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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 27.01.2005

14. Umweltfragen

14.1. Veröffentlichung von Daten aus dem Bodeninformationssystem im Internet

Im September 2003 wurde ein Internetzugang für Behörden und Bürger auf das Bodeninformationssystem (BIS) eingerichtet. Das BIS wird beim Geologischen Landesamt (GLA) geführt. Es umfasst von staatlichen oder sonstigen öffentlichen Stellen erhobene Daten aus Untersuchungen über die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des tieferen Untergrundes. Nach Nr. 7 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts in Bayern - BayBodSchVwV - vom 11.07.2000 (AllMBl S. 473) sollen auch der Öffentlichkeit aufbereitete Daten aus dem BIS zur Verfügung gestellt werden.

Die mit der Veröffentlichung im Internet zusammenhängenden datenschutzrechtlichen Fragen habe ich mit dem Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und dem GLA, die sich an mich gewandt hatten, im Februar 2003 erörtert. Dabei war insbesondere zu klären, welche Daten des BIS der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können. Das richtet sich danach, ob es sich bei den zur Veröffentlichung vorgesehenen Daten um personenbezogene Daten handelt. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse (z.B. Eigentumsverhältnisse) bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen (Art. 4 Abs. 1 BayDSG).

Das BIS enthält Flächen- und Punktdaten. Flächendaten sind keine personenbezogenen Daten, so lange sie keinen grundstücksgenauen Detaillierungsgrad erreichen, der Grundstückseigentümer also nicht festgestellt werden kann. Gegen eine Veröffentlichung von Flächendaten ohne Personenbezug bestehen keine datenschutzrechtlichen Bedenken.

Punktdaten stellen eine exakte geografische Beschreibung eines Messpunktes auf der Erdoberfläche durch Rechts- und Hochwert dar. Sie sind personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 BayDSG, weil hier über das Liegenschaftskataster und das Grundbuch der Grundstückseigentümer bestimmbar ist. Eine Veröffentlichung von Punktdaten wäre daher ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des betroffenen Grundstückseigentümers, soweit es sich bei diesem um eine natürliche Person handelt.

Um der Öffentlichkeit aber auch insoweit Informationen anbieten zu können, hat das GLA ein Verfahren zur Darstellung von Punktdaten im Internet-Client des BIS vorgeschlagen, gegen das aus datenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Im Internet werden danach nur solche Punktdaten veröffentlicht, die mit Hilfe eines (technischen) Verfahrens keinen Personenbezug mehr aufweisen. Dies wird dadurch erreicht, dass als kleinste Fläche des für die Objektanzeige verwendeten Symbols in der Internet-Client-Darstellung eine Fläche ausgewählt wird, bei der gewährleistet ist, dass mehrere Grundstückseigentümer Betroffene sind, so dass ein Personenbezug nicht mehr möglich ist.

Zu prüfen war auch, inwieweit Daten aus dem Projekt GEORISK (Darstellung von Hangbewegungen, Felsstürzen, Rutschungen u.ä. im bayerischen Alpenraum) der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht werden können. Ein Personenbezug ist hier häufig dadurch gegeben, dass die Daten punktgenau sind, das heißt, einem Grundstückseigentümer zugeordnet werden können. Für die Frage der Veröffentlichung dieser Daten kommt es im Ergebnis auf eine Differenzierung zwischen offenkundigen und nicht-offenkundigen Daten an. Bei offenkundigen Daten (z.B. sichtbare Hangrutschungen auf einem bestimmten Grundstück) sind einer Veröffentlichung entgegenstehende Belange betroffener Dritter nicht ersichtlich. Eine Einstellung dieser Daten ins Internet kommt gerade auch aus Verwaltungsvereinfachungsgründen in Betracht, um einer Vielzahl von Einzelanträgen nach § 4 Umweltinformationsgesetz (UIG) zuvor zu kommen. Bei nicht-offenkundigen Daten ist nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG und § 8 UIG eine Abwägung im Einzelfall zwischen dem berechtigten Interesse der Allgemeinheit und dem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen zu treffen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse in eine Veröffentlichung kann bspw. dann bejaht werden, wenn eine erhöhte Gefahreneintrittswahrscheinlichkeit besteht.