorgesehen (siehe dort S. 177 f. und S. 484 ff. [Begründung]). [Zurück]