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Pressemitteilung
des Bayerischen Landesbeauftragten f³r den Datenschutz
22.5.1997
Keine routinemäßige Übersendung von Photos des Kfz Halters zur Verfolgung von Geschwindigkeitsüberschreitungen
Der Bayer. Landesbeauftragte für den Datenschutz Reinhard Vetter hat in einem aktuellen Fall darauf hingewiesen, daß es nicht zulässig ist, wenn sich Ordnungsbehörden zur Verfolgung von Geschwindigkeitsüberschreitungen routinemäßig Photos des KFZ Halters aus dem Paß- bzw dem Personalausweisregister übersenden lassen. Noch weniger ist es zulässig, daß die Verkehrsüberwachungsbehörde gleich selbst das Radarphoto an die Meldebehörde übersendet, damit diese die Identität des Fahrers überprüft. Für beide Datenübermittlungen gibt es keine Rechtsgrundlage.
In Einzelfällen kann dagegen die Anforderung von Photos aus den genannten Registern in Betracht kommen, wenn die Identität des Fahrzeugführers durch die Anhörung des Halters nicht geklärt werden kann. Für diesen Fall, also erst nach erfolgloser Anhörung des Halters, erlauben es die Vorschriften des Paß- und Personalausweisgesetzes, ein Photo des Halters anzufordern.
Reinhard Vetter hat die betroffene Behörde aufgefordert, ihre Praxis diesen Grundsätzen anzupassen.
München, den 22.05.1997
Reinhard Vetter