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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 12.12.2002

11. Umweltfragen

11.1. Veröffentlichung der Standortdaten von Mobilfunksendeanlagen im Internet

Einige kreisfreie Gemeinden veröffentlichen im Internet Informationen über Mobilfunksendeanlagen. Genannt werden Straße und Hausnummer der Standorte sowie die Betreiber. Bei diesen handelt es sich nicht um Einzelpersonen, sondern um Kapitalgesellschaften. Namen der betroffenen Grundstückseigentümer werden nicht veröffentlicht. Aus datenschutzrechtlicher Sicht vertrete ich zu der Frage, mit der ich auf Grund mehrerer Anfragen befasst war, folgende Auffassung:

Straßenbezeichnungen und Hausnummern der Standorte der Sendeanlagen können den jeweiligen Grundstückseigentümern über das Grundbuch zugeordnet werden. Soweit es sich bei den Grundstückseigentümern um natürliche Personen handelt, liegen personenbezogene Daten vor.

Die Mobilfunkbetreiber sind nach § 7 Abs. 1 der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung verpflichtet, den Standort der Sendeanlage der zuständigen Behörde (Kreisverwaltungsbehörde) anzuzeigen. Für diese sind die Standortdaten umweltrelevante Daten im Sinn des Umweltinformationsgesetzes (UIG), zu denen grundsätzlich jedermann einen freien Zugang hat (§ 4 Abs. 1 UIG), soweit dieser Anspruch nicht nach § 7 oder § 8 UIG zu beschränken bzw. zu versagen ist. Soweit es sich um sichtbare Sendeanlagen handelt, sind Straßenbezeichnung und Hausnummer der Sendeanlagen offenkundige Daten und einer Veröffentlichung dieser Daten entgegenstehende Belange betroffener Dritter nicht ersichtlich. Einer Einstellung dieser Daten in das Internet habe ich deshalb nicht widersprochen. Ich weise aber darauf hin, dass eine ausdrückliche Regelung über eine solche Veröffentlichung im Bundesimmissionsschutzgesetz fehlt. Die 64. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat in einer Entschließung auf diese Lücke hingewiesen und eine klare gesetzliche Regelung gefordert (Anlage Nr. 24).

Bei verdeckten Sendeanlagen, die somit nicht offenkundig sind, ist eine Abwägung zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des betroffenen Grundstückseigentümers und dem Interesse der Allgemeinheit an einem freien Zugang zu Umweltinformationen vorzunehmen. Dazu müssen die Betroffenen gemäß § 8 Abs. 2 UIG angehört werden. Von einem generell überwiegenden, einer Veröffentlichung der Informationen entgegenstehenden schutzwürdigen Interesse der betroffenen Grundstückseigentümer kann dabei im Rahmen der Abwägung grundsätzlich nicht ausgegangen werden, zumal diese die von ihrem Grundstück ausgehende Umweltrelevanz bewusst in Kauf nehmen und vom Betrieb der Anlage wirtschaftlich profitieren.

Gegen die Veröffentlichung der Namen der betroffenen Grundstückseigentümer bestünden datenschutzrechtliche Bedenken. Hier würden die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer an der Geheimhaltung ihrer Daten das berechtigte Informationsinteresse der Allgemeinheit überwiegen.