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Pressemitteilung

des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz


02.03.2009

Wie oft denn noch ? - Erneut hält ein bayerisches Sicherheitsgesetz der verfassungsgerichtlichen Prüfung nicht stand

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz begrüßt die Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Bayerischen Versammlungsgesetz.

Das Bundesverfassungsgericht verbietet darin der Polizei, regelmäßig Übersichtsaufnahmen von Versammlungen anzufertigen. Das Gericht erachtet einen solchen Grundrechtseingriff nur dann für zulässig, wenn die Aufnahmen wegen der Größe oder Unübersichtlichkeit der Versammlung im Einzelfall erforderlich sind. Darüber hinaus erteilt das Bundesverfassungsgericht der anlasslosen und zeitlich unbegrenzten Vorratsspeicherung von Übersichtsaufzeichnungen eine deutliche Absage.

Diese nun vom Gericht bestätigten Einschränkungen hatte ich in Anbetracht meiner negativen Erfahrungen mit der Praxis polizeilicher Übersichtsaufzeichnungen bereits im Gesetzgebungsverfahren gegenüber dem Innenministerium gefordert. Bei Beachtung meiner Forderungen hätten die nunmehr beanstandeten datenschutzrechtlichen Regelungen des Bayerischen Versammlungsgesetzes der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht standgehalten.

Auch in der Vergangenheit musste erst das Bundesverfassungsgericht eingreifen, damit datenschutzrechtliche Belange in bayerischen Sicherheitsgesetzen ausreichend gewahrt werden. So mussten etwa die Regelungen der automatisierten Kennzeichenerfassung ebenso wie die Regelungen des Zugriffs der Sicherheitsbehörden auf die im Wege der "Vorratsdatenspeicherung" erfassten Telekommunikationsverkehrsdaten nachgebessert werden.

Die erneute verfassungsgerichtliche Korrektur eines bayerischen Sicherheitsgesetzes sollte das Innenministerium zum Anlass nehmen, meine datenschutzrechtlichen Forderungen in Zukunft ernster zu nehmen, um sich so erneute Niederlagen vor dem Bundesverfassungsgericht zu ersparen. Noch offen ist derzeit immer noch meine Forderung, wegen erheblicher verfassungsrechtlicher Bedenken auf die heimliche Wohnungsdurchsuchung zur Vorbereitung der "Online-Durchsuchung" zu verzichten. Auch muss die längst überfällige Verpflichtung der Polizei zur Benachrichtigung der von der "polizeilichen Beobachtung" Betroffenen wegen der Tiefe des Grundrechtseingriffs und der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie endlich umgesetzt werden.

München, 02.03.2009

i.V.
Dr. Karlheinz Worzfeld

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz

Tel.: 089 212672-0
Fax: 089 212672-50

E-Mail: dsb at datenschutz-bayern.de

Abdruck honorarfrei unter Quellenangabe, Belegexemplar erbeten