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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 14.12.2000

7. Justiz

7.1. Gesetzgebungsverfahren

7.1.1. Untersuchungshaftvollzugsgesetz

Bereits im August 1996 war durch das Bundesministerium der Justiz ein Referentenentwurf zur Regelung des Rechts der Untersuchungshaft erarbeitet worden, später folgte ein Gesetzentwurf der Bundesregierung. Die Bereitschaft zur Erfüllung der von mir schon seit Jahren erhobenen Forderung nach einer gesetzlichen Regelung habe ich begrüßt. Für den Bereich der allgemeinen Datenschutzbestimmungen nahm der Entwurf auf die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Bezug, über dessen Novellierung ich in meinem 18. Tätigkeitsbericht unter Nr. 7.1.4 berichtet habe. Darüber hinaus habe ich in einer Stellungnahme zum Entwurf gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz die Berücksichtigung folgender Punkte gefordert:

  • der Untersuchungsgefangene sollte von der Überwachung seines Schriftverkehrs sowie etwa geführter Telefonate unterrichtet werden
  • bei der Überwachung des Schriftverkehrs und von Besuchen sollten für den Kontakt mit nahen Angehörigen im Hinblick auf den Schutz von Ehe und Familie auch Ausnahmen möglich sein
  • Auskunft über den Aufenthalt in Untersuchungshaft sollte nur gegenüber öffentlichen Stellen zugelassen werden. Diese sollten - falls ihnen Auskunft erteilt wurde - im Falle eines Freispruchs, einer Nichteröffnung oder einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens hiervon ebenfalls informiert werden

Nach einer Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundesrates, in der wesentliche Verschlechterungen zu Lasten des Datenschutzes befürwortet wurden, haben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder am 16.08.1999 eine Entschließung zur Novellierung des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes gefasst (Anlage). Der Bundesrat hat im Wesentlichen entsprechend der oben angegebenen Empfehlungen votiert. Eine Gegenäußerung der Bundesregierung auf die Empfehlungen des Bundesrates ist bisher nicht erfolgt.

7.1.2. Aktenübermittlung beim Täter-Opfer-Ausgleich

Bereits in meinem 18. Tätigkeitsbericht (Nr. 7.3.2) habe ich über die datenschutzrechtliche Problematik bei der Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs berichtet. Ich habe insbesondere dargestellt, dass eine Aktenübersendung an private Ausgleichsstellen ohne vorherige Einwilligung des Beschuldigten, insbesondere aber etwaiger Verletzter mangels Rechtsgrundlage unzulässig ist.

Aufgrund der vom Staatsministerium der Justiz vorgetragenen Einwände, dass eine Herbeiführung der Ausgleichsbereitschaft durch die Ausgleichsstellen ohne vorherige Akteneinsicht nicht möglich sei, habe ich mit den Mitarbeitern einer solchen Stelle sowie einem Vertreter des Justizministeriums ein Gespräch zu der datenschutzrechtlichen Problematik geführt. Ein für alle Seiten annehmbares Ergebnis konnte hierbei nicht erzielt werden.

Im November 1998 legte die Bundesregierung einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Regelung des Täter-Opfer-Ausgleichs vor. Erst auf mein ausdrückliches Nachfragen leitete mir das Staatsministerium der Justiz diesen im Februar 1999 zu. Der Referentenentwurf sah vor, dass eine Aktenzuleitung an die Ausgleichsstellen von Amts wegen oder auf Antrag dieser Stellen erfolgen könne. Lediglich bei einer ausdrücklichen Verweigerung des Einverständnisses durch das Opfer der Straftat sollte ein Ausgleichsversuch unterbleiben.

Ich habe in meiner Stellungnahme gegenüber dem Staatsministerium der Justiz gefordert, eine Aktenzuleitung an die Ausgleichsstelle nur mit Einwilligung des Verletzten und des Beschuldigten zuzulassen, da nur bei beiderseitigem Einverständnis mit einem Ausgleich zu rechnen und somit nur in diesem Falle eine Aktenzuleitung erforderlich sei. Darüber hinaus habe ich verlangt, für die Unterlagen der Ausgleichsstellen eine Vernichtungsfrist von einem Jahr ab Verfahrensabschluss festzulegen und diese Stellen einer anlassunabhängigen Datenschutzkontrolle zu unterwerfen.

Da der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf forderte, dass bei der Einleitung des Ausgleichsverfahrens der entgegenstehende Wille des Opfers nicht berücksichtigt werden sollte, haben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder auf ihrer 58. Konferenz in einer Entschließung verlangt, eine Datenübermittlung an die Ausgleichsstelle unter Achtung des Willens und der Eigenverantwortung des Verletzten nur mit dessen Einwilligung zuzulassen (Anlage).

In dem Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs vom 20.12.1999 ist zwar, meinen Forderungen entsprechend, eine enge Zweckbindung und eine Vernichtungsregelung für die Daten der Ausgleichsstelle sowie eine anlassunabhängige Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige Stelle vorgesehen. Bei privaten Stellen, um die es sich im Regelfall handeln wird, sind dies die Aufsichtsbehörden im privaten Bereich, in Bayern also die Regierungen. Die Aktenzuleitung an die mit der Durchführung des Ausgleichs beauftragte Stelle wurde jedoch bedauerlicherweise auch ohne Einwilligung des Beschuldigten oder des Verletzten zugelassen.

