≡ Sitemap

Pressemitteilung

des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz


20.11.2009

Einladung zur Pressekonferenz: Vorstellung des 23. Tätigkeitsberichts

Dienstag, 01.12.2009, 11.00 Uhr, Presseraum des Bayerischen Landtags

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz Dr. Thomas Petri stellt an diesem Tag seinen Tätigkeitsbericht für die Jahre 2007/2008 der Öffentlichkeit vor.

Der Tätigkeitsbericht gibt zunächst einen Überblick über die heutige Situation des Datenschutzes. Angesichts der heutigen technischen Verarbeitungsmöglichkeiten ist es für die Bürgerinnen und Bürger wichtig, Datenschutz als eigenes wichtiges Anliegen zu begreifen. Dem entsprechend sollte der Staat die Datenschutzkompetenz der Menschen und ihre Möglichkeiten zum technischen Selbstdatenschutz stärken. Der Überblick geht auch auf die Frage ein, in welchem Verhältnis der Datenschutz und die Informationsfreiheit zu einander stehen.

Darüber hinaus enthält der Tätigkeitsbericht über 130 Beiträge zur Gesetzgebung und Rechtsprechung, zu Bürgerbeschwerden und Überprüfungen von Amts wegen in der bayerischen Verwaltung:

  • Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Online-Durchsuchung, zur automatisierten Kennzeichenerfassung und zur Vorratsdatenspeicherung haben erneut klargestellt, dass die Belange der inneren Sicherheit stets in einem angemessenen Verhältnis zu den Freiheitsrechten stehen müssen. Schwerwiegende Eingriffe in die Privatsphäre etwa mithilfe einer Online-Durchsuchung können verfassungsrechtlich nur zum Schutz von überragend wichtigen Rechtsgütern wie z.B. Leib, Leben oder Freiheit von Personen gerechtfertigt sein (Kapitel 4.1.1, 4.1.2, 6.1.3, 6.1.5).
  • Im Bericht werden polizeigesetzliche Befugnisse für heimliche polizeiliche Wohnungsdurchsuchungen, etwa zur Vorbereitung einer Online-Durchsuchung, abgelehnt. Erfreulicherweise hat der Gesetzgeber nach dem Berichtszeitraum die entsprechenden Befugnisnormen abgeändert. Die ebenfalls kritikwürdige Befugnis zur Online-Durchsuchung durch den Verfassungsschutz existiert allerdings nach wie vor fort (Kapitel 4.1.3).
  • In Bezug auf die gesetzlichen Regelungen im Versammlungsgesetz hat das Bundesverfassungsgericht in einer Eilentscheidung die Befugnis zu polizeilichen Übersichtsaufzeichnungen von Versammlungen eingeschränkt. Der Bericht nimmt hierzu Stellung (Kapitel 4.2.2 - 4.2.4).
  • Im Maßregelvollzug werden Straftäter aufgrund ihrer psychisch bedingten Schuldunfähigkeit in psychiatrische Krankenhäuser oder in Entziehungsanstalten eingewiesen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist zu bemängeln, dass Eingriffe in informationelle Freiheitsrechte im Maßregelvollzug derzeit ohne ausreichende gesetzliche Rechtsgrundlagen erfolgen. So fehlen beispielsweise Befugnisnormen zur erkennungsdienstlichen Behandlung, zur Videoüberwachung und zur Durchsuchung von Patientenzimmern (Kapitel 6.1.7).
  • Kritikwürdig ist auch die Praxis von Ermittlungsbehörden, bestimmte Maßnahmen selbst anzuordnen, die wegen ihrer Eingriffsintensität aus rechtsstaatlichen Gründen regelmäßig dem Richtervorbehalt unterliegen. Der Verzicht auf die Anrufung des Richters ist nur zulässig, wenn tatsächlich "Gefahr im Verzug" besteht (Kapitel 6.2.1, 6.3.5).
  • Mehrfach Gegenstand der datenschutzrechtlichen Kontrolle war die Pressearbeit von Justizbehörden: Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten beispielsweise aus laufenden Ermittlungsverfahren greifen erheblich in die Datenschutzrechte der Betroffenen ein. Der Bericht geht auf die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Pressetätigkeit ein (Kapitel 6.3.10).
  • Von herausgehobener Bedeutung ist weiterhin eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Videoüberwachung öffentlicher Orte und Einrichtungen. Der bayerische Gesetzgeber hat diese Entscheidung zum Anlass genommen, eine Regelung zur Videoüberwachung in das Bayerische Datenschutzgesetz aufzunehmen. Danach ist die Videobeobachtung und -aufzeichnung nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (Kapitel 9.1, 9.2).
  • Der Bericht geht auch auf zentrale IT-Vorhaben ein, die im Berichtszeitraum datenschutzrechtlich kritisch begleitet wurden. Zu nennen sind unter anderem die eGovernment-Projekte der Finanzverwaltung KONSENS (Koordinierte neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung), die Zentrale Datenbank zur Lebensmittel-, Veterinär- und Futtermittelkontrolle (TIZIAN), das Verfahren des elektronischen Einkommensnachweises (ELENA) sowie das Projekt "Amtliche Schuldatenbank" (Kapitel 11.1, 14.1, 17.9, 23.1).
  • In Bezug auf den Beschäftigtendatenschutz werden insbesondere Fragen der Neuordnung des Beihilferechts und zur Telekommunikation am Arbeitsplatz erörtert (Kapitel 21.1, 22).
  • Die Volkszählung 2011 wirft ihre Schatten voraus. Sie wird nach einem neuartigen Verfahren durchgeführt werden, bei dem stichprobenartige Befragungen mit Registerabgleichen kombiniert werden. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben insoweit im Gesetzgebungsverfahren einige Verbesserungen durchsetzen können (Kapitel 23.3).
  • Das neue Bayerische Geodateninfrastrukturgesetz sieht aufgrund intensiver datenschutzrechtlicher Beratungen einen angemessenen Datenschutz bei Geodaten vor (Kapitel 24.2).
  • Ein Dauerbrenner ist die Frage zum Datenschutz bei Bürgerbegehren. Die bei den Gemeinden abgegebenen Unterschriftenlisten dürfen dort nur hinsichtlich der Frage ausgewertet werden, ob das Bürgerbegehren von einer ausreichenden Zahl stimmberechtigter Gemeindemitglieder unterschrieben worden ist. Auch im Berichtszeitraum wurde diese Zweckbindung nicht immer beachtet (Kapitel 9.5).
  • Auch die Frage nach der datenschutzgerechten Entsorgung von personenbezogenen Daten war Gegenstand zahlreicher datenschutzrechtlicher Prüfungen (Kapitel 25.4.7).

Die Damen und Herren Berichterstatter sind sehr herzlich zu dieser Pressekonferenz eingeladen. Berichtsexemplare stehen am 01.12.2009 ab 10:00 Uhr in der Dienststelle sowie im Presseraum des Bayerischen Landtags zu Verfügung.

Ab diesem Zeitpunkt wird der Tätigkeitsbericht auch im Internet unter der Adresse www.datenschutz-bayern.de abrufbar sein.

München, 20.11.2009

Dr. Thomas Petri

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz

Tel.: 089 212672-0
Fax: 089 212672-50

E-Mail: dsb at datenschutz-bayern.de

Abdruck honorarfrei unter Quellenangabe, Belegexemplar erbeten