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Pressemitteilung

des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz


23.02.2000

Der Bayerische Landesdatenschutzbeauftragte Reinhard Vetter hat heute die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns – KVB – wegen unzulässiger Datenweitergabe an einen Laborarzt im Rahmen der Prüfung von Laborarztabrechnungen förmlich beanstandet

Die KVB hatte diesem Laborarzt Abrechnungsdaten anderer Laborärzte in einem Umfang übermittelt, der für die Prüfung nicht erforderlich war. Zudem hatte die KVB diesem Laborarzt ein Band mit Abrechnungsdaten eines anderen Laborarztes zur Verfügung gestellt, so dass dieser die Möglichkeit hatte, die Daten dieses Bandes in seiner Praxis-EDV auszuwerten.

Damit hatte die KVB die notwendigen organisatorischen Sicherungsmaßnahmen unterlassen, da sie durch die Datenweitergabe die Kontrolle über die Auswertung dieses Datenbestandes zumindest zeitweilig völlig aus der Hand gab.

Die KVB hatte neben anderen einen bestimmten Laborarzt in die Überprüfung von Abrechnungen anderer Laborärzte eingeschaltet. Überprüft werden sollten die Abrechnungen der Quartale IV/96 und II/97, und zwar zunächst die Abrechnungen der Ärzte, deren Abrechnungswerte 20 % und mehr über dem Durchschnitt lagen, später auch der Ärzte, deren Abrechnungswerte 5% und mehr über dem Durchschnitt lagen.

Dem eingeschalteten Prüfarzt wurde aber eine Liste mit Abrechnungsdaten eines anderen Quartals (I/97) übermittelt, die zudem die Abrechnungsdaten von wesentlich mehr Ärzten enthielt, als von der Prüfung betroffen waren. Der Prüfarzt, der mit anderen Laborärzten in einem Konkurrenzverhältnis steht, erhielt dadurch Kenntnis von den Einkommensverhältnissen und Praxisumständen seiner Konkurrenten in einem Maße, das von der Prüfung nicht mehr erfordert war. Diese Datenübermittlung stellt einen erheblichen Verstoß gegen das Recht der anderen Ärzte auf vertrauliche Behandlung ihrer Praxisumstände durch die KVB und damit gegen den Datenschutz dar.

Gegen Ende der Prüfung ist noch die Frage der Verwendung einer weiteren Liste aufgetreten, insoweit ist die Prüfung noch nicht abgeschlossen.

Die Frage, ob überhaupt ein unmittelbarer Konkurrent in die Abrechnungsprüfung eingeschaltet werden durfte, hatte ich nicht zu prüfen, da es sich hierbei um eine von der Selbstverwaltungskörperschaft KVB und gegebenenfalls von der Rechtsaufsichtsbehörde zu entscheidende Fachfrage handelt.

Abschließend stelle ich fest, dass es mir fern liegt, Prüfungen durch die KVB zu behindern.

Datenübermittlungen müssen sich aber im Rahmen dessen halten, was für die Prüfung erforderlich ist. Die Grundsätze ordnungsgemäßer technischer und organisatorischer Sicherungsmaßnahmen müssen eingehalten werden.

Das war hier in Teilen nicht der Fall.

München, den 22.02.2000

Reinhard Vetter


Mehr Informationen erhalten Sie bei:

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Wagmüllerstraße 18
80538 München
Tel: 089/21 26 72 - 0
FAX: 089/21 26 72 - 50
E-Mail: poststelle@datenschutz-bayern.de