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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 12.12.2002

10. Einwohnermeldewesen

10.1. Änderung des Melderechtsrahmengesetzes

Am 03.04.2002 ist das Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes und anderer Gesetze vom 25.03.2002 in Kraft getreten (BGBl. I S. 1186). Es enthält in seinem Artikel 1 die dritte und bisher umfassendste Änderung des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) mit der die erforderlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien geschaffen sowie unnötige Meldepflichten abgeschafft werden sollen. Weitere Änderungen betreffen die Schutzrechte der Betroffenen und die Melderegisterauskünfte. Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind insbesondere folgende Neuregelungen von besonderer Bedeutung:

In § 7 im MRRG werden die Schutzrechte des Betroffenen zusammengefasst. Durch die Einführung der Gebühren- und Kostenfreiheit für die Inanspruchnahme dieser Rechte soll die datenschutzrechtliche Situation des Einzelnen verbessert werden.

§ 8 MRRG regelt die Auskunft an den Betroffenen. Nach der Neuregelung in Absatz 2 kann die Auskunft nach näherer Maßgabe des Landesrechts auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der im Melderegister gespeicherten und an den Betroffenen übermittelten Daten gewährleisten. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen. Die Vertraulichkeit der Daten ist durch die Verschlüsselung der Auskunft sicherzustellen. Zu den Anforderungen an Form und Inhalt des Antrags verweist § 8 Abs. 2 MRRG auf § 21 Abs. 1 a Satz 1 MRRG, der die Zulässigkeit der einfachen Melderegisterauskunft mittels elektronischen Verfahrens regelt.

Mit der Neuregelung in § 11 Abs. 2 MRRG wird die Abmeldepflicht bei Umzügen im Inland abgeschafft. Abgeschafft wurde auch die bisher in § 11 Abs. 3 MRRG normierte "Nebenmeldepflicht" des Wohnungsgebers.

§ 11 Abs. 6 MRRG gibt den Ländern die Möglichkeit, die elektronische Anmeldung zuzulassen. Durch einen Verweis auf § 8 Abs. 2 Satz 2 MRRG werden die Meldebehörden zu den dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit verpflichtet.

§ 21 Abs. 1 a MRRG regelt die Zulässigkeit der Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern, durch Datenübertragung oder im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet. Einem automatisierten Abruf über das Internet kann der Betroffene widersprechen.

§ 21 Abs. 5 MRRG regelt die Auskunftssperre in den Fällen einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange. Die Neufassung dieser Vorschrift hält zwar hinsichtlich der Voraussetzungen für die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister an der bisherigen Rechtslage fest. Anders als nach der bisherigen Regelung des § 21 Abs. 5 MRRG ist jedoch nunmehr eine Risikoabwägung vorzunehmen, d.h., eine im Hinblick auf eine konkrete Gefährdungslage bewilligte Auskunftssperre greift danach nicht mehr, wenn nach Anhörung des Betroffenen ausgeschlossen werden kann, dass das der Meldebehörde vorliegende Auskunftsersuchen in einem denkbaren Zusammenhang mit den Gründen der Auskunftssperre steht.

In § 22 Abs. 1 MRRG, der die Melderegisterauskünfte an politische Parteien zur Wahlwerbezwecken regelt, werden die Meldebehörden verpflichtet, die Wahlberechtigten bei der Anmeldung und spätestens 8 Monate vor Wahlen durch öffentliche Bekanntmachung auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. Nach der bisherigen Regelung mussten die Wahlberechtigten nur bei der Anmeldung auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen werden.