7.1.3. Parlamentarische Kontrolle der akustischen Wohnraumüberwachung

In meinem 18. Tätigkeitsbericht (Nr. 7.1.5) hatte ich über das Gesetzgebungsverfahren zur Einführung des sogenannten "Großen Lauschangriffs" berichtet. In dem damals eingeführten Art. 13 Abs. 6 Grundgesetz wurde eine Berichtspflicht der Bundesregierung gegenüber dem Bundestag sowie eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle in den Ländern vorgeschrieben.

Das in Bayern zur Umsetzung dieser Verpflichtung erlassene Gesetz zur Anpassung des Bayerischen Landesrechts an Art. 13 des Grundgesetzes vom 10.07.1998 legt fest, dass die Staatsregierung den Landtag jährlich über Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung unterrichtet. Ein vom Landtag gewähltes Gremium soll auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle ausüben.

Zur Durchführung dieser Kontrolle hat der Bayerische Landtag das Gesetz zur parlamentarischen Kontrolle der Staatsregierung hinsichtlich der Maßnahmen nach Art. 13 Abs. 3 bis 5 des Grundgesetzes sowie der Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz vom 10.02.2000 beschlossen. Der Gesetzentwurf sah vor, ein parlamentarisches Kontrollgremium aus fünf Mitgliedern zu bestimmen, dessen Beratungen geheim sein sollten. In einem Schreiben an den Vorsitzenden sowie an den stellv. Vorsitzenden des Ausschusses für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen habe ich darauf hingewiesen, dass eine ausschließlich nicht-öffentliche Erörterung der Auswirkungen dieser tief greifenden und auch Unverdächtige betreffenden gesetzlichen Befugnis durch ein kleines Gremium mit der Verpflichtung zur Geheimhaltung eine öffentliche Kontrolle nicht sicherstellen würde. Ich habe daher vorgeschlagen, neben der Behandlung von Einzelfällen in einer geheim tagenden Kontrollkommission, entsprechend einer Verfahrensweise im Deutschen Bundestag, auch Berichte der Staatsregierung über die grundsätzlichen Erfahrungen mit dem neu eingeführten Verfahren vorzusehen, die im Plenum des Landtages öffentlich zu diskutieren wären.

Diese Vorschläge wurden in dem Gesetz nicht umgesetzt.

Zur Erfüllung ihrer Berichtspflicht hat die Bundesregierung am 27.12.1999 dem Deutschen Bundestag einen Bericht über den Einsatz des "Großen Lauschangriffes" zum Zweck der Strafverfolgung im Jahr 1998 vorgelegt. In einer Entschließung haben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder den ungenügenden Umfang dieses Berichts kritisiert. Er enthält insbesondere keine Ausführungen über von der Maßnahme betroffene Personen, die nicht Beschuldigte und nicht Inhaber der überwachten Wohnung sind. Darüber hinaus wurde eine gleichwertige Berichterstattung auch bezüglich der zur Gefahrenabwehr veranlassten Maßnahmen gegenüber dem Landesparlament gefordert (Anlage 21). Zwischenzeitlich liegt auch ein Bericht der Bundesregierung für das Jahr 1999 vor, der in der Form dem Bericht für das Jahr 1998 entspricht.

Beide Berichte wurden bisher im Plenum des Bundestages nicht beraten. Das Staatsministerium der Justiz hat mir auf Anfrage mitgeteilt, dass bei seinen statistischen Erfassungen jeder Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigte und, sofern hiervon nicht ohnehin umfasst, die Beschuldigten des Verfahrens als von der akustischen Wohnraumüberwachung Betroffene angegeben werden. Nicht erfasst würden damit Personen, die sich nur zufällig in der überwachten Wohnung aufgehalten haben. Ich habe das Staatsministerium der Justiz gebeten, klarzustellen, dass der Begriff der "Nutzungsberechtigten" alle Personen umfasst, die in diesen Räumen wohnen.

7.1.4. Bayerisches Schlichtungsgesetz

Der Landtag hat am 13.04.2000 das Bayerische Schlichtungsgesetz beschlossen, wonach einem Verfahren vor dem Zivilgericht bei bestimmten Streitigkeiten ein Schlichtungsverfahren bei einer Schlichtungsstelle zwingend vorauszugehen hat. Schlichtungsstellen sind Notare, Rechtsanwälte oder andere dauerhaft eingerichtete Schlichtungsstellen, die als Gütestellen durch den Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichtes anerkannt werden. Diese Schlichtungsstellen können vor ihnen geschlossene Vergleiche beurkunden, die sodann, nach Erteilung einer entsprechenden Klausel, vollstreckbar sind.

