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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 19.03.2025
Aktuelle Kurz-Information 18: Meldung von Datenschutzverletzungen durch Sozialbehörden an die zuständigen Rechts- oder Fachaufsichtsbehörden
Die Aktuelle Kurz-Information erläuterte den Vollzug der Meldepflicht nach § 83a Zehntes Buch Sozialgesetzbuch. Die Vorschrift ist durch Art. 11 Nr. 6 Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355) aufgehoben worden. Die gesetzgeberische Maßnahme dient der Entbürokratisierung (vgl. BT-Drs. 21/1858 S. 72). Die Meldepflicht für Datenpannen nach Art. 33 DSGVO bleibt davon unberührt.