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Pressemitteilung

des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz


26.08.2010

Beschäftigtendatenschutz: Gesetzesentwurf geht Schritte in die richtige Richtung

Die Bundesregierung hat mit gestrigem Beschluss einem Gesetzentwurf zum Datenschutz in Beschäftigungsverhältnissen zugestimmt. Dieser Entwurf wird erhebliche Auswirkungen auch auf öffentliche Beschäftigungsverhältnisse haben. In diesem Zusammenhang weist der bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, Dr. Thomas Petri, auf folgende Gesichtspunkte hin:

  • Die Bundesregierung hat insbesondere den Versuch unternommen, die Erfordernisse einer effektiven Korruptionsbekämpfung mit dem Anspruch der Beschäftigten auf einen effektiven Datenschutz in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Ihr ist das nur bedingt gelungen. Beispielsweise soll das Gesetz dem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen verdachtslose Datenabgleiche zur Korruptionsbekämpfung ermöglichen (§ 32d Absatz 3). Dass die Abgleiche zunächst anonymisiert oder pseudonymisiert erfolgen sollen, ist kein starker Schutz für die Betroffenen. Es wird daran erinnert, dass Massendatenabgleiche zur Korruptionsbekämpfung in der Vergangenheit gerade ein maßgeblicher Anlass für die jetzt vorgeschlagenen Gesetzesänderungen waren.
  • Zu begrüßen ist es, dass die Bundesregierung die heimliche Videoüberwachung durch den Arbeitgeber ausnahmslos verbieten will. Bereits jetzt ist eine heimliche Videoüberwachung nur in seltenen Ausnahmefällen gestattet. Selbst wenn eine strafbare Handlung eines Beschäftigten im Raum steht, ist nach gegenwärtiger Rechtslage eine heimliche Überwachung nicht immer zulässig. Gleichwohl hat die Praxis immer wieder dieses stark eingeschränkte Recht des Arbeitgebers zur heimlichen Videoüberwachung häufig sehr weit ausgelegt. Das strikte Verbot ist deshalb aus datenschutzrechtlicher Sicht geboten.
  • Sonstige heimliche Überwachungsmaßnahmen sind nach dem Entwurf unter engen Voraussetzungen zulässig. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist darauf hinzuweisen, dass Arbeitgeber gegenüber ihren Beschäftigten nicht die Funktion von Sicherheitsbehörden wahrzunehmen haben. Führen offene Maßnahmen nicht zu einem angemessenen Schutz, können Arbeitgeber die zuständigen Sicherheitsbehörden einschalten. Es ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, warum die rechtswidrig heimliche Überwachung durch den Arbeitgeber in § 43 Absatz 1 nur als Formalverstoß geahndet werden soll, obwohl die heimliche Überwachung unbescholtener Beschäftigter einen gravierenden Eingriff in die Datenschutzrechte darstellen kann.
  • Aus datenschutzrechtlicher Sicht unzureichend geregelt ist das Beschwerderecht von Beschäftigten. Zahlreiche Datenskandale der jüngeren Vergangenheit wurden nur aufgedeckt, weil Beschäftigte datenschutzrechtliche Missstände gemeldet haben (sog. "Whistleblower").

    Nach dem Entwurf sollen Beschäftigte mutmaßliche Datenschutzverstöße des Arbeitgebers an die zuständige Datenschutzbehörde nur melden dürfen, wenn der Arbeitgeber einer Beschwerde des Beschäftigten nicht unverzüglich abhilft (§ 32l Absatz 4). Damit wird eine solche Beschwerde in der betrieblichen Praxis nahezu unmöglich gemacht: Muss der Beschäftigte sich zunächst an seinen Arbeitgeber wenden, weiß dieser bei einer späteren Beschwerde stets, wer ihn bei der zuständigen Datenschutzinstanz angezeigt hat. Der Beschäftigte müsste dann erhebliche Nachteile bis hin zur fristlosen Kündigung befürchten, selbst wenn er rechtmäßig gehandelt hat. Gegenüber der geltenden Rechtslage wäre die Einschränkung eine deutliche Verschlechterung.
  • Im Grundsatz ist es positiv zu bewerten, dass ein Arbeitgeber seine Datenverarbeitung nur noch in gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen auf die Einwilligung von Beschäftigten stützen kann (§ 32l Absatz 1). Sowohl nach der Europäischen Datenschutzrichtlinie als auch nach deutschem Datenschutzrecht setzt eine Einwilligung voraus, dass sie auf einer freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Genau diese Freiwilligkeit ist in Beschäftigungsverhältnissen oft problematisch. Verweigert ein Beschäftigter gegenüber seinem Arbeitgeber die Einwilligung in den Umgang mit seinen Daten, muss er zumeist unzumutbare Nachteile befürchten.
    Die beabsichtigte Regelung würde insoweit maßgeblich zur Klärung der Rechtslage beitragen. Wenn allerdings eine Verarbeitung von Daten im Interesse des Beschäftigten ist, etwa weil sie im Zusammenhang mit Vergünstigungen steht, sollte sie auch weiterhin erlaubt sein.

Das vorläufige Fazit von Dr. Thomas Petri: "Im Sinne eines effektiven Beschäftigtendatenschutzes weist der Gesetzesentwurf der Bundesregierung in die richtige Richtung, die weiterverfolgt werden muss."

München, 26.08.2010

Dr. Thomas Petri

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz

Tel.: 089 212672-0
Fax: 089 212672-50

E-Mail: dsb at datenschutz-bayern.de

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