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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 01.09.2020

Entschließung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder vom 1. September 2020

Patientendaten-Schutz-Gesetz: Ohne Nachbesserungen beim Datenschutz für die Versicherten europarechtswidrig!

Der Deutsche Bundestag hat am 3. Juli 2020 das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) entgegen der von den unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder geäußerten Kritik beschlossen. Die Kritik richtet sich insbesondere gegen das nur grobgranular ausgestaltete Zugriffsmanagement, die Authentifizierung für die elektronische Patientenakte (EPA) und die Vertreterlösung für Versicherte, die nicht über ein geeignetes Endgerät verfügen.

Das PDSG soll am 18. September 2020 im Bundesrat abschließend beraten werden. Zentrale Gesetzesregelungen stehen in Widerspruch zu elementaren Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Entgegen des derzeitigen Entwurfs müssen die Versicherten bereits zum Zeitpunkt der Einführung der EPA am 1. Januar 2021 die volle Hoheit über ihre Daten erhalten. Dies entspricht auch den im PDSG vom Gesetzgeber selbst formulierten Vorgaben, die Patientensouveränität über die versichertengeführten EPA grundsätzlich ohne Einschränkungen zu wahren und die Nutzung der EPA für alle Versicherten datenschutzgerecht auszugestalten.

Diese Ziele werden mit dem Gesetzentwurf nicht erreicht. Zum Start der EPA werden alle Nutzerinnen und Nutzer in Bezug auf die von den Leistungserbringern (Ärzten etc.) in der elektronischen Patientenakte gespeicherten Daten zu einem "alles oder nichts" gezwungen, da im Jahr 2021 keine Steuerung auf Dokumentenebene für diese Daten vorgesehen ist. Das bedeutet, dass diejenigen, denen die Versicherten Einsicht in ihre Daten gewähren, alle dort enthaltenen Informationen einsehen können, auch wenn dies in der konkreten Behandlungssituation nicht erforderlich ist.

Erst ein Jahr nach dem Start der EPA, d.h. ab dem 1. Januar 2022, können lediglich Versicherte, die für den Zugriff auf ihre EPA geeignete Endgeräte (Smartphone, Tablet etc.) nutzen, eigenständig eine dokumentengenaue Kontrolle und Rechtevergabe in Bezug auf diese Dokumente durchführen.

Alle anderen Versicherten, die keine geeigneten Endgeräte besitzen oder diese aus Sicherheitsgründen zum Schutz ihrer sensiblen Gesundheitsdaten nicht nutzen möchten (d.h. sogenannte Nicht-Frontend-Nutzer), erhalten auch über den Stichtag 1. Januar 2022 hinaus nicht diese Rechte. Ab dem 1. Januar 2022 ermöglicht das PDSG insoweit den Nicht-Frontend-Nutzern lediglich eine Vertreterlösung. Danach können diese mittels eines Vertreters und dessen mobilem Endgerät ihre Rechte ausüben. Im Vertretungsfall müssten die Versicherten jedoch ihrem Vertreter den vollständigen Zugriff auf ihre Gesundheitsdaten einräumen.

Ein weiterer Kritikpunkt ist das Authentifizierungsverfahren für die EPA und die "Gewährleistung des erforderlichen hohen datenschutzrechtlichen Schutzniveaus". Da es sich bei den fraglichen Daten um Gesundheitsdaten und damit um höchst sensible persönliche Informationen handelt, muss nach den Vorgaben der DSGVO die Authentifizierung ein höchstmögliches Sicherheitsniveau nach dem Stand der Technik gewährleisten. Dies gilt insbesondere für Authentifizierungsverfahren ohne Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte. Wenn dabei alternative Authentifizierungsverfahren genutzt werden, die diesen hohen Standard nicht erfüllen, liegt ein Verstoß gegen die DSGVO vor.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum PDSG vom 15. Mai 2020 (BR-Drs. 164/1/20, s. Ziffer 21. zu Artikel 1 Nummer 31 [§§ 334 ff. SGB V-E9]) die Bundesregierung auf erhebliche Bedenken im Hinblick auf die DSGVO-Konformität des PDSG hingewiesen. Seine Kritik bezieht sich im Wesentlichen auf das zum Start der EPA fehlende feingranulare Zugriffsmanagement und die daraus resultierende Einschränkung der Datensouveränität der Versicherten. Er hat die Bundesregierung aufgefordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren insbesondere den Regelungsvorschlag zum Angebot und zur Einrichtung der EPA (§ 342 SGB V) umfassend bezüglich datenschutzrechtlicher Bedenken zu prüfen.

Auch im Lichte dessen fordern die unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder den Bundesrat auf, anlässlich seiner für den 18. September 2020 anberaumten Beratung den Vermittlungsausschuss anzurufen, um notwendige datenschutzrechtliche Verbesserungen des PDSG noch im Gesetzgebungsverfahren zu erwirken.