Die Länder haben ihr Melderecht den geänderten und eingefügten Vorschriften des Melderechtsrahmengesetzes innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen. Bayern beabsichtigt in einem Gesetz zur Stärkung elektronischer Verwaltungstätigkeit Änderungen des Melderechtsrahmengesetzes in Landesrecht (Bayerisches Meldegesetz) umzusetzen.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist zu begrüssen, dass der Bundesgesetzgeber von der zunächst bestehenden Absicht, eine gemeinsame Nutzung der Melderegister unterschiedlicher Meldebehörden zuzulassen, Abstand genommen hat. Verschiedene Forderungen der Datenschutzbeauftragten sind jedoch nicht berücksichtigt worden. So wurde die Hotelmeldepflicht nicht abgeschafft. Weiter wurde die einfache Melderegisterauskunft über das Internet nicht von der ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen abhängig gemacht. In diesen Fällen wurde jedoch zumindest ein Widerspruchsrecht geschaffen. Entgegen der Forderung der Datenschutzbeauftragten wurde die generelle Auskunftssperre in § 21 Abs. 5 MRRG zugunsten einer Risikoabwägung im Einzelfall aufgeweicht. Schließlich dürfen auch künftig Melderegisterauskünfte an politische Parteien zur Wahlwerbezwecken erteilt werden, sofern die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben. Da die Widerspruchslösung in weiten Kreisen der Bevölkerung unbekannt ist, haben die Datenschutzbeauftragten eine Einwilligungsregelung gefordert. Diese Forderung ist jedoch nicht berücksichtigt worden.

Die Entschließung der Datenschutzbeauftragten vom 08./09. März 2001 zur Novellierung des Melderechtsrahmengesetzes ist in der Anlage 3 abgedruckt.

10.2. Weitergabe von Melderegisterdaten an politische Parteien und an Adressbuchverlage

Ich erhalte regelmäßig Beschwerden von Bürgern, die mit der Weitergabe ihrer Melderegisterdaten an politische Parteien und mit der Veröffentlichung der Daten in Adressbüchern nicht einverstanden sind. Ich weise deshalb darauf hin, dass Bürger, die eine Weitergabe ihrer Daten an politische Parteien und an Adressbuchverlage nicht wollen, der Weitergabe widersprechen können. Sie müssen sich dazu an ihre Meldebehörde wenden.

Nach Art. 35 Abs. 1 Meldegesetz darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und mit Abstimmungen in den sechs der Stimmabgabe vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familienname, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist, es sei denn, der Bürger hat dieser Weitergabe seiner Daten widersprochen. Ebenso kann der Betroffene nach Art. 35 Abs. 3 Meldegesetz der Weitergabe dieser Daten an Adressbuchverlage widersprechen. Nach dieser Vorschrift darf die Meldebehörde die o.g. Daten sämtlicher Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und der Datenweitergabe nicht widersprochen haben, an Adressbuchverlage übermitteln.

10.3. Nutzung von Melderegisterdaten für Wahlwerbezwecke

Im Zusammenhang mit den Kommunalwahlen 2002 musste ich neben der Beantwortung einer Vielzahl von Anfragen von Bürgern und Kommunen auch Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen beanstanden.

In einem Fall hatte sich der zweite Bürgermeister einer Gemeinde während des Urlaubs des ersten Bürgermeisters ein Straßenverzeichnis mit den Anschriften, dem Wohnungsstatus und den Geburtsdaten aller Einwohner aus dem Melderegister beschafft und die Daten in seiner Eigenschaft als Bürgermeisterkandidat für Wahlwerbezwecke verwendet. Die Meldedaten wurden somit vom zweiten Bürgermeister nicht im Rahmen seiner dienstlichen Aufgabenerfüllung als Vertreter des ersten Bürgermeisters verwendet. Für Wahlwerbezwecke wäre eine Übermittlung personenbezogener Daten nach Art. 35 Abs. 1 MeldeG möglich gewesen. Danach hätte die Partei, für die der zweite Bürgermeister kandidiert hat, einen Antrag auf Erteilung einer Melderegisterauskunft nach Art. 35 Abs. 1 MeldeG stellen müssen. Diese hätte dann in den sechs der Stimmabgaben vorangehenden Monaten Auskünfte aus dem Melderegister im Rahmen dieser Vorschrift erhalten können. Die Geburtsdaten der Betroffenen sowie der Status der Wohnungen hätten dabei nicht übermittelt werden dürfen; darüber hinaus hätten keinerlei Auskünfte erteilt werden dürfen über die Personen, die nicht wahlberechtigt sind sowie über Personen, die einer Datenweitergabe zu Wahlwerbezwecken widersprochen haben.

