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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 01.07.2020

Aktuelle Kurz-Information 31: Gemeindegenaue statistische Daten zu COVID-19-Erkrankungen?

Stichwörter: COVID-19-Pandemie - Infektionszahlen - Recht auf Auskunft | Stand: 1. Juli 2020

In der COVID-19-Pandemie stellt der Öffentliche Gesundheitsdienst in Bayern täglich statistische Daten zu Erkrankungen und Todesfällen, teilweise auch zu Hospitalisierungen bereit. Üblich sind "kreisgenaue" Aufstellungen, die auch in den Datenbestand des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eingehen. Aus der Bürgerschaft wurde ich aber bereits mehrmals gefragt, ob die Gesundheitsämter auch "gemeindegenaue" statistische Daten herausgeben müssen. Insofern ist zu bemerken:

Als Rechtsgrundlage für einen Zugang zu gemeindegenauen statistischen Daten (insbesondere: Gesamtzahl der gemeldeten Erkrankungen seit Ausbruch der COVID-19-Pandemie) kommt Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) in Betracht. Dort heißt es:

"1Jeder hat das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen, soweit ein berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse glaubhaft dargelegt wird und
1. bei personenbezogenen Daten eine Übermittlung an nicht öffentliche Stellen zulässig ist und
2. Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt werden."

Der Zugangsanspruch ist für den Bereich des Öffentlichen Gesundheitsdienstes nicht ausgeschlossen. Bürgerinnen und Bürger, die einen Zugang zu gemeindegenauen statistischen Daten begehren, können ein berechtigtes Interesse jedenfalls glaubhaft darlegen, wenn sie diese Angaben für ihre Wohnsitzgemeinde oder für Gemeinden der näheren Umgebung begehren. Die Daten dienen sodann einer Einschätzung persönlicher Gesundheitsrisiken. Auskunft kann aber nur hinsichtlich eines Datenbestandes verlangt werden, der auch vorhanden ist. Gesundheitsämter sind - zumal in der gegenwärtigen, mancherorts durch Ressourcenknappheit gekennzeichneten Situation - nicht verpflichtet, begehrte, jedoch nicht vorhandene Daten zu ermitteln oder Rohdaten nur für den Zweck auszuwerten, einem Gesuch nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG zu entsprechen.

Im Übrigen unterliegen personenbezogene Angaben über eine Erkrankung als Gesundheitsdaten dem in Art. 30 Abs. 1 Satz 3 Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz angeordneten Verarbeitungsverbot. Eine Übermittlung an eine nicht öffentliche Stelle wäre somit grundsätzlich unzulässig. Da eine Regelung zu örtlichen Statistiken über das Infektionsgeschehen bei der COVID-19-Pandemie nicht besteht, können aus datenschutzrechtlicher Sicht im Rahmen von Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG nur aggregierte anonymisierte Daten bereitgestellt werden. Welche Anforderungen insofern zu stellen sind, hängt von der konkreten Lage ab.

Ob eine Bereitstellung von aggregierten anonymisierten Daten möglich ist, haben die Behörden des Öffentlichen Gesundheitsdienstes im Einzelfall zu entscheiden. Von Bedeutung sind insofern insbesondere die folgenden Gesichtspunkte:

  • die Einwohnerzahl der Gemeinde,
  • Berichtszeiträume (täglich/wöchentlich),
  • die aktuelle Entwicklung des Infektionsgeschehens,
  • Datenkategorien (etwa: Gesamtzahl der Erkrankungen seit Beginn der COVID-19-Pandemie, Zahl der genesenen, hospitalisierten oder verstorbenen Patientinnen und Patienten, Zahl der "aktiven" Fälle).

Beispiel: Ist für eine Gemeinde von 15.000 Einwohnern eine Gesamtzahl von 20 gemeldeten Erkrankungen seit Beginn der COVID-19-Pandemie auszuweisen, kann ein Rückschluss auf konkrete erkrankte Personen in der Regel nicht gezogen werden. Wird demgegenüber an einem bestimmten Tag in einer Gemeinde mit 1000 Einwohnern "vor aller Augen" ein Bürger durch den Rettungsdienst abgeholt, ließe die Bekanntgabe einer einzigen Neuinfektion für diese Gemeinde und das nämliche Datum jedenfalls den Verdacht zu, dass der betreffende Bürger an COVID-19 erkrankt ist.

Bei Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern erhebe ich im Regelfall keine datenschutzrechtlichen Bedenken gegen die Bekanntgabe täglich aufsummierter Gesamtzahlen der Erkrankungen seit Beginn der COVID-19-Pandemie. Was den tagesaktuellen Stand an Patientinnen und Patienten, die genesen, noch nicht genesen, stationär behandelt oder verstorben sind, wird das Risiko einer Rekonstruktion des Personenbezugs durch eine lediglich kreisgenaue Darstellung minimiert.

Grundsätzlich kann Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG Zugang zu vorhandenen aggregierten anonymisierten Daten über das Infektionsgeschehen der COVID-19-Pandemie verschaffen. Vor dem Hintergrund des jeweiligen Lagebildes müssen die Gesundheitsämter allerdings den Aggregierungsgrad so wählen, dass die Rekonstruktion eines Personenbezugs ausgeschlossen ist.


Ergänzender Hinweis: Das Verwaltungsgericht Regensburg hat kürzlich einem Gesuch um einstweiligen Rechtsschutz wegen eines Auskunftsantrags stattgegeben, mit dem ein Zeitungsverlag bei einem Landrats-amt gemeindegenaue Fallzahlen für einen aktuellen Zeitpunkt zu erlangen suchte. Maßgeblich war mit Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Pressegesetz eine andere Rechtsgrundlage. (Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss vom 18. Juni 2020, RO 4 E 20.1009, Internet: https://www.vgh.bayern.de (externer Link), Rubrik "VG Regensburg - Presse- und Öffentlichkeitsarbeit - Termine und Entscheidungen")