Der Recht suchende Bürger, der diese Stellen vor einem Zivilrechtsstreit aufsucht, offenbart dort in der Regel eine Vielzahl von persönlichen Informationen. Ich habe daher gegenüber dem Justizministerium gefordert, in dem Gesetz eine besondere Verschwiegenheitspflicht des mit der Schlichtung betrauten Personals sowie eine möglichst kurze Vernichtungsfrist für die dabei erlangten Daten festzulegen. Aufgrund des besonderen Angewiesenseins des Bürgers gegenüber der Schlichtungsstelle sowie deren Befugnis, vollstreckbare Vergleiche zu beurkunden, habe ich weiterhin eine Klarstellung im Gesetz gefordert, dass die Schlichtungsstellen eine hoheitliche Aufgabe der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und damit öffentliche Stellen im Sinne des Bayerischen Datenschutzgesetzes sind, die meiner Datenschutzkontrolle unterliegen.

Meine Anregungen wurden im Gesetzgebungsverfahren leider nicht berücksichtigt.

7.1.5. Strafverfahrensänderungsgesetz 1999

Bereits in meinen beiden letzten Tätigkeitsberichten hatte ich über die Gesetzgebungsarbeiten zu einem Strafverfahrensänderungsgesetz berichtet. Im Februar 1999 hat die Bundesregierung einen neuen Entwurf für ein Strafverfahrensänderungsgesetz vorgelegt, der dem Entwurf von 1996 weitgehend entsprach.

In meiner Stellungnahme zu diesem Gesetzentwurf habe ich zunächst darauf hingewiesen, dass auch in dem neuen Entwurf Regelungen zur Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung der Akten fehlen. Weiterhin habe ich mich insbesondere zu folgenden Bereichen geäußert:

  1. Das Recht eines nicht durch Verteidiger vertetenen Beschuldigten auf Akteneinsicht, das auch schon der europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Frankreich betreffenden Fall gefordert hatte, sollte dem Beschuldigten zwingend zustehen und nicht lediglich im Ermessen der die Akteneinsicht gewährenden Stelle liegen.
  2. Längerfristige Observationen sollten nur auf der Grundlage eines richterlichen Beschlusses durchgeführt werden dürfen.
  3. Eine enge Zweckbindung, also besondere Beschränkung der Verwendung und Weitergabe, für Erkenntnisse aus besonders eingriffsintensiven Ermittlungen, wie sie bereits für Erkenntnisse aus dem Einsatz von Rasterfahndung, Telefonüberwachung, Abhörmaßnahmen und verdeckten Ermittlern normiert ist, sollte auch für Erkenntnisse aus einer Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder einer längerfristigen Observation gelten.

Nachdem der Bundesrat weitere schwer wiegende datenschutzrechtliche Verschlechterungen gefordert hatte, habe ich mich zusammen mit elf weiteren Landesbeauftragten für den Datenschutz in einer Pressemitteilung sowie in einem Schreiben an die Staatskanzlei und das Justizministerium hiergegen gewandt.

Die 59. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat sich in einer Entschließung ebenfalls gegen datenschutzrechtliche Verschlechterungen im Rahmen des Strafverfahrensänderungsgesetzes gewandt (Anlage 16).

Am 08.06.2000 hat der Bundestag eine Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 - angenommen. Darin wurde unseren Bedenken insofern Rechnung getragen, als polizeilich veranlasste Öffentlichkeitsfahndungen einer nachträglichen Kontrolle durch die Staatsanwaltschaft unterliegen und eine Öffentlichkeitsfahndung nach Zeugen nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung durchgeführt werden darf. Die darüber hinaus von mir und den anderen Datenschutzbeauftragten des Bundes und Länder geltend gemachten Forderungen, u.a. ausdrückliche gesetzliche Regelung für längerdauernde Observationen schon ab einem Tag, Akteneinsicht für private Dritte nur bei rechtlichem, nicht schon bei bloß berechtigtem Interesse, fanden in dem Gesetz bedauerlicherweise keine Umsetzung.

7.1.6. Zustellungsreformgesetz

Seit Anfang 1997 ist ein Entwurf für ein Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren in Bearbeitung. Ich habe in mehreren Stellungnahmen gegenüber dem Staatsministerium der Justiz meine Forderungen hierzu deutlich gemacht. Hierbei ging es vor allem um folgende Punkte:

  1. Für die öffentliche Zustellung durch Gerichtsaushang sollte ausdrücklich festgestellt werden, dass diese als letztes Mittel nur zulässig ist, wenn keine andere Form der Zustellung, etwa an einen Prozessbevollmächtigten, möglich ist.
  2. Die öffentliche Zustellung sollte durch Aushang lediglich einer Benachrichtigung und nicht mehr eines Auszuges des gesamten zuzustellenden Schriftstückes erfolgen.
  3. In den Entwürfen war für den Schriftverkehr mit Personen, "bei denen aufgrund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann", die Möglichkeit einer Zustellung durch elektronische Datenfernübertragung vorgesehen. Ich habe mich dafür ausgesprochen, eine derartige Datenübermittlung nur zuzulassen, sofern Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der Daten, etwa im Wege einer elektronischen Signatur und der Verschlüsselung gewährleistet sind. Dies gilt um so mehr, als gerade bei dem bezogenen Personenkreis von der Übermittlung besonders sensibler Daten auszugehen ist, die eines besonderen Schutzes in technischer und organisatorischer Hinsicht bedürfen.