In einem anderen Falle musste ich eine Kommune beanstanden, deren erster Bürgermeister Daten aus dem Melderegister einschließlich der Geburtsdaten, die er zu seiner dienstlichen Aufgabenerfüllung erhalten hatte, an seinen Schwiegersohn, der für das Amt des ersten Bürgermeisters kandidierte, zu Wahlwerbezwecken weitergegeben hatte. Auch hier hätte die Partei, für die der Schwiegersohn des ersten Bürgermeister kandidierte, einen Antrag auf Erteilung einer Melderegisterauskunft nach Art. 35 Abs. 1 MeldeG stellen müssen. Bei einer zulässigen Auskunft im Rahmen dieser Vorschrift wären die Geburtsdaten nicht mitgeteilt worden.

Ich nehme diese Vorgänge zum Anlass darauf hinzuweisen, dass Kommunen politischen Parteien und Wählergruppen nur im Rahmen einer Melderegisterauskunft nach Art. 35 Abs. 1 MeldeG personenbezogene Daten ihrer Bürger für Wahlwerbezwecke übermitteln dürfen.

10.4. Regelmäßige Übermittlung von Melderegisterdaten an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ)

Ich erhalte immer wieder Anfragen von Bürgern, die anlässlich eines Umzugs Post von der GEZ erhalten und wissen wollen, wie die GEZ davon Kenntnis erhalten konnte. Auch von der Presse, an die sich in diesem Zusammenhang Betroffene gewandt haben, bin ich dazu befragt worden. Ich nehme diese Anfragen zum Anlass darauf hinzuweisen, dass die Meldebehörden nach Art. 31 Abs. 4 des Bayerischen Meldegesetzes in Verbindung mit § 12 a Abs. 1 der Bayerischen Meldedaten-Übermittlungsverordnung dem Bayerischen Rundfunk oder der von ihm nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag beauftragten Stelle ist (= GEZ) zum Zweck der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkgebühren im Fall der An- bzw. Abmeldung oder des Todes u.a. die Anschrift der volljährigen Einwohner übermitteln dürfen. Da diese Vorschrift offenbar weitgehend unbekannt ist rege ich an, dass die Kommunen gelegentlich in geeigneter Weise darauf hinweisen.

10.5. Online-Zugriff auf Meldedaten durch gemeindliche Unternehmen

Dem Amt für Abfallwirtschaft und Stadtreinigung einer Gemeinde wurde zur Ermittlung aktueller Adressen die Möglichkeit eines Online-Abrufs gem. Art. 31 Abs. 7 MeldeG aus dem Einwohnermelderegister eingeräumt, soweit dies für die Gebührenabrechnung erforderlich war. Als die Dienststelle in der Betriebsform eines Eigenbetriebs fortgeführt wurde, stellte sich die Frage, ob der Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungsbetrieb nach wie vor als eine Einrichtung innerhalb der Gemeindeverwaltung im Sinn von Art. 31 Abs. 7 MeldeG angesehen werden kann. Zu der Frage, mit der sich die Gemeinde an mich gewandt hat, habe ich eine fachliche Stellungnahme des Staatsministeriums des Innern eingeholt.

Das Innenministerium vertritt darin die Auffassung, dass für die Auslegung des melderechtlichen Begriffs "innerhalb einer Gemeinde" i.S.d. Art. 31 Abs. 7 Satz 1 MeldeG nicht auf die allein im Zusammenhang mit dem Betrieb des gemeindlichen Unternehmens zu sehende organisatorische und wirtschaftliche weitgehende Selbstständigkeit des Eigenbetriebs i.S.d. Art. 86 Nr. 1, Art. 88 Abs. 1 Bayerische Gemeindeordnung (GO) abzustellen sei; entscheidend sei vielmehr die rechtliche Unselbstständigkeit des Eigenbetriebes. Der Eigenbetrieb sei als eine weitere Behörde der Gemeinde zu verstehen (vgl. hierzu auch Niese in Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch, BayDSG, Art. 2 Rn. 22). Die Weitergabe von Daten vom Meldeamt an den gemeindlichen Eigenbetrieb stelle sich daher als Datenübermittlung zwischen zwei Behörden der Gemeinde dar, die jedoch innerhalb der Gemeinde erfolge.

