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Pressemitteilung

des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz


11.03.2008

Einschränkungen der automatisierten Kennzeichenerfassung auch in Bayern notwendig

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.03.2008 zur automatisierten polizeilichen Erfassung von Kfz-Kennzeichen. Darin hat das Bundesverfassungsgericht zum wiederholten Male die Bedeutung und den Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung hervorgehoben. Eingriffsermächtigungen zur automatisierten Kennzeichenerkennung sind danach zwar nicht von vornherein unzulässig, sie bedürfen aber einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, die insbesondere die Grundsätze der Normenbestimmtheit und Normenklarheit sowie der Verhältnismäßigkeit beachtet.

Die bayerische gesetzliche Regelung zur automatisierten Kennzeichenerkennung war zwar nicht unmittelbar Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Entscheidung. Diese hat aber auch für die bayerische Regelung und deren Vollzug erhebliche Bedeutung. Insbesondere halte ich danach die Durchführung anlassloser automatisierter Kennzeichenerhebungen und -abgleiche und die Verwendung dieser Daten für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Abwehr allgemeiner Gefahren für unzulässig. Bis zu einer Anpassung der bayerischen Regelung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist es Aufgabe der Polizei, die Durchführung des Eingriffs verfassungskonform zu beschränken.

München, 11.03.2008

I.V.
Dr. Karlheinz Worzfeld

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz

Tel.: 089 212672-0
Fax: 089 212672-50

E-Mail: dsb at datenschutz-bayern.de

Abdruck honorarfrei unter Quellenangabe, Belegexemplar erbeten