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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 16.03.2017

Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder

Umlaufentschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 15. März 2017

Einsatz externer Dienstleister durch Berufsgeheimnisträger rechtssicher und datenschutzkonform gestalten!

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder fordert den Bundesgesetzgeber auf, mit dem derzeit vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung "zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen" (BR-Drs. 163/17) den Einsatz externer Dienstleister durch Berufsgeheimnisträger rechtsicher und datenschutzkonform zu gestalten.

Die Schweigepflicht ist Grundlage des für die Berufsausübung notwendigen Vertrauensverhältnisses. Aber auch Berufsgeheimnisträger können heute nicht mehr wirtschaftlich agieren, ohne die moderne Informations- und Kommunikationstechnik zu nutzen. Kaum ein Anwalt oder Arzt verfügt über das notwendige Spezialwissen, um diese Technik selbst zu warten und vor ständig neuen Bedrohungen abzusichern. Der vorliegende Gesetzentwurf will deshalb eine Praxis legalisieren, die aus Gründen der Praktikabilität längst etabliert ist. Der strafrechtliche Schutz von Privatgeheimnissen soll die Beauftragung externer Dienstleister durch Berufsgeheimnisträger nicht länger erschweren. Im Gegenzug sollen diese Auftragnehmer künftig einer strafrechtlich sanktionierten Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Dennoch versäumt es der Gesetzentwurf, insbesondere mit der vorgeschlagenen Formulierung zu § 203 StGB, klare Verhältnisse zu schaffen. Bisher sorgte unter Ärzten - und mitunter sogar Anwälten - der Umstand für Verwirrung, dass das, was datenschutzrechtlich legitim war, noch längst nicht strafrechtlich erlaubt sein musste. Was nach dem Gesetzentwurf nunmehr strafrechtlich erlaubt sein soll, könnte wiederum nach der neuen Europäischen Datenschutz-Grundverordnung mit empfindlichen Bußgeldern in Millionenhöhe sanktioniert werden. Denn es ist weder mit dem Schutzzweck von § 203 StGB vereinbar, noch datenschutzrechtlich zulässig, dass Berufsgeheimnisträger, wie im neuen § 203 StGB vorgesehen, die Verantwortung für die Datenverarbeitung ohne Einwilligung der Betroffenen an externe Dienstleister übertragen. Nicht absehbar ist zudem, ob die Zeugnisverweigerungsrechte und das Beschlagnahmeverbot in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren entsprechend weitgehend auf alle denkbaren Dienstleister ausgeweitet werden, die an der Berufsausübung durch Berufsgeheimnisträger mitwirken.

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder dringt daher darauf, den Gesetzentwurf nachzubessern und die geplanten straf- und berufsrechtlichen Regelungen mit den datenschutzrechtlichen Vorschriften zu synchronisieren. Es muss Berufsgeheimnisträgern möglich sein, externe Dienstleister zu Rate zu ziehen. Im Sinne der ungestörten Berufsausübung der Berufsgeheimnisträger und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen sollten die Pflichten, die den Berufsgeheimnisträger dabei aus unterschiedlichen Rechtsgebieten treffen, aber soweit als möglich gleichlaufend ausgestaltet werden.