Soweit ein Eigenbetrieb nicht am öffentlichen Wettbewerb teilnehme, richte sich die Datenübermittlung somit nach Art. 31 Abs. 7 MeldeG. Eine Differenzierung sei dann vorzunehmen, wenn der Eigenbetrieb am allgemeinen Markt Leistungen anbiete, die auch andere anbieten, und ihm keine (rechtliche oder faktische) Monopolstellung zukomme, insbesondere kein Anschluss- und Benutzungszwang bestehe. Eine Datenübermittlung an den Eigenbetrieb werde in diesen Fällen der an private Stellen gleichgestellt, die nur unter den Voraussetzungen des Art. 34 MeldeG zulässig sei.

Die o. g. Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern teile ich. Aus datenschutzrechtlicher Sicht halte ich eine Datenübermittlung an einen Eigenbetrieb, der nicht am öffentlichen Wettbewerb teilnimmt, datenschutzrechtlich nach Art. 31 Abs. 7 Satz 1 MeldeG somit für zulässig. Da regelmäßige Datenübermittlungen innerhalb der Gemeinde keiner besonderen Rechtsgrundlage nach Art. 31 Abs. 4 MeldeG bedürfen, halte ich auch regelmäßige automatische Datenübermittlungen von der Meldebehörde an diesen Eigenbetrieb für zulässig. Bei Eigenbetrieben, die am Wettbewerb teilnehmen, ist Art. 31 Abs. 7 MeldeG jedoch nicht anwendbar. Dies gilt auch für selbstständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts (Art. 89 GO i.V.m. Verordnung über Kommunalunternehmen - KUV - vom 19.03.1998) sowie für gemeindliche Unternehmen in Privatrechtsform (GmbH, AG).

Da im vorliegenden Fall der o. g. Eigenbetrieb der Gemeinde (auch) abfallwirtschaftliche Aufgaben wahrnimmt, ist zumindest für den Abfallentsorgungsbereich, sofern ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, die Online-Übermittlung von Meldedaten an den Eigenbetrieb auf der Grundlage des Art. 31 Abs. 7 Satz 1 MeldeG datenschutzrechtlich zulässig.

10.6. Datenschutz bei erweiterten Melderegisterauskünften, insbesondere im vereinfachten Verfahren nach Ziffer 34.3.2 VollzBekMeldeG

Eine Meldebehörde hat mir mitgeteilt, dass einige der in Bayern tätigen Auskunfteien im Wege der sog. "erweiterten Melderegisterauskunft im vereinfachten Verfahren" gemäß Ziffer 34.3.2 der Vollzugsbekanntmachung zum Meldegesetz Daten abzufragen versuchen, die ihnen nicht zustehen. Ich habe das Bayerische Staatsministerium des Innern als zuständige oberste Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich davon in Kenntnis gesetzt.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern bestätigte, dass die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich bei ihren regelmäßigen Überprüfungen von Auskunfteien festgestellt haben, dass einige Auskunfteien Anfrageformblätter mit Fragen gegenüber den Meldebehörden verwendet haben, die die Meldebehörden gegenüber Privaten nicht beantworten dürfen ("verheiratet mit wem?") oder nur nach Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses ("verheiratet?"). Die Aufsichtsbehörden haben gegenüber den Auskunfteien auf die künftige Verwendung korrekter Antragsformulare hingewirkt.

Aufgrund der Missbrauchsfälle habe ich bei der Überprüfung einer Gemeinde vor Ort daher auch die Praxis der Auskunftserteilung durch die Meldebehörde bei Anfragen von Auskunfteien einbezogen. Dabei habe ich festgestellt, dass auch in dieser Gemeinde von einer Auskunftei teilweise unzulässige Daten aus dem Melderegister (insbesondere über den Familienstand, Angaben zum Ehepartner) begehrt wurden. Da Auskünfte aus dem Melderegister an private Stellen, insbesondere an Auskunfteien, einen beträchtlichen Anteil aller Melderegisterauskünfte durch die Meldebehörde ausmachen, möchte ich hier auf Folgendes hinweisen:

