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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 14.12.2000
15. Schulen und Hochschulen
15.1. Veröffentlichungen in einer Homepage und im Jahresbericht einer Schule
Im 18. Tätigkeitsbericht habe ich mich unter Nr. 15.1 mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Lehrerdaten und Daten der Elternbeiratsmitglieder einer Schule im Internet veröffentlicht werden dürfen. Aufgrund vieler Anfragen von Schulen weise ich nochmals darauf hin, dass im Hinblick auf die enge lokale Begrenzung des Aufgaben- und Wirkungsbereichs von Schulen das Persönlichkeitsrecht der Schüler, Eltern, Lehrer und des sonstigen Schulpersonals Vorrang vor dem Informationsinteresse einer breiteren Öffentlichkeit (Internetnutzer) hat. Vor der Einstellung personenbezogener Daten ins Internet ist daher die Einwilligung der Betroffenen einzuholen. Bei minderjährigen Schülern, die bereits die entsprechende Einsichtsfähigkeit besitzen (ab etwa 15 Jahren), bedarf es deren Einwilligung, im übrigen der Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Die Einholung der Einwilligung hat so zu erfolgen, dass sich die Betroffenen nicht einem Gruppendruck ausgesetzt fühlen. Sie sind dabei darauf hinzuweisen, dass sich ins Internet eingestellte Erreichbarkeitsdaten in der Regel problemlos auslesen lassen und damit nachteilige Auswirkungen verbunden sein können. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat Hinweise zu Veröffentlichungen der Schulen im Internet in die überarbeiteten "Erläuternden Hinweise für die Schulen zum Vollzug des Bayerischen Datenschutzgesetzes" eingefügt, die bereits im Entwurf vorliegen.
Weiterhin häufen sich die Anfragen dazu, inwiefern Fotografien, die Schüler oder andere Personen abbilden (Klassenfotos etc.), auf der Homepage oder auch im Jahresbericht einer Schule datenschutzrechtlich zulässig sind; die bisherigen "Erläuternden Hinweise" (Stand 1996) äußern sich dazu nicht. Datenschutzrechtlich ist hierzu festzustellen, dass es sich bei Veröffentlichungen, die Schüler oder andere Personen auf der Homepage oder im Jahresbericht einer Schule abbilden, um Datenübermittlungen an Dritte handelt, die nur aufgrund der Einwilligung der Betroffenen zulässig sind (vgl. Art. 15 Abs. 1 BayDSG), da die Voraussetzungen des Art. 85 Abs. 1 BayEUG nicht erfüllt sind. Dies gilt auch dann, wenn den Fotos Namenslisten oder sonstige Namensangaben nicht hinzugefügt sind; denn auch in diesen Fällen sind die auf den Fotos abgebildeten Personen für jeden Betrachter identifizierbar, die dadurch übermittelten Daten also personenbeziehbar (vgl. Art. 4 Abs. 1 BayDSG).
Für den Jahresbericht einer Schule gibt es zwar in Art. 85 Abs. 3 BayEUG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage. Zu dem schon danach zulässigen Inhalt eines Jahresberichts sind jedoch Fotos nicht zu zählen. Angesichts des engen Adressatenkreises eines Jahresberichts sehe ich es hier allerdings als ausreichend an, wenn die Betroffenen zu Beginn eines jeden Schuljahres hinreichend deutlich darüber informiert werden, dass Fotos in den Jahresbericht aufgenommen werden sollen und ihnen die Möglichkeit eines Widerspruchs eingeräumt wird. Sofern nur einzelne auf einem Foto abgebildete Personen von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, können diese dann in geeigneter Form unkenntlich gemacht werden. Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass ich eine grundsätzlich denkbare Änderung des Art. 85 Abs. 3 BayEUG nicht für sachgerecht halte, da es tatsächlich den Betroffenen überlassen bleiben sollte, ob sie mit einer Abbildung ihrer Person auf einem Foto im Jahresbericht einer Schule einverstanden sind.
Für Fotos, die Schüler oder andere Personen abbilden, auf der Homepage einer Schule oder auch für die Weitergabe der Fotos an die (lokale) Presse gibt es keine normative Rechtsgrundlage. Hier kann auf eine ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen, die vorher auch über die besonderen Risiken einer solchen Veröffentlichung zu informieren sind, nicht verzichtet werden; sollten die Bilder auf der Homepage erneuert werden, ist zudem eine einzelfallbezogene neue Einwilligung notwendig. Hier sollte angesichts der besonderen Risiken für die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen erst recht keine Rechtsgrundlage geschaffen werden, um deren Einwilligung entbehrlich zu machen.
15.2. Fragebogenaktionen
Eine Erziehungsberechtigte hat mir vorgetragen, dass bei der an einer Hauptschule durchgeführten Fragebogenaktion zum Thema "Soziales Lernen" die Anonymität der befragten Schüler nicht gewährleistet gewesen sei und die Eltern nicht ausreichend über den Inhalt der Befragung informiert worden seien. Weiterhin konnte ich feststellen, dass das zur Anonymisierung gewählte Kodierungsverfahren (Nummerierung nach Klassenlisten) nicht sicherstellte, dass die ausgefüllten Fragebogen nicht mehr den einzelnen Schülern zugeordnet werden können.