In dem inzwischen vorgelegten Gesetzentwurf der Bundesregierung ist eine öffentliche Zustellung im Fall des unbekannten Aufenthalts des Adressaten nur zugelassen, wenn, meiner Forderung entsprechend, eine anderweitige Zustellung an Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigte nicht möglich ist. Der Aushang soll sich auf ein Benachrichtigungsschreiben beschränken.

Als besondere Form der Zustellung an Personen mit besonderer Zuverlässigkeit sieht auch der Gesetzentwurf eine Übertragung als Telekopie oder als elektronisches Dokument vor. Die elektronische Datenübertragung soll hierbei mittels einer elektronischen Signatur und einem Schutz gegen unbefugte Kenntnisnahme seitens Dritter gesichert werden. Für die Datenübertragung per Telekopie besteht eine gleichwertige Sicherungsmöglichkeit nicht. Ich habe bezüglich dieser Übertragungsform daher weiterhin Bedenken im Hinblick auf eine Sicherung von Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit.

7.1.7. Elektronisch überwachter Hausarrest

Seit Mai 2000 wird in Hessen die "elektronische Fußfessel" zur Umsetzung von Bewährungsüberwachungen eingesetzt. Hierbei wird dem Betroffenen für den Lauf seiner Bewährungszeit durch den Richter eine Weisung über einen festgelegten Tagesablauf sowie dessen Kontrolle mittels der elektronischen Fußfessel erteilt. Bereits im Juli 1997 sowie im Juli 1999 hatte es Gesetzentwürfe gegeben, die die Vollstreckung von Freiheitsstrafen mittels eines elektronisch überwachten Hausarrestes bundesweit erlauben sollten. Der Betroffene sollte hierdurch in die Lage versetzt werden, in seinem sozialen Umfeld zu verbleiben und seine materielle Lebensgrundlage zu erhalten.

Der elektronisch überwachte Hausarrest hat große öffentliche Aufmerksamkeit erfahren. Technisch gibt es unterschiedliche Umsetzungsmöglichkeiten. Bei dem derzeit gebräuchlichsten System bestätigt ein am Betroffenen befestigter Sender in bestimmten zeitlichen Abständen den Aufenthalt im Überwachungsbereich eines fest installierten Kontrollgerätes. Das Kontrollgerät sendet dann, permanent oder in bestimmten Intervallen, über die normale Telefonleitung die Bestätigung oder eine Fehlmeldung an die Überwachungseinheit weiter. Es gibt aber bereits technische Lösungen, die in Verbindung mit einem Global Positioning System (GPS) eine aktive Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen zulassen. Mit der technischen Einrichtung eines elektronisch überwachten Hausarrestes werden bei den meisten Anwendungen auch die Vereinbarung eines festgelegten Tagesablaufes und regelmäßige Besuche von Vollzugsmitarbeitern sowie Alkohol- und Drogenkontrollen verbunden.

Ich halte den elektronisch überwachten Hausarrest für einen tiefgreifenden Eingriff in das Recht des Betroffenen und seiner Mitbewohner auf informationelle Selbstbestimmung sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung. Hinsichtlich des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Ausübung dieses Rechts durch die im Vollzug einer Freiheitsstrafe liegenden Beschränkungen von vorne herein limitiert ist. Die in der elektronischen Fußfessel als Alternative zum Strafvollzug liegenden Beschränkungen für den Verurteilten werden deshalb in ihrer Relevanz für diesen deutlich relativiert. Gleichwohl erfordert eine solche Maßnahme, soweit sie über einen zeitlich befristeten Modellversuch hinausgeht, eine bereichsspezifische und normenklare gesetzliche Regelung, die Voraussetzungen und Umfang des Eingriffs unter Berücksichtigung dieser Grundrechte festlegt. Dabei sind insbesondere folgende Anforderungen zu berücksichtigen:

  • Die Form der Überwachung sollte, entsprechend dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, so konzipiert sein, dass sie den Einzelnen unter Berücksichtigung des Vollzugszweckes nur soweit erforderlich belastet. Das gilt sowohl für die Wahl des Überwachungssystems als auch eventuell begleitender Überwachungsmaßnahmen, bei denen insbesondere auf den Schutz sensibler, wie z. B. dem Arzt- oder Sozialgeheimnis unterliegender Daten Rücksicht zu nehmen ist.
  • Die Maßnahme sollte nur mit einer aufgeklärten Einwilligung des Betroffenen sowie sämtlicher einsichtsfähiger Mitbewohner stattfinden.
  • Die erhobenen Daten sollen sobald sie für die Maßnahme nicht mehr erforderlich sind wieder gelöscht werden.
  • Es ist auf eine enge Zweckbindung sowie eine technische und organisatorische Sicherung der Daten gegen den Zugriff Dritter zu achten.