  1. Anfrageformulare von Auskunfteien

    In gemeinsamen Gesprächen zwischen dem Bayerischen Staatsministerium des Innern und den Spitzenverbänden der Auskunfteien wurde bereits vor mehreren Jahren ein Verfahren erarbeitet, das standardmäßige erweiterte Melderegisterauskünfte in einem vereinfachten Verfahren zulässt. Das Ergebnis dieser Gespräche ist in Ziffer 34.3.2 der Vollzugsbekanntmachung zum Meldegesetz (VollzBekMeldeG) eingegangen. In den Anfrageformularen von Auskunfteien dürfen demnach nur die in Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 Bayerisches Meldegesetz (MeldeG) in Verbindung mit Ziffer 34.3.2 VollzBekMeldeG genannten Daten nachgefragt werden.

    In den meisten Fällen werden von den Auskunfteien nicht alle Daten der erweiterten Auskunft benötigt. Im Wege der vereinfachten Form dürfen daher nur Vor- und Familienname, früherer Familienname, Anschriften, frühere Anschriften (nur wenn sie nicht länger als fünf Jahre zurückliegen), Tag der Geburt, Tag des Ein- und Auszugs und Sterbetag übermittelt werden (Ziffer 34.3.2 VollzBekMeldeG). Hierbei ist es ausreichend, wenn das berechtigte Interesse an der Kenntnis der Daten unter genauer Bezeichnung schlüssig vorgetragen wird. Weitere Daten der erweiterten Auskunft können nur mit jeweiliger Einzelbegründung mitgeteilt werden. Zur Glaubhaftmachung jedes einzelnen Datums sind geeignete Unterlagen beizubringen (z. B. Vertragsunterlagen). Die Daten ergeben sich aus Art. 34 Abs. 2 MeldeG (Ziffer 34.4 VollzBekMeldeG).

    Die Meldebehörden sollten die von Auskunfteien verwendeten Formulare auch in Zukunft sorgfältig dahin gehend überprüfen, ob nur die in Art. 34 Abs. 1 und 2 MeldeG genannten Daten erfragt werden und ob die Anfrageformulare mit der Vollzugsbekanntmachung im Einklang stehen. Sollte dies nicht der Fall sein, so sollte die Regierung von Mittelfranken als die für Bayern zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich informiert werden.
  2. Verfahren bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach Art. 34 Abs. 5 MeldeG

    Nach Art. 34 Abs. 5 MeldeG ist jede Melderegisterauskunft unzulässig, wenn der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die von der Meldebehörde nach Art. 34 Abs. 5 MeldeG eingerichtete Auskunftssperre wirkt für alle Arten der Datenübermittlungen an Private (einfache Melderegisterauskunft nach Art. 34 Abs. 1 MeldeG, erweiterte Melderegisterauskunft nach Art. 34 Abs. 2 MeldeG und Gruppenauskünfte nach Art. 34 Abs. 3 MeldeG sowie nach Art. 35 Abs. 1 bis 3 MeldeG). Auf Datenübermittlungen an Behörden und an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften hat die Auskunftssperre keinen Einfluss.

    Hat die Meldebehörde eine Auskunftssperre nach Art. 34 Abs. 5 MeldeG eingerichtet und häufen sich anschließend die Auskunftsersuchen, insbesondere von Gläubigern des betroffenen Einwohners, so ist zu vermuten, dass der Einwohner möglicherweise von seinem Schutzrecht missbräuchlich Gebrauch macht. Die Meldebehörde sollte den betroffenen Einwohner hierauf hinweisen und ggf. die Auskunftssperre aufheben (siehe auch Ziffer 34.8 VollzBekMeldeG). Sofern die Anhörung des Betroffenen ergibt, dass eine Gefährdung zwar nach wie vor besteht, aber Auskünfte an Gläubiger diese Gefährdung nicht

    beeinträchtigen, kann diese Art von Auskunftsersuchen einvernehmlich mit dem betroffenen Einwohner von der Auskunftssperre ausgenommen werden.
  3. Unterrichtung des Betroffenen bei Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft

    Nach Auskunft der überprüften Gemeinde herrscht bei den Meldebehörden oft Unklarheit hinsichtlich der Frage, wann die Voraussetzungen für die Unterrichtung des Betroffenen bei einer erweiterten Melderegisterauskunft gegeben sind. Nach Art. 34 Abs. 2 Satz 2 MeldeG hat die Meldebehörde den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat. Gemäß Ziffer 34.5 VollzBekMeldeG ist das rechtliche Interesse stärker als das berechtigte Interesse. Der Meldebehörde muss das rechtliche Interesse dargelegt werden (z. B. Vollstreckungstitel o. ä.). Bonitätsprüfungen vor Eingehen eines Rechtsverhältnisses stellen keine rechtlichen, wohl aber in der Regel berechtigte Interessen dar (Ziffer 34.5 VollzBekMeldeG).

    Durch die Benachrichtigung soll der betroffene Einwohner die Möglichkeit erhalten, die Richtigkeit der über ihn erteilten Auskunft zu kontrollieren. Gleichzeitig soll eine im allgemeinen und speziellen Datenschutzinteresse liegende Transparenz der Datenverarbeitung durch die Meldebehörde erreicht werden. Das rechtliche Interesse ist ein Teilbereich des berechtigten Interesses. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn bestehende Unsicherheiten über ein Rechtsverhältnis zu klären sind oder Rechtsansprüche durchgesetzt werden sollen. Bloße vorvertragliche Beziehungen, vor allem auch das Bedürfnis einer Bonitätsprüfung, z. B. Prüfung der evtl. Zahlungsunfähigkeit vor Eingehung eines geschäftlichen Risikos, sind zwar ein berechtigtes, aber kein rechtliches Interesse. Die Meldebehörde hat bei der Glaubhaftmachung des Interesses an der Melderegisterauskunft besonders darauf zu achten, dass auch tatsächlich ein rechtliches Interesse vorliegt. Nur dann ist sie von der Verpflichtung zur Unterrichtung des betroffenen Einwohners entbunden (siehe hierzu Kommentar von Böttcher zum Pass-, Ausweis- und Melderecht in Bayern, Art. 34, Rdnr. 14).

    In Zweifelsfällen sollte die Meldebehörde konkret beim Auskunftsbegehrenden nachfragen, ob die Anfrage tatsächlich auf einem rechtlichen Interesse beruht. Bei allen anderen Anfragegründen ist i.d.R. ein Verzicht auf die Benachrichtigung des Betroffenen nicht gerechtfertigt. Falls eine Unterrichtung erforderlich ist, soll dem Betroffenen gemäß Art. 34 Abs. 2 Satz 2 MeldeG der Datenempfänger und der Inhalt der Auskunft übermittelt werden.
  4. Telefonische Auskunftserteilung

    In der Praxis werden Melderegisterauskünfte auch telefonisch erteilt, sofern der Auskunftsbegehrende der Meldebehörde persönlich bekannt ist. Ist der Auskunftsbegehrende der Meldebehörde nicht persönlich bekannt, so ruft die Meldebehörde in der Regel den Anfragenden (ggf. über die Zentrale) zurück.

    Das Meldegesetz sieht eine besondere Form der Auskunftserteilung aus dem Melderegister nicht vor. Die Auskunft kann schriftlich, mündlich und in eiligen Ausnahmefällen auch fernmündlich erteilt werden. Es wird empfohlen, telefonische Auskünfte nur in eiligen Ausnahmefällen zu erteilen, da bei telefonischen Anfragen Manipulationsversuche nicht ausgeschlossen werden können. Auch Hörfehler, die zu Personenverwechslungen oder unrichtigen Datenübermittlungen führen können, sind nicht auszuschließen. Der zuständige Sachbearbeiter sollte die Auskunftserteilung kurz schriftlich vermerken, damit ggf. eine Benachrichtigung des Betroffenen möglich ist. Erweiterte Melderegisterauskünfte sollten grundsätzlich nur schriftlich erteilt werden. Auf Ziffer 8.5 des 10. Tätigkeitsberichtes 1988 und Ziffer 8.3 des 14. Tätigkeitsberichtes 1992 wird hingewiesen.