Für eine ausreichende Elterninformation wäre eine vorherige umfassende Darstellung von Sinn und Zweck des Projekts und der weiteren Datenverarbeitung (was geschieht mit den Daten, wie lange besteht der Personenbezug, Löschung, Veröffentlichung, Inhalt des vorgesehenen Kodierungsverfahrens; vgl. hierzu Nr. 2.3.1 dieses Berichts) notwendig gewesen. Die zu der Fragebogenaktion vorab verteilten Elternbriefe, mit denen die Eltern nach Auffassung der Projektleitung ihre Einwilligung erklärt haben sollen, erfüllten diese Voraussetzungen nicht und bezeichneten die Fragebogenaktion zudem nicht zutreffend als anonym. Von einer informierten Einwilligung als Voraussetzung einer zulässigen Datenerhebung im Sinne des Datenschutzrechts konnte damit nicht ausgegangen werden.
Als mangelhaft habe ich auch den Umstand erachtet, dass die Lehrkräfte die ausgefüllten Fragebogen, die sehr in die persönliche Sphäre hinreichende Fragen zum familiären Umfeld des Kindes enthielten, zumindest teilweise offen eingesammelt haben. Um eine Kenntnisnahme der Lehrkräfte über den Inhalt auszuschließen, hätten die Schüler dazu angehalten werden sollen, die Fragebogen selbst einzukuvertieren. Die Fragebogen wurden zwar in den Fällen, bei denen die Eltern ihre Einwilligung zurückgezogen hatten, vernichtet. Wegen der aufzeigten schwerwiegenden Mängel bei der Durchführung der Befragung habe ich die Fragebogenaktion gleichwohl beanstandet.
15.3. Schülerliste zur Untersuchung bei einem HNO-Arzt
Durch einen Hinweis erfuhr ich, dass ein Förderzentrum für Hörgeschädigte nach einer freiwilligen Gehöruntersuchung künftiger Grundschüler die (zukünftige) Schule und die Eltern der untersuchten und positiv befundenen Kinder über sämtliche Kinder mit einem positiven Befund informierte. Die Information erfolgte mittels einer Liste, auf der sich die Namen dieser (sieben) Kinder, ihre Geburtsdaten und ihre medizinischen Daten (Ergebnisse der Hörabstandsmessung, des Tonaudiogramms und der Tympanometrie) befanden.
Ich habe die Schule auf folgendes hingewiesen:
- Zum einen war die Übermittlung dieser Liste an die Schule durch das den freiwilligen Gehörtest durchführende Förderzentrum nicht zulässig, da dadurch die ärztliche Schweigepflicht unzulässig durchbrochen wurde. Eine solche Durchbrechung wäre nur zulässig beim Vorliegen einer Offenbarungsbefugnis oder -pflicht. Eine solche Befugnis wäre hier die freiwillige und informierte Einwilligung der gesetzlichen Vertreter des jeweiligen Kindes gewesen, die jedoch nicht eingeholt wurde. Sollten Eltern in diese Datenübermittlung nicht einwilligen, dürfte nur ihnen das Untersuchungsergebnis ihres Kindes bekannt gegeben werden.
- Außerdem war es unzulässig, den betroffenen Erziehungsberechtigten durch die Liste personenbezogene Daten anderer Kinder mitzuteilen. Es ist daher in Zukunft eine entsprechende individuelle Benachrichtigung der Eltern zu gewährleisten
15.4. Evaluation der Lehre
Bereits vor der Verabschiedung des Gesetzes vom 24. Juli 1998 (GVBl S. 443), mit dem das Bayerische Hochschulgesetz in wesentlichen Punkten geändert wurde, habe ich gegenüber dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zum Ausdruck gebracht, dass ich der Evaluation der Lehre im Hinblick auf die Befragung der Studierenden zurückhaltend gegenüberstehe und unter anderem die Verwertbarkeit der Befragungsergebnisse für nicht unproblematisch halte. Da verschiedene - erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren eingearbeitete - Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf gewisse Rechtsunsicherheiten bewirken, habe ich das Ministerium gebeten, für die Hochschulen erläuternde Hinweise bekannt zu machen. Die Verwendung der im Rahmen der Evaluation ausgewerteten Ergebnisse studentischer Befragungen (vgl. Art. 39 a Abs. 3 Sätze 4 bis 6 BayHSchG) wurde mit mir abgestimmt und wie folgt beschränkt:
Die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen, die Namen der Lehrenden und die ausgewerteten Ergebnisse der studentischen Befragungen über Ablauf sowie Art und Weise der Darbietung des Lehrstoffs werden dem Fachbereichsrat und der Leitung der Hochschule bekannt gegeben und zur Bewertung der Lehre verwendet. Demgegenüber werden den Mitgliedern des Fachbereichs, die nicht dem Fachbereichsrat angehören, nur die wesentlichen Ergebnisse der Befragung, ggf. unter Hinzufügung der Stellungnahme des betroffenen Lehrenden, zugänglich gemacht. Die wesentlichen Ergebnisse der Befragung müssen in einer Form zugänglich gemacht werden, die eine Kenntnisnahme durch Personen, die nicht Mitglieder des Fachbereichs sind, ausschließt. Eine Bekanntgabe der Ergebnisse am "schwarzen Brett" der Hochschule oder gar im Internet wäre daher unzulässig.
Im Lehrbericht, dessen Veröffentlichung keiner Beschränkung unterliegt, dürfen studentische Bewertungen der Lehrenden nicht unter Angabe der Bezeichnung der Lehrveranstaltungen und der Namen der Lehrenden dargestellt werden.