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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 25.05.2018

Einsicht in Geschäftsverteilungspläne der Gerichte

Was ist ein Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts?
Der Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts dient der Wahrung der verfassungsrechtlichen Garantie des so genannten "gesetzlichen Richters" nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden). Danach muss die Zuständigkeit der jeweiligen Richter bzw. Spruchkörper (Kammern bzw. Senate) für die richterlichen Geschäftstätigkeiten im Voraus, vollständig, schriftlich und abstrakt-generell nach objektiven Kriterien festgelegt sein.

Die Geschäftsverteilungspläne werden jährlich jeweils vor dem Beginn eines Geschäftsjahres für dessen Dauer vom Präsidium des jeweiligen Gerichts in Ausfluss der gerichtlichen Selbstverwaltung aufgestellt und beschlossen. Die Geschäftsverteilung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. wegen Überlastung eines Richters) durch Beschlüsse des Präsidiums während des laufenden Geschäftsjahres geändert werden. Die Richter/Rechtspfleger sind im Geschäftsverteilungsplan namentlich genannt.

Innerhalb eines mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers (Kammer bzw. Senat) gibt es für jeden Spruchkörper wiederum eine "interne" Geschäftsverteilung, durch welche die auf den Spruchkörper entfallenden richterlichen Geschäfte auf die einzelnen Mitglieder dieses Spruchkörpers verteilt werden.

Nicht zu den Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte im Sinne dieser Erläuterungen zählen Geschäftsverteilungen der Justizverwaltungen sowie Unterlagen über die Besetzung mit den Schöffen (wie z.B. Unterlagen zur Schöffenwahl bzw. Schöffenlisten in Strafsachen; die Einsicht in Besetzungsunterlagen betreffend die Schöffen ist für Strafsachen vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten in erster Instanz nach § 222 a Abs. 3 Strafprozessordnung nur durch einen Verteidiger oder Rechtsanwalt möglich).
Habe ich einen Anspruch auf Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts?
Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne der Gerichte und die jeweiligen Änderungsbeschlüsse. Somit können Sie nachprüfen, ob Ihr Verfahren dem gesetzlichen Richter, mithin dem nach den allgemeinen Regelungen des Geschäftsverteilungsplans abstrakt und im Voraus festgelegten Spruchkörper des Gerichts bzw. Richter zugewiesen worden ist.

Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der vom Gerichtspräsidenten bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen. Dasselbe gilt für die Geschäftsverteilungspläne der Spruchkörper (Kammer bzw. Senat). Damit ist grundsätzlich jedermann ohne Darlegung eines besonderen Interesses zur Einsicht befugt. Dagegen besteht in der Regel kein Anspruch auf Zusendung eines gedruckten Exemplars. Falls eine Einsichtnahme vor Ort jedoch nicht möglich oder nicht zumutbar ist und dies entsprechend dargelegt wird, besteht zumindest ein Anspruch auf eine angemessene (Teil-)Auskunft.

Die Einsichtnahme ist für den Bereich der Zivil- und Strafgerichte, der so genannten ordentlichen Gerichtsbarkeit, in § 21 e Abs. 9 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) bzw. für die Geschäftsverteilungspläne der jeweiligen Spruchkörper in § 21 g Abs. 7 i.V.m. § 21 e Abs. 9 GVG geregelt. Diese Regelungen gelten aufgrund von Verweisungen auch für andere Gerichtszweige, so z.B. für die Verwaltungsgerichte (vgl. § 4 VwGO), die Arbeitsgerichte (vgl. § 6 a ArbGG), die Finanzgerichte (vgl. § 4 FGO) und die Sozialgerichte (vgl. § 6 SGG).
Werden die Geschäftsverteilungspläne veröffentlicht (z.B. im Internet)?
Mittlerweile werden zahlreiche Geschäftsverteilungspläne der Gerichte mit oder ohne die jeweilige personelle Besetzung auch im Internet veröffentlicht (z.B. für das Bundesverfassungsgericht unter www.bundesverfassungsgericht.de (externer Link), für den Bundesgerichtshof unter www.bundesgerichtshof.de (externer Link), für das OLG München unter https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/oberlandesgerichte/muenchen/behoerdeninformationen.php (externer Link).

Eine Pflicht zur Veröffentlichung, die über die Auflegung zur Einsichtnahme auf einer Geschäftsstelle des Gerichts hinausgeht, besteht in der Regel jedoch nicht. Dies bestimmt für den Bereich der ordentlichen Gerichte wiederum § 21 e Abs. 9 GVG.