7.2. Datenschutz bei der Strafverfolgung

7.2.1. Aufbewahrungsbestimmungen Strafakten

Obwohl die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, schon auf ihrer 49. Konferenz im Jahre 1995 eine gesetzliche Regelung zur Aufbewahrung und Speicherung von Daten im Justizbereich gefordert haben, sind bis heute Aufbewahrungsfristen für Akten der Zivil- und Strafjustiz lediglich in bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften der Landesjustizverwaltungen festgelegt. Das OLG Frankfurt a. Main hat am 16.08.1998 (NJW 1999, 73) entschieden, dass die Dauer der Aufbewahrung von Strafakten nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens, ihre Aussonderung und Vernichtung einer Regelung durch ein formelles, den Grundsätzen des Volkszählungsurteils entsprechendes Gesetz bedarf. Dabei hat es ausgeführt, dass der Zustand einer fehlenden gesetzlichen Grundlage für die Aufbewahrung von Akten für eine Übergangsfrist zwar noch hinzunehmen sei, dass dies jedoch nicht als nur mittelfristige Aufgabenstellung des Gesetzgebers betrachtet werden dürfe, sondern alsbald in Angriff zu nehmen sei.

Auf dieses Urteil hin ist mir keine gesetzgeberische Initiative bekannt geworden. Auch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1999, das zwar Bestimmungen zu Speicherungsprüffristen für Dateien und über den Umgang mit Akten, insbesondere Fragen der Auskunftserteilung und Akteneinsicht enthält, enthält keine Bestimmung über die Aufbewahrungsdauer von Strafakten.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben daher auf ihrer 58. Konferenz erneut in einer Entschließung gefordert, unverzüglich mit der Schaffung gesetzlicher Regeln über die Aufbewahrung von gerichtlichen Akten der Zivil- und Strafjustiz zu beginnen
(Anlage 14).

7.2.2. Mitteilungen an das Wählerverzeichnis

Nach Nr. 12 der neugefassten Mitteilungen in Strafsachen (Mitteilung zum Wählerverzeichnis) ist der zuständigen Verwaltungsbehörde die Tatsache einer rechtskräftigen Verurteilung ohne Angabe der rechtlichen Bezeichnung der Tat und ohne Angabe der angewendeten Strafvorschriften mitzuteilen, sofern diese zu einem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder des Rechts, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, geführt hat. In den Fällen der ausdrücklichen Aberkennung dieser Fähigkeiten oder Rechte ist auch die Zeit mitzuteilen, für die die Aberkennung wirksam ist. Werden vorstehend bezeichnete Fähigkeiten und Rechte wieder verliehen, so ist diese Tatsache in gleicher Weise mitzuteilen.

Das Staatsministerium der Justiz vertrat hierzu die Auffassung, der Verwaltungsbehörde sei lediglich die vom Gericht bestimmte Dauer des Rechtsverlusts, nicht aber dessen Endzeitpunkt, der sich nach der Dauer der Strafvollstreckung bemisst, mitzuteilen. Etwas anderes ergebe sich nur im Fall einer vorzeitigen Wiederverleihung der bezeichneten Fähigkeiten und Rechte. Die Verwaltungsbehörden hätten die Möglichkeit, im Wege einer Einzelabfrage beim Bundeszentralregister zu erfragen, ob der Betroffene zum Zeitpunkt der jeweiligen Wahl im Besitz der genannten Fähigkeiten und Rechte ist.

Nach meiner Auffassung besteht eine Verpflichtung der Justiz, der Verwaltungsbehörde eine Folgemitteilung über den errechneten Endzeitpunkt des Rechtsverlustes zu machen. Dies ergibt sich bereits aus der Vorschrift, die Zeit mitzuteilen, für die die Aberkennung wirksam ist. Durch eine Einzelabfrage beim Bundeszentralregister würden die Verwaltungsbehörden eine unbeschränkte Auskunft erhalten, die eine unverhältnismäßige Datenübermittlung darstellte, die dem Ziel einer beschränkten Auskunft, wie sie in Nr. 12 der Mitteilung in Strafsachen vorgeschrieben ist (ohne rechtliche Bezeichnung der Tat und ohne Angabe der angewendeten Strafvorschriften), widerspräche und die für die Aufgabenerfüllung der Verwaltungsbehörde nicht erforderlich wäre. Im Übrigen scheint mir nicht gesichert, dass die Verwaltungsbehörden tatsächlich in jedem Fall diese Einzelanfragen stellen würden.

Der Mistra-Ausschuss der Landesjustizverwaltungen hat dem Vorschlag, die Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen entsprechend zu ändern, zugestimmt. Dabei werte ich es als Erfolg meiner Arbeit, dass auch das Staatsministerium der Jusitz, nachdem es zuvor keine Kompromißbereitschaft hatte erkennen lassen, im MiStra-Ausschuss für eine Änderung der Mitteilungen in Strafsachen votiert hat.

