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Pressemitteilung

des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz


08.02.2000

Zur derzeitigen Diskussion über den 

Aufbau von Videoüberwachungseinrichtungen durch die Polizei 

weist der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz Reinhard Vetter auf folgendes hin:

Ich habe keine durchgreifenden Datenschutzbedenken gegen einzelne Videokameras an Plätzen, bei denen nach der polizeilichen Erfahrung und Lageeinschätzung mit Straftaten von Gewicht zu rechnen ist, oder bei denen, wie z.B. an dunklen Park und Ride Plätzen, wegen ihrer Einsamkeit für die Bevölkerung ein - z.B. im Hinblick auf den Mord an dem S-Bahn Parkplatz in Mühltal - durchaus berechtigtes hohes Angstpotential besteht.

Festzustellen ist jedoch, dass eine Summierung von derartigen einzelnen Beobachtungseinrichtungen die Möglichkeit einer
Beobachtungsinfrastruktur schaffen kann, die je nach Dichte der einzelnen Beobachtungseinrichtungen bis hin zu flächendeckenden Beobachtungseinrichtungen gehen kann. Eine derartige flächendeckende Beobachtungsmöglichkeit hielte ich aus verfassungsrechtlichen Gründen für unzulässig, weil diese umfassende Beobachtungsmöglichkeit den Bürger unter einen ständigen Anpassungsdruck setzen würde. Dieser Druck beeinträchtigt die freie Entfaltungsmöglichkeit des Menschen und verstößt meiner Auffassung nach gegen Art 1 und 2 Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Volkszählungsurteil hierzu grundsätzlich ausgeführt, dass die Möglichkeit einer ständigen Beobachtung "abweichender Verhaltensweisen" nicht nur "die individuellen Entfaltungsmöglichkeiten des Einzelnen, sondern auch das Gemeinwohl" beeinträchtigt (BVerfGE 65,1,43). 

Die Gefahr des Aufbaus einer derartigen Überwachungsinfrastruktur muss deshalb verhindert werden. Um hier sichere Abgrenzungskriterien zu schaffen, halte ich eine entsprechend eingrenzende gesetzliche Absicherung für erforderlich, die die Einrichtung derartiger Beobachtungsstationen auf Plätze beschränkt, bei denen nach polizeilichen Erfahrungen und Lageeinschätzungen mit Straftaten von Gewicht und entsprechenden konkreten Gefahren im polizeirechtlichen Sinn zu rechnen ist. Eine solche gesetzliche Absicherung ist z.B. in Schleswig-Holstein bereits in Kraft und in Hessen geplant. Entsprechende gesetzliche Sicherungen sind auch in Bayern notwendig.

Ich habe mich heute in diesem Sinn an das Bayerische Innenministerium gewandt.



München, den 8. Februar 2000



Reinhard Vetter


Mehr Informationen erhalten Sie bei:

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Wagmüllerstraße 18
80538 München
Tel: 089/21 26 72 - 0
FAX: 089/21 26 72 - 50
E-Mail: poststelle@datenschutz-bayern.de