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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 03.06.2014

Gesundheitswesen

Impfberatung der Gesundheitsämter in Schulen

Bin ich verpflichtet, meinem Kind dessen Impfausweis in die Schule mitzugeben, um dem Gesundheitsamt die Einsicht und Kontrolle des Impfstatus zu ermöglichen?
Seit dem 01 .01.2013 sind die Personensorgeberechtigten von Schulkindern, in der Regel die Eltern, gesetzlich verpflichtet, vorhandene Impfausweise und lmpfbescheinigungen bei der Schuleingangsuntersuchung und bei weiteren schulischen Impfberatungen vorzulegen.

Die Regelung in Artikel 14 Absatz 5 Satz 8 Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG) war zunächst auf drei Jahre bis zum 31.12.2015 befristet. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte der Erfolg dieser Maßnahme auf Grundlage einer Evaluation beurteilt werden. Laut einer vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit für die Impfbuchkontrolle in den sechsten Klassen durchgeführten Evaluation hat die Regelung wesentlich zur flächendeckenden Impfaufklärung beigetragen. Die Einführung einer gesetzlichen Vorlagepflicht für vorhandene Impfdokumente habe sich in der Praxis bewährt. Die zeitliche Befristung wurde deshalb durch Gesetz vom 28.10.2015 gestrichen.
Wie lässt sich verhindern, dass Lehr- und Verwaltungskräfte oder Schüler unbefugt Einsicht in die Impfdokumente nehmen können?
Die Gesundheitsämter führen insbesondere in den 6. Jahrgangsstufen (s. Art. 14 Abs. 5 Satz 8 GDVG, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Schulgesundheitspflegeverordnung - SchulgespflV) Impfberatungen durch. In der Regel lassen sie sich dabei sehr weitreichend von schulischem Personal unterstützen. Meist wird in den betroffenen Schulklassen von den Klassenlehrern zunächst ein Informationsblatt für die Eltern ausgeteilt. Die Eltern werden darin gebeten, den Kindern deren Impfausweise oder Kopien hiervon in die Schule mitzugeben. Die mitgebrachten Dokumente werden dann von den Klassenleitern eingesammelt und bis zu dem Tag, an dem die Einsichtnahme durch Mitarbeiter des Gesundheitsamtes stattfindet bzw. die Impfausweise vom Gesundheitsamt abgeholt werden, in der Schule verwahrt. Danach werden sie mit eingelegten Hinweisblättern zum Impfstatus wiederum über die Schule an die Schulkinder zurückgegeben.

Dieses Verfahren ist dann datenschutzgerecht, wenn die Impfdokumente in verschlossenen, an das Gesundheitsamt adressierten Umschlägen in der Schule abgegeben werden können und nach der Durchsicht durch Mitarbeiter des Gesundheitsamtes die Impfausweise wiederum in verschlossenen Umschlägen, mit dem Namen des jeweiligen Schülers versehen, an das Schulpersonal übergeben sowie in dieser Form an die Schüler weitergereicht werden. Die an die Eltern bzw. die Schule und die Klassenleiter gerichteten Informationsblätter, die die Gesundheitsämter vor der Impfausweiskontrolle austeilen, müssen Hinweise auf dieses Verfahren, insbesondere auf die Verwendung von verschlossenen Umschlägen, enthalten.