7.2.3. DNA-Analyse

7.2.3.1. DNA-Identitätsfeststellung zur Strafverfolgung

  1. Überblick

    Über das Gesetzgebungsverfahren zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Durchführung einer DNA-Analyse zu Strafverfolgungszwecken und deren Speicherung hatte ich in meinem 18. Tätigkeitsbericht (Nr. 7.1.7) berichtet. In diesem DNA-Identitäts-feststellungsgesetz wurde festgelegt, dass die Entnahme von Körperzellen sowie deren molekulargenetische Untersuchung durch einen Richter anzuordnen sind und nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung in Betracht kommen. Der Richter muss, sofern die Untersuchung zum Zweck zukünftiger Strafverfahren durchgeführt werden soll, in einer Prognoseentscheidung darüber befinden, ob Grund zu der Annahme besteht, dass gegen den Betroffenen künftig erneut Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden.
  2. Umsetzung und datenschutzrechtliche Beurteilung

    Bereits im Vorfeld des Inkrafttretens dieses Gesetzes haben sich insbesondere die Staatsministerien der Justiz und des Innern um eine zügige Umsetzung der neu geschaffenen Befugnisse gerade bei Strafgefangenen und im Maßregelvollzug befindlichen Personen gesorgt. Dabei waren sie von Anfang an bestrebt, die Probenentnahmen und Analysen auf der Grundlage einer Einwilligung des Betroffenen, also ohne richterlichen Beschluss durchzuführen. Hierfür wurde in Anweisungen an die Vollzugsbediensteten darauf hingewiesen, dass den Betroffenen eine freiwillige Abgabe nahe zu legen sei und dass im Falle einer Verweigerung des Einverständnisses insbesondere die Frage der Gewährung von Vollzugslockerungen oder Urlaub aus der Haft besonders sorgfältig zu prüfen sei.

    Ich habe vor allem gegenüber dem Staatsministerium der Justiz deutlich gemacht, dass ich erhebliche Zweifel habe, ob die Einwilligung des Betroffenen eine ausreichende Grundlage für die DNA-Analyse sein kann. Der Gesetzgeber hat für die Durchführung dieser Untersuchung eine richterliche Anordnung auf der Grundlage einer Prognose über künftige Strafverfahren gegen den Betroffenen verlangt. Diese Schutzmechanismen dürfen nicht durch die systematische Einholung von Einwilligungen der Betroffenen umgangen werden. Darüber hinaus ergeben sich gravierende Zweifel an der Freiwilligkeit einer Einverständniserklärung von Personen, die sich in einem Zwangsverhältnis wie dem Strafvollzug oder dem Maßregelvollzug befinden und Auswirkungen ihrer Entscheidung auf Vollzugslockerungen befürchten. Hinzu kommt bei Betroffenen im Maßregelvollzug das Fehlen einer kompetenten Prüfung ihrer Einwilligungsfähigkeit. Jedenfalls hat mir das Innenministerium, das die Einholung der Einverständniserklärungen von der Polizei durchführen lässt, trotz wiederholter Anfragen seit nunmehr einem guten halben Jahr keine Auskünfte dazu erteilt.

    Dessen ungeachtet werden weiterhin Probenuntersuchungen aufgrund der Einwilligung durchgeführt und deren Ergebnis in der beim Bundeskriminalamt errichteten DNA-Analysedatei gespeichert.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben auf ihrer 58. Konferenz eine Entschließung gefasst, in der sie deutlich gemacht haben, dass die Durchführung einer DNA-Analyse zu Zwecken der Strafverfolgung ohne richterliche Anordnung insbesondere bei Strafgefangenen der gesetzlichen Vorgabe widerspricht (Anlage 9).

Das Staatsministerium der Justiz hat meinen Bedenken nur in Randbereichen Rechnung getragen, als es gegenüber den Justizvollzugsanstalten darauf hingewiesen hat, dass eine Verweigerung des Einverständnisses nur so lange Auswirkungen auf die Gewährung von Vollzugslockerungen haben kann, bis ein richterlicher Beschluss über die Probenentnahme und - untersuchung erholt und ggf. durchgesetzt wurde. Darüber hinaus soll die Einholung der Einverständniserklärung beim Strafgefangenen nicht mehr von Vollzugsbediensteten sondern von Polizeibeamten vorgenommen werden. Diese Verfahrensänderungen stellen aus meiner Sicht eine gewisse Verbesserung dar. Sie räumen aber meine grundsätzlichen Bedenken gegen ein von den gesetzlichen Vorgaben abweichendes Verfahren nicht aus. Von einer Beanstandung habe ich lediglich deshalb abgesehen, weil in einzelnen Entscheidungen von Landgerichten die genannte Verfahrensweise für rechtmäßig angesehen wurde. Andere Landgerichte halten sie dagegen für rechtswidrig. Ich behalte mir eine Beanstandung deshalb ausdrücklich vor.

7.2.3.2. Hinweis auf DNA-Analyse auf Ladungskuvert

Ein Petent hatte mir mitgeteilt, dass er zur Abgabe einer Speichelprobe geladen worden sei. Das hierfür durch die Polizeidienststelle verwendete Kuvert trug auf der Außenseite bei der Absenderangabe den handschriftlichen Vermerk "AG-DNA-Altfälle". Ich habe der Polizei mitgeteilt, dass diese Beschriftung dem Datenschutz widerspricht. Durch diesen Vermerk ist für Dritte bereits von außen erkennbar, dass die Polizei an den Betroffenen im Rahmen der Erhebung einer DNA-Analyse herantritt, die nach dem Gesetz mit der Erwartung künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung verbunden ist.

Die Polizeidienststelle hat meiner Auffassung entsprochen und verwendet die zur Vereinfachung des Postrücklaufes angebrachte Beschriftung nicht mehr.

