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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 14.12.2000
14. Statistik
14.1. EU-Vorhaben einer Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung 2001
In meinem 18. Tätigkeitsbericht habe ich unter Nr. 14.1 von dem EU-Vorhaben einer Volks-, Gebäude und Wohnungszählung 2001 berichtet.
Inzwischen ist davon auszugehen, dass die Bereitstellung der Daten durch die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Zensus 2001 ausschließlich mittels Angaben aus vorhandenen Statistiken erfolgen soll.
Davon unabhängig hat der Bundesminister des Innern den Entwurf eines Gesetzes zur Erprobung eines registergestützten Zensus (Zensus-Testgesetz) vorgelegt. Die Bundesregierung bleibt damit bei ihrer Entscheidung, dass Deutschland aus Kosten- und Akzeptanzgründen künftig keine herkömmliche Vollerhebung - wie zuletzt bei der Volkszählung 1987 - mehr durchführen wird. Es soll vielmehr ein Methodenwechsel von der Befragung aller Einwohner hin zu einem registergestützten Zensus erfolgen. Der vorliegende Entwurf eines Zensus-Testgesetzes soll die rechtliche Grundlage bilden für Tests, in denen neue Verfahren erprobt und weiterentwickelt werden, immer im Hinblick auf den angestrebten Methodenwechsel.
Ich habe zu dem vorliegenden Gesetzesentwurf zu einzelnen Teilbereichen datenschutzrechtliche Bedenken erhoben bzw. Klarstellungen gefordert (Entstehen eines zentralen bundesweiten Melderegisters beim Statistischen Bundesamt, Rückfluss von Statistikdaten in den Verwaltungsvollzug), denen sich auch das Staatsministerium des Innern angeschlossen hat. Es bleibt der weitere Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten.
14.2. Datenerhebung für den 2. Versorgungsbericht der Bundesregierung
Für den 2. Versorgungsbericht der Bundesregierung wird derzeit vom Bundesministerium des Innern eine als Geschäftsstatistik bezeichnete Erhebung veranlasst, die eine bundesweite anonymisierte Meldung von Krankheitsdaten von vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten an das Bundesministerium vorsieht. Aus datenschutzrechtlicher Sicht bestehen Bedenken, ob eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erhebung vorliegt. Weitere Bedenken bestehen bezüglich der Sicherstellung einer ausreichenden Anonymisierung.
Um eine Geschäftsstatistik handelt es sich nach den üblichen Definitionen dann, wenn Daten, die bei öffentlichen Stellen im Rahmen des Verwaltungsvollzugs erhoben oder angefallen sind, statistisch aufbereitet werden. Eine Geschäftsstatistik kann deshalb von der datenerhebenden/datenspeichernden Stelle bzw. deren übergeordneten Dienstbehörden bis hin zur obersten Dienstbehörde angeordnet werden. Im vorliegenden Fall sollen jedoch von einer obersten Bundesbehörde, welche in keinerlei Hinsicht - bezogen auf die betroffenen Landesbeamten - in den Verwaltungsvollzug eingebunden ist, statistische Daten erhoben und aufbereitet werden.
Es handelt sich somit nicht um eine Geschäftsstatistik, sondern vielmehr um eine amtliche Statistik, deren Anordnung einer gesetzlichen Grundlage bedarf.
Bei der geplanten aktuellen Erhebung werden des Weiteren auch Daten bei den gutachterlich tätigen Amtsärzten erhoben. Diese Datenerhebung erfolgt in jedem Fall außerhalb einer Geschäftsstatistik.
Eine zulässige Geschäftsstatistik müsste sich hingegen auf die bei der datenerhebenden/datenspeichernden Stelle vorhandenen Daten beschränken, die von dieser Stelle ausgewertet und so zusammengestellt werden müssten, dass Rückschlüsse auf einzelne Betroffene zuverlässig ausgeschlossen sind. Die derartig zusammengestellten Ergebnisse könnten dann, ohne dass datenschutzrechtliche bzw. statistikrechtliche Belange berührt wären, an das Bundesministerium des Innern weitergeleitet werden.
Ich sehe meine Rechtsauffassung auch dadurch bestätigt, dass in der Vergangenheit für die Erhebung der Angaben für den 1. Versorgungsbericht mit § 7 Finanz- und Personalstatistikgesetz eine bereichsspezifische Rechtsgrundlage geschaffen wurde.
Ich habe mich in diesem Sinne an das für statistikrechtliche Fragen zuständige Staatsministerium des Innern gewandt. Das Staatsministerium teilt meine Rechtsauffassung.
Unabhängig von der aufgeworfenen statistikrechtlichen Problematik kann bei der beabsichtigten Erhebung in Einzelfällen auch eine Deanonymisierung mit einem gewissen Zusatzwissen nicht zuverlässig ausgeschlossen werden.
Dieser Personenbezug ist bspw. denkbar in Bereichen mit geringen Betroffenenzahlen (z. B. Richter).
Denkbar ist auch, dass den für statistische Zwecke übermittelten Unterlagen noch der Versand-umschlag mit der Absendeangabe der jeweiligen Dienststelle oder auch ein Begleitschreiben beiliegt. Gleiches gilt für einen Hinweis auf den ggf. für eine bestimmte Dienststelle zuständigen begutachtenden Amtsarzt.
Je nach Größe der Dienststelle wäre der Datensatz mit geringem Zusatzwissen einem bestimmten Beschäftigten zuzuordnen.
Ich habe mich aufgrund dieser Sachlage an das für Personalaktenrecht federführende Staatsministerium der Finanzen mit der Bitte gewandt, die Übermittlung der Daten an das Bundesministerium des Innern zunächst auszusetzen.
Eine Lösungsmöglichkeit der Problematik sehe ich in meinem Vorschlag, die benötigten Daten bei der datenerhebenden/datenspeichernden Stelle auszuwerten und so zusammenzustellen, dass Rückschlüsse auf einzelne Betroffene nicht möglich sind. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund Art. 6 Abs. 1 BayStatG mit der Durchführung von Geschäftsstatistiken auch das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung beauftragt werden kann.
Das Staatsministerium der Finanzen hat mir inzwischen mitgeteilt, dass es die Übermittlung der Erhebungsvordrucke vorerst ausgesetzt hat. Es hat mir weiterhin den Entwurf für eine bereichsspezifische Ermächtigungsgrundlage für die Datenerhebung und -übermittlung, die im Beamtenversorgungsgesetz eingefügt werden soll, übermittelt. Gegen den Gesetzesentwurf bestehen in seiner augenblicklichen Fassung wegen fehlender Bestimmtheit datenschutzrechtliche Bedenken. Die Diskussion mit dem Staatsministerium ist insoweit noch nicht abgeschlossen.