7.2.4. Fernmeldegeheimnis

7.2.4.1. TÜ-Abschriften in Sonderbänden

§ 100 b Abs. 6 StPO sieht vor, dass die durch eine Telefonüberwachung erlangten Unterlagen unverzüglich und unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft zu vernichten sind, sobald sie zur Strafverfolgung nicht mehr erforderlich sind. Anlässlich einer Überprüfung der Umsetzung dieser Vorschrift habe ich festgestellt, dass eine einheitliche Handhabung nicht besteht. Ich habe gegenüber dem Staatsministerium der Justiz auf eine Klarstellung gedrungen, wie lange die Aufbewahrung von Unterlagen, die bei der Telefonüberwachung gewonnen wurden, zur Strafverfolgung erforderlich ist. Hierbei habe ich deutlich gemacht, dass eine Aufbewahrung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens allein im Hinblick auf die theoretische Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens im Widerspruch zu der gesetzlichen Regelung stünde.

Das Justizministerium hat auf eine übereinstimmende Regelung für sämtliche Oberlandesgerichtsbezirke in Bayern hingewirkt, nach der schriftliche Aufzeichnungen von Telefongesprächen in Sonderbänden abzuheften sind. Abschriften über einzelne Telefongespräche mit Beweisfunktion sind in die Ermittlungsakten aufzunehmen. Nach Rechtskraft des Urteils sind die bespielten Tonträger zu löschen und die Sonderbände zu vernichten. In den Ermittlungsakt aufgenommene Abschriften werden erst zusammen mit diesem vernichtet.

Dieses Verfahren stellt eine Verbesserung des Datenschutzes dar.

7.2.4.2. Dokumentation von TÜ-Materialien bei der Staatsanwaltschaft

In seinem Urteil vom 14.07.1999 zur Fernmeldeüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst (siehe Nr. 6.3.1) hat das Bundesverfassungsgericht eine Dokumentation aller Fälle der Weitergabe oder zweckändernden Nutzung der durch einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis erlangten Daten verlangt. Die Pflicht, die Daten zu kennzeichnen und deren Weitergabe zu protokollieren, besteht, um eine hinreichende Kontrolle der Speicherung, Zweckänderung und Übermittlung zu gewährleisten.

Wie ich anläßlich einer Prüfung erfahren habe, hält zumindest eine Staatsanwaltschaft eine lückenlose Dokumentation von Abschriften für nicht möglich. Ich habe mich daher an das Staatsministerium der Justiz gewandt und auf die durch das Bundesverfassungsgericht geforderte Dokumentationspflicht hingewiesen, durch die der Schutz des Fernmeldegeheimnisses sichergestellt werden soll.

Eine Antwort des Staatsministeriums der Justiz steht noch aus.

7.2.4.3. Benachrichtigung Beteiligter

Nach § 101 Abs. 1 StPO sind im Fall einer Telefonüberwachung die Beteiligten hiervon zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung insbesondere des Untersuchungszweckes geschehen kann. Als Beteiligte kommen, neben dem Beschuldigten und einem eventuell personenverschiedenen Anschlussinhaber, alle Personen in Betracht, mit denen der Beschuldigte den überwachten Fernmeldeverkehr unterhalten hat. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Benachrichtigung selbst zu einer Beeinträchtigung des informationellen Selbstbestimmungsrechtes des Beschuldigten oder des Anschlussinhabers führen kann, wenn Dritte erst durch die Benachrichtigung von der erfolgten Telefonüberwachung und damit von der Tatsache eines gegen den Beschuldigten gerichteten Strafverfahrens erfahren. Eine Information sollte aber gegenüber solchen Gesprächsteilnehmern erfolgen, deren Gespräche für beweiserheblich befunden und daher in den Ermittlungsakt aufgenommen wurden.

Anlässlich der Prüfung einer Staatsanwaltschaft habe ich festgestellt, dass der Pflicht zur Benachrichtigung des Beschuldigten und des Anschlussinhabers, wie auch anderer Gesprächsteilnehmer, deren Gespräch im Ermittlungsakt dokumentiert war, wiederholt nicht nachgekommen wurde. Ich habe daher verlangt, die Sachbearbeiter ggf. durch die Verwendung eines auszufüllenden Formblattes auf die gesetzliche Verpflichtung hinzuweisen.

Eine Stellungnahme hierzu steht noch aus.

7.2.4.4. Forschungsvorhaben zur Auswertung von TÜ-Maßnahmen

Bereits in meinem 17. Tätigkeitsbericht (Nr. 7.4.3.7) hatte ich von meiner Forderung nach einer Auswertung der Telefonüberwachungsmaßnahmen im Hinblick auf deren Erfolg berichtet. Auch die 59. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat erneut eine Überprüfung dieser staatlichen Befugnisse auf ihre Effektivität im Verhältnis zur Intensität des Eingriffs gefordert.

In diesem Sinn hat das Bundesministerium der Justiz am 20.08.1999 ein Forschungsvorhaben zum Thema "Rechtswirklichkeit und Effizienz der Überwachung der Telekommunikation nach den §§ 100 a, 100 b StPO" ausgeschrieben und an das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg vergeben. Im Rahmen dieses Forschungsvorhabens sollen tatsächliche Erkenntnisse zur Bewertung der Notwendigkeit und Erfolgseignung von Fernmeldeüberwachungsmaßnahmen gewonnen werden, wobei auch geprüft werden soll, in welchem Umfang unbeteiligte Dritte von der Maßnahme betroffen werden.

7.3. Gerichtlicher Bereich

7.3.1. Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)

Wie in meinem 18. Tätigkeitsbericht (Nr. 7.1.1) geschildert, wurden die Befugnisse von Gerichten und Staatsanwaltschaften, von Amts wegen personenbezogene Daten an öffentliche Stellen zu übermitteln, durch das Justizmitteilungsgesetz vom 18. Juni 1997 geregelt. Aufgrund der veränderten Rechtslage haben die Justizverwaltungen der Länder den Entwurf einer Neuregelung der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen erarbeitet. Zu dem Entwurf habe ich mich in Abstimmung mit den anderen Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder in einer Stellungnahme geäußert. Ich habe vor allem verlangt, die Mitteilungen regelmäßig auf den Entscheidungstenor zu beschränken und eine detaillierte Dokumentation der Mitteilungen vorzuschreiben. Ein besonderes Anliegen war mir, dass ein Betroffener über Mitteilungen, die aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgen, zwingend informiert wird. Gerade in diesen Fällen, in denen der Betroffene nichts von der Mitteilung weiss und auch nicht wissen kann, gebietet es das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie der Grundsatz eines fairen Rechtsschutzes, dass er von der Datenübermittlung unterrichtet wird.

Diese Vorschläge wurden, obwohl sie von sämtlichen Datenschutzbeauftragten geteilt wurden, in der Neufassung der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen, die am 01.06.1998 in Kraft trat, nicht berücksichtigt. Nur in Fällen der Mitteilungen in Betreuungssachen zur Gefahrenabwehr und zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten wurde eine detaillierte Dokumentation vorgeschrieben. Auch eine Information des Betroffenen von der Mitteilung wurde lediglich für den Fall der Mitteilung an den Träger der Sozialhilfe über eine Kündigungsklage wegen Zahlungsunfähigkeit vorgeschrieben. Für die Fälle einer auf einer Ermessensentscheidung beruhenden Mitteilung wurde davon abgesehen.

Auch im Rahmen einer erneuten Änderung der MiZi zur Anpassung an das seit 01.01.1999 geltende Insolvenzverfahren habe ich eine Information des Betroffenen von der Mitteilung gefordert, sofern diese nicht zwingend, sondern aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgte. Auch in diesem Fall wurden meine Anregungen nicht umgesetzt.

7.3.2. Akteneinsicht eines ehemals Betreuten in den Betreuungsakt

Ein Bürger hatte sich an mich gewandt, da ihm eine Einsicht in die Gerichtsakten, die eine bereits abgeschlossene Betreuung seiner Person betrafen, durch das Gericht mehrfach mit dem Hinweis auf die fehlende Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses verweigert worden war. Ich habe dem Gericht daraufhin mitgeteilt, dass der Betroffene als Verfahrensbeteiligter bereits aufgrund dieser Stellung ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht hat, das nicht zusätzlich glaubhaft zu machen ist. Das Gericht hat die beantragte Akteneinsicht dementsprechend gewährt.

7.3.3. Presserichtlinien

Bereits in meinem 18. Tätigkeitsbericht (Nr. 7.4.5) habe ich über meine Vorschläge zur Neufassung der Richtlinien für die Zusammenarbeit der Bayerischen Justiz mit der Presse berichtet. Zu den von mir im einzelnen dargelegten Punkten konnte weitgehende Einigkeit erzielt werden. Insbesondere wurde aufgenommen, dass gegenüber dem Auskunftsanspruch der Presse stets das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen als verfassungsrechtlich geschütztes Rechtsgut zu berücksichtigen ist.

Auch die folgende Überarbeitung der Presserichtlinien wurde mir zur Kenntnis gebracht. In diesem Rahmen habe ich vor allem noch auf folgende Punkte hingewiesen:

  1. Personenbezogene Daten sollen bei einer Berichterstattung in Strafsachen nur ausnahmsweise weitergegeben werden. Dies gilt auch für weitere Angaben, durch die eine Identifizierung der Betroffenen ermöglicht würde.
  2. Eine aktive Öffentlichkeitsarbeit muss, sofern sie personenbezogen erfolgt, restriktiv gehandhabt werden. Hierbei ergibt sich gerade aus der Unschuldsvermutung vor Verurteilung eine besondere Verpflichtung zur Neutralität. Wertungen zu Lasten des Betroffenen sind deshalb zu unterlassen.
  3. Zur Unterrichtung über allgemein interessierende Zivilverfahren werden durch die Gerichte geeignet erscheinende Entscheidungen an die Justizpressestellen bei den Oberlandesgerichten sowie das Pressereferat des Staatsministeriums der Justiz weitergeleitet. Ich habe gefordert, diese justizinterne Weiterleitung nur in anonymisierter Form zuzulassen.

Das Staatsministerium